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          Kühlmöbel   R 134a   
		R 
		290 
          
		  R 
		22  R 
		222A
		  R 
		32  
		R 513   
		   R 407 f 
		 R 
		452 a    
		R 448 A/R 449 A 
		Nature R     Natürliche 
		Kältemittel  
			
			  Co2   
          
		 Link F Gase Verordung Immer mehr Herstellerfreigaben für A2L-Kältemittel    vom   14.11.2019
 
 A2L Kältemittel (leicht brennbar) sind von großem Interesse für Kälte-, 
		Klima- und Heizungsanwendungen. Sie helfen Fachleuten neue Anlagen zu 
		entwickeln, die Sicherheit, Leistung und geringe Umweltbelastung bei der 
		Arbeit mit kontrollierten Technologien vereinen.
 
 A2L-Kältemittel sind eine ideale Lösung, um die europäischen Ziele 
		hinsichtlich der Reduzierung des Energieverbrauchs mit immer 
		effizienteren Produkten zu erreichen. Mit hohen Wirkungsgraden erweitern 
		sie den Zugang zu Temperaturbereichen, die bisher von herkömmlichen 
		Kältemitteln (  NH3, CO2, etc.) nicht abgedeckt wurden. Beispiel: Der 
		Temperaturbereich, der mit R-1234ze abgedeckt werden kann ( -20°C bis 
		+110°C), ist viel breiter als der von R-134a, was es den Herstellern von 
		Kältemaschinen ermöglicht, schließlich mit Standardtechnologien im 
		Bereich der Heizung zu mithalten.
 Im Zuge der Entwicklung von A2L arbeiten die Hersteller an der Freigabe 
		dieser Kältemittel und einige von ihnen bieten nun ein angepasstes 
		Angebot an, sei es für Kompressoren (Bitzer, Emerson, Danfoss und seine 
		Turbocor-Reihe, GEA Bock,....), Wärmetauscher (Güntner, Lu-ve, Alfa 
		Laval...) oder Komponenten (Sanhua, Carel,...), Kondensationseinheiten 
		und andere Geräte. Wenden Sie sich an die Hersteller, um mehr darüber zu 
		erfahren.
 Beispiele für A2L-Kältemittel nach Anwendung:
 - Solstice® L40X (R-455A): Ideal bei gewerbliche Kälteanwendungen für 
		integrierte Einheiten, Verflüssigungssätze für Luft- oder 
		Wasserkreisläufe, Verflüssigungssätze mit höherer Leistung, Monoblöcke 
		und Chiller oder Wärmepumpen in industriellen Anlagen.
 - Solstice® ze (R-1234ze): Ideal bei Kälteanwendungen wie 
		Kaskadensysteme, Industriekälteanlagen und Heizungsanwendungen 
		(Wärmepumpen).
 - Solstice® yf (R-1234yf): Weit verbreitet in Automobil-Klima- und 
		Kälteanwendungen wie Kühlschränken, Verkaufsautomaten oder 
		Getränkeautomaten.
 
 
		WICHTIGER HINWEIS!!!!!!   
		
		Wie bereits bekannt, befinden sich der Kältemittelmarkt und dessen 
		Preisentwicklung in einer sich zunehmend verschärfenden Situation. Durch 
		die Verknappung der verfügbaren CO2-Äquivalente steigen die Bezugskosten 
		für teilfluorierende Kohlenwasserstoffe stetig an. Bis zum Jahr 2018 
		wird sich die Menge verfügbarer CO2-Äquivalente fast halbieren. 
		Hersteller von Hoch-GWP-Kältemitteln reagieren mit entsprechenden 
		Preiserhöhungen. 
		
		Die neue Marktsituation zwingt auch uns die Preise stetig anzupassen. 
		Ab sofort werden die Produkte R-23, R-134a, 
		R-404A, R-507, R-410A und R-407C nur noch zum Tagespreis angeboten. 
		Bitte beachten Sie, dass wir aufgrund der 
		sich zuspitzenden Kältemittelsituation nicht in der Lage sind, Ihnen 
		einen stabilen Kältemittelpreis bis zum Abschluss eines Projektes 
		anbieten zu können, sondern diesen zum tagesaktuellen Beschaffungskurs 
		berechnen.Informationen über R22:                 Irrtum bei Produktbeschreibungen und Preisen behalten wir uns vor.  VERORDNUNGEN         VERORDNUNG
(EU) Nr. 744/2010 DER KOMMISSION    vom 18. August
2010   zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der
Ozonschicht führen, in Bezug auf die kritischen Verwendungszwecke von
Halonen  (Text von Bedeutung für den EWR)   DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den 
        Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des 
        Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über 
        Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen ( 1 ), insbesondere auf 
        Artikel 13 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe:  (1) Halon 1301, Halon 1211 und Halon 2402 
        (nachstehend „Halone" genannt) sind ozonabbauende Stoffe, die als 
        geregelte Stoffe in Gruppe III von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 
        1005/2009 aufgeführt sind. Ihre Produktion ist in den Mitgliedstaaten 
        entsprechend den Anforderungen des Montrealer Protokolls seit 1994 
        verboten. Für bestimmte kritische Verwendungszwecke, die in Anhang VI 
        der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 aufgeführt sind, dürfen sie jedoch 
        noch eingesetzt werden.  (2) Die Kommission hat gemäß Artikel 4 Absatz 4 
        Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments 
        und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der 
        Ozonschicht führen ( 2 ), Anhang VII der genannten Verordnung überprüft. 
        Hierzu hat sie die derzeitigen Verwendungen von Halonen sowie die 
        Verfügbarkeit und Durchführung von technisch und wirtschaftlich 
        realisierbaren Alternativen oder Technologien (nachstehend 
        „Alternativen" genannt) bewertet, die unter Umwelt- und 
        Gesundheitsaspekten akzeptabel sind. In der Zwischenzeit wurde die 
        Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 durch die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 
        ersetzt, und Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 wurde ohne 
        Änderung zu Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009.  (3) Die Überprüfung hat ergeben, dass die in 
        Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 genannten kritischen 
        Verwendungszwecke von Halonen in den Mitgliedstaaten zum Teil 
        unterschiedlich ausgelegt werden. Jede Halonanwendung sollte daher 
        ausführlicher beschrieben werden, wobei die Kategorie der Ausrüstung 
        oder Anlage, der Zweck der Anwendung, die Art des Halonlöschers und der 
        Halontyp anzugeben sind.  (4) Die Überprüfung hat auch gezeigt, dass Halone 
        mit wenigen Ausnahmen zur Erfüllung der Brandschutzanforderungen in 
        Neuentwürfen von Ausrüstungen und neuen Anlagen nicht mehr erforderlich 
        sind und nunmehr routinemäßig Alternativen installiert werden. In 
        bestimmten Ausrüstungen, die jetzt oder in Zukunft nach bestehenden 
        Entwürfen produziert werden, sind jedoch weiterhin Halonlöscher und 
        -brandschutzsysteme notwendig.  (5) Darüber hinaus hat die Überprüfung gezeigt, 
        dass Halone bei den meisten Brandschutzanwendungen sowohl beim Einbau in 
        bereits vorhandene Ausrüstungen und Anlagen als auch bei Ausrüstungen, 
        die nach bestehenden Entwürfen produziert werden, im Laufe der Zeit und 
        zu vertretbaren Kosten durch Alternativen ersetzt werden oder ersetzt 
        werden könnten.  (6) Angesichts der zunehmenden Verfügbarkeit und 
        Durchführung von Alternativen empfiehlt es sich daher, für jede 
        Anwendung Stichtage festzusetzen, nach denen die Verwendung von Halonen 
        für neue Ausrüstungen und neue Anlagen keine kritische Verwendung mehr 
        wäre und die Installation eines Halonlöschers oder -brandschutzsystems 
        nicht mehr zulässig wäre. Bei der Definition von „neuen Ausrüstungen" 
        und „neuen Anlagen" sollte die Phase des Lebenszyklus der Ausrüstungen 
        und Anlagen angemessen berücksichtigt werden, in der der Entwurf des 
        Raums, für den Brandschutz erforderlich ist, festgelegt wird. 
         (7) Es empfiehlt sich auch, für jede Anwendung 
        Endtermine festzusetzen, nach denen die Verwendung von Halonen für 
        Feuerlöscher oder Brandschutzsysteme in allen Ausrüstungen und Anlagen, 
        unabhängig davon, ob es sich um bereits vorhandene Ausrüstungen und 
        Anlagen oder um Ausrüstungen, die jetzt oder in Zukunft nach bestehenden 
        Entwürfen produziert werden, handelt, keine kritische Verwendung mehr 
        wäre. Die Verwendung von Halonen wäre daher nicht mehr zulässig, und 
        alle Halonfeuerlöscher und -brandschutzsysteme sollten gemäß Artikel 13 
        Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 bis zu diesem Endtermin 
        ersetzt, umgerüstet oder außer Betrieb genommen werden.DE L 218/2 
        Amtsblatt der Europäischen Union 19.8.2010  ( 1 ) ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1.  ( 2 ) ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1. (8) Bei der Festsetzung der Stichtage sollten die 
        Verfügbarkeit von Alternativen für neue Ausrüstungen und Anlagen sowie 
        die Hindernisse für ihre Durchführung berücksichtigt werden. 
        Erforderlichenfalls sollte auch ausreichend Zeit für die Entwicklung von 
        Alternativen eingeplant werden und es sollten Anreize für diese 
        Entwicklung gegeben werden. Da die zivile Luftfahrt auf internationaler 
        Ebene geregelt ist, sollten im Luftfahrtsektor in Bezug auf die 
        Installation und Verwendung von Halonen in Feuerlöschern an Bord von 
        Flugzeugen die Initiativen der Internationalen 
        Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) berücksichtigt werden.  (9) Bei der Festsetzung der Endtermine sollte 
        darüber hinaus ausreichend Zeit eingeplant werden, um die 
        Halonersetzungs- oder Umrüstungsprogramme im Rahmen von routinemäßigen 
        oder geplanten Wartungs- oder Modernisierungsprogrammen abzuschließen, 
        ohne den Betrieb der betreffenden Ausrüstungen oder Anlagen auf 
        unvertretbare Weise zu beeinträchtigen oder übermäßige Kosten zu 
        verursachen. Außerdem ist zu berücksichtigen, wie viel Zeit für die 
        Einholung der Zertifizierung, Zulassung oder Genehmigung erforderlich 
        ist, die für die Installation von Alternativen in die betreffenden 
        Ausrüstungen oder Anlagen erforderlich sein kann.  (10) Für die meisten Anwendungen für neue 
        Ausrüstungen und Anlagen, in denen Halonlöscher und -brandschutzsysteme 
        nicht mehr erforderlich sind oder nicht mehr installiert werden, 
        empfiehlt es sich, 2010 für den Stichtag festzusetzen. Es empfiehlt sich 
        jedoch, 2011 für den Stichtag für bestimmte Anwendungen in militärischen 
        Land- und Luftfahrzeugen festzusetzen, für die nun Alternativen als 
        verfügbar gelten, die aber in den nun vor dem Abschluss stehenden 
        Entwicklungsprogrammen nicht durchgeführt wurden, und die möglicherweise 
        aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht mehr geändert werden 
        können. Es empfiehlt sich, 2014 für den Stichtag für tragbare 
        Löschsysteme in Triebwerksgondeln von Flugzeugen und in Flugzeugkabinen 
        festzusetzen, da dies mit dem zeitlichen Rahmen für die vorzeitige 
        Durchführung einer gleichwertigen Einschränkung durch die ICAO im 
        Einklang stehen würde. Es empfiehlt sich, 2018 für den Stichtag für die 
        Anwendung in Frachträumen von Flugzeugen festzusetzen, für die noch 
        keine Alternativen gefunden wurden, bei denen aber realistischerweise 
        davon ausgegangen werden kann, dass nach weiterer Forschung und 
        Entwicklung bis zu diesem Zeitpunkt Alternativen für die Installation in 
        neuen Flugzeugen, für die die Musterzulassung beantragt wird, verfügbar 
        sein werden.  (11) Für viele Anwendungen empfiehlt es sich, je 
        nach Ausmaß der technischen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, mit 
        denen die Halonersetzung oder die Umrüstung verbunden ist, Endtermine 
        zwischen 2013 und 2025 festzusetzen. Diese Endtermine sollten bei den 
        meisten Ausrüstungen und Anlagen, wo Alternativen nun verfügbar sind, 
        ausreichend Zeit für die Halonersetzung im Zuge von 
        Routine-Wartungsprogrammen bieten. Für bestimmte Anwendungen in 
        militärischen Landfahrzeugen und auf Militärschiffen, bei denen eine 
        Halonersetzung nur im Rahmen von geplanten Modernisierungs- oder 
        Instandsetzungsprogrammen technisch und wirtschaftlich realisierbar ist, 
        und für die in einigen Mitgliedstaaten die Eignung von Alternativen 
        möglicherweise durch weitere Forschungs- und Entwicklungsarbeiten 
        überprüft werden muss, empfiehlt es sich, 2030 oder 2035 als Endtermin 
        festzusetzen.  (12) Für einige Anwendungen in bzw. auf 
        bestehenden und jetzt oder in Zukunft nach bestehenden Entwürfen 
        produzierten militärischen Landfahrzeugen, Überwasserschiffen, 
        Unterseebooten und Luftfahrzeugen, wurden noch keine Alternativen 
        gefunden. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass bis 2040 ein 
        Großteil der betreffenden Ausrüstungen das Ende ihrer Lebensdauer 
        erreicht haben oder dass nach weiteren Forschungs- und 
        Entwicklungsarbeiten Alternativen zur Verfügung stehen werden. Deswegen 
        empfiehlt es sich, 2040 als realistischen Endtermin für diese 
        Anwendungen festzusetzen.  (13) Für Brandschutzsysteme in Frachträumen, 
        Triebwerksgondeln und Hilfsaggregaten in bestehenden oder nach einer 
        bestehenden Typgenehmigung produzierten zivilen Luftfahrzeugen wurden 
        ebenfalls noch keine Alternativen gefunden. Darüber hinaus werden in 
        absehbarer Zukunft viele zivile Luftfahrzeuge produziert, deren 
        Anwendungen Halone verwenden und auf sie angewiesen sind. Es wird zwar 
        anerkannt, dass die Halonersetzung bei diesen Anwendungen erheblichen 
        technischen, wirtschaftlichen und regulativen Zwängen unterliegt, 
        angesichts der unsicheren langfristigen Verfügbarkeit von rezyklierten 
        Halonen und der Notwendigkeit weiterer Forschungs- und 
        Entwicklungsarbeiten zur Ermittlung und Entwicklung geeigneter 
        Alternativen empfiehlt es sich aber, 2040 als realistischen Endtermin 
        festzusetzen.  (14)
Anhang VI, einschließlich der Zeitpläne für die schrittweise
Einstellung kritischer Verwendungen, wird weiter überprüft, um der
laufenden Erforschung und Entwicklung von Alternativen und neuen
Angaben zur ihrer Verfügbarkeit Rechnung zu tragen. Außerdem können in
Einzelfällen Abweichungen von Endterminen und Stichtagen  
werden, sofern nachweislich keine Alternative zur Verfügung steht.  (15) Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 sollte 
        daher entsprechend geändert werden.  (16) Die in dieser Verordnung vorgesehenen 
        Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 25 Absatz 1 
        der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 eingesetzten Ausschusses —DE 19.8.2010 
        Amtsblatt der Europäischen Union L 218/3 HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:  Artikel 1  Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 
        erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.  Artikel 2  Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach 
        ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in 
        Kraft.  Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen 
        verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.  Brüssel, den 18. August 2010  Für die Kommission  Der Präsident  José Manuel BARROSODE L 218/4 Amtsblatt der 
        Europäischen Union 19.8.2010 ANHANG  „ANHANG VI  KRITISCHE VERWENDUNGSZWECKE VON HALONEN  Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende 
        Definitionen:  1. ‚Stichtag‘: das Datum, ab dem Halone für 
        Feuerlöscher oder Brandschutzeinrichtungen in neuen Ausrüstungen und 
        Anlagen für die betreffende Anwendung nicht mehr verwendet werden 
        dürfen.  2. ‚Neue Ausrüstungen‘: Ausrüstungen, für die bis 
        zum Stichtag keines der folgenden Ereignisse eingetreten ist: 
         a) Unterzeichung des betreffenden Beschaffungs- 
        oder Entwicklungsvertrags;  b) Beantragung der Typgenehmigung oder 
        -zertifizierung bei der zuständigen Regulierungsbehörde.  3. ‚Neue Anlagen‘: Anlagen, für die bis zum 
        Stichtag keines der folgenden Ereignisse eingetreten ist:  a) Unterzeichnung des betreffenden 
        Entwicklungsvertrags;  b) Beantragung der Planungsgenehmigung bei der 
        zuständigen Regulierungsbehörde.  4. ‚Endtermin‘: das Datum, ab dem Halone für die 
        betreffende Anwendung nicht mehr verwendet werden dürfen, und das Datum, 
        bis zu dem Feuerlöscher oder Brandschutzeinrichtungen mit Halonen außer 
        Betrieb genommen werden müssen.  5. ‚Inertisierung‘: die Verhinderung der 
        Entzündung einer feuer- oder explosionsgefährlichen Atmosphäre durch 
        Zugabe von hemmenden oder verdünnenden Stoffen.  6. ‚Frachtschiff‘: ein Schiff, das — nach der 
        Definition dieser Begriffe im Internationalen Übereinkommen zum Schutz 
        des menschlichen Lebens auf See (International Convention for the Safety 
        of Life at Sea — SOLAS) — kein Fahrgastschiff ist, ein Bruttogewicht von 
        mehr als 500 Tonnen hat und Auslandfahrten unternimmt. Nach dem 
        SOLAS-Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck ‚Fahrgastschiff‘ ein Schiff, 
        das mehr als zwölf Fahrgäste befördert, und der Ausdruck ‚Auslandfahrt‘ 
        eine Reise von einem Staat, auf den das Übereinkommen Anwendung findet, 
        nach einem Hafen außerhalb dieses Staates oder umgekehrt.  7. ‚Normalerweise besetzter Raum‘: ein geschützter 
        Raum, in dem sich immer oder fast immer Personen aufhalten müssen, damit 
        die Ausrüstung oder Anlage ordnungsgemäß funktioniert. Bei militärischen 
        Anwendungen sollte für die Besetzung des geschützten Raums der Status 
        gelten, der in einem Kampf gelten würde.  8. ‚Normalerweise unbesetzter Raum‘: ein 
        geschützter Raum, der nur für begrenzte Zeiträume, insbesondere für 
        Wartungsarbeiten, besetzt ist und in dem für den ordnungsgemäßen Betrieb 
        der Ausrüstung oder Anlage keine ständige Anwesenheit von Personen 
        erforderlich ist. KRITISCHE VERWENDUNGSZWECKE VON HALONEN  Anwendung    Stichtag (31. Dezember des genannten Jahrs) 
         Endtermin (31. Dezember des genannten Jahrs)
         Kategorie der Ausrüstung oder Anlage  Zweck  Art des Feuerlöschsystems  Halon- Typ  1. In militärischen Landfahrzeugen  1.1. Zum Schutz von Motorräumen  Fest installiertes System  1301 1211 2402  2010  2035  1.2. Zum Schutz von Mannschaftsräumen  Fest installiertes System  1301 2402  2011  2040  1.3. Zum Schutz von Mannschaftsräumen  Tragbarer Feuerlöscher  1301 1211  2011  2020 DE 19.8.2010 Amtsblatt der Europäischen Union L 
        218/5 KRITISCHE VERWENDUNGSZWECKE VON HALONEN  Anwendung  Stichtag (31. Dezember des genannten Jahrs) 
         Endtermin (31. Dezember des genannten Jahrs)
         Kategorie der Ausrüstung oder Anlage  Zweck  Art des Feuerlöschsystems  Halon- Typ  2. Auf militärischen Überwasserschiffen  2.1. Zum Schutz von normalerweise besetzten 
        Maschinenräumen  Fest installiertes System  1301 2402  2010  2040  2.2. Zum Schutz von normalerweise unbesetzten 
        Maschinenräumen  Fest installiertes System  1301 1211 2402  2010  2035  2.3. Zum Schutz von normalerweise unbesetzten 
        Räumen mit elektrischen Schaltanlagen  Fest installiertes System  1301 1211  2010  2030  2.4. Zum Schutz von Befehlszentralen  Fest installiertes System  1301  2010  2030  2.5. Zum Schutz von Treibstoffpumpenräumen 
         Fest installiertes System  1301  2010  2030  2.6. Zum Schutz von Räumen, in denen brennbare 
        Flüssigkeiten gelagert werden  Fest installiertes System  1301 1211 2402  2010  2030  2.7. Zum Schutz von Luftfahrzeugen in Hangars und 
        Wartungsbereichen  Tragbarer Feuerlöscher  1301 1211  2010  2016  3. In militärischen Unterseebooten  3.1. Zum Schutz von Maschinenräumen  Fest installiertes System  1301  2010  2040  3.2. Zum Schutz von Befehlszentralen  Fest installiertes System  1301  2010  2040  3.3. Zum Schutz von Dieselgeneratorräumen 
         Fest installiertes System  1301  2010  2040  3.4. Zum Schutz von Räumen mit elektrischen 
        Schaltanlagen  Fest installiertes System  1301  2010  2040  4. In Luftfahrzeugen  4.1. Zum Schutz von normalerweise unbesetzten 
        Frachträumen  Fest installiertes System  1301 1211 2402  2018  2040  4.2. Zum Schutz von Kabinen und Mannschaftsräumen
         Tragbarer Feuerlöscher  1211 2402  2014  2025  4.3. Zum Schutz von Triebwerksgondeln und 
        Hilfsaggregaten  Fest installiertes System  1301 1211 2402  2014  2040 DE L 218/6 Amtsblatt der Europäischen Union 
        19.8.2010 KRITISCHE VERWENDUNGSZWECKE VON HALONEN  Anwendung  Stichtag (31. Dezember des genannten Jahrs) 
         Endtermin (31. Dezember des genannten Jahrs) 
         Kategorie der Ausrüstung oder Anlage  Zweck  Art des Feuerlöschsystems  Halon- Typ  4.4. Zur Inertisierung von Treibstofftanks 
         Fest installiertes System  1301 2402  2011  2040  4.5. Zum Schutz von Sanitätsbehältern  Fest installiertes System  1301 1211 2402  2011  2020  4.6. Zum Schutz von Trockenbuchten (dry bays)
         Fest installiertes System  1301 1211 2402  2011  2040  5. In Öl- und Petrochemieanlagen  5.1. Zum Schutz von Räumen, in denen entzündliche 
        Flüssigkeiten oder Gase freigesetzt werden könnten  Fest installiertes System  1301 2402  2010  2010  6. Auf kommerziellen Frachtschiffen  6.1. Zur Inertisierung von normalerweise besetzten 
        Räumen, in denen entzündliche Flüssigkeiten oder Gase freigesetzt werden 
        könnten  Fest installiertes System  1301 2402  1994  2016  7. In landgestützten Befehls- und 
        Kommunikationsanlagen mit wesentlicher Bedeutung für die nationale 
        Sicherheit  7.1. Zum Schutz von normalerweise besetzten Räumen
         Fest installiertes System  1301 2402  2010  2025  7.2. Zum Schutz von normalerweise besetzten Räumen
         Tragbarer Feuerlöscher  1211  2010  2013  7.3. Zum Schutz von normalerweise unbesetzten 
        Räumen  Fest installiertes System  1301 2402  2010  2020  8. Auf Flughäfen und Landeplätzen  8.1. Für Flugfeldlöschfahrzeuge  Tragbarer Feuerlöscher  1211  2010  2016  8.2. Zum Schutz von Luftfahrzeugen in Hangars und 
        Wartungsbereichen  Tragbarer Feuerlöscher  1211  2010  2016  9. In Kernkraftwerken und Kernforschungsanlagen
         9.1. Zum Schutz von Räumen, in denen das Risiko 
        einer Dispersion radioaktiver Stoffe minimiert werden muss  Fest installiertes System  1301  2010  2020  10. Im Ärmelkanaltunnel  10.1. Zum Schutz der technischen Einrichtungen
         Fest installiertes System  1301  2010  2016  10.2. Zum Schutz von Triebwagen und Wagons der 
        Shuttle- Züge im Ärmelkanaltunnel  Fest installiertes System  1301  2010  2020 DE 19.8.2010 Amtsblatt der Europäischen Union L 
        218/7 KRITISCHE VERWENDUNGSZWECKE VON HALONEN  Anwendung  Stichtag (31. Dezember des genannten Jahrs) 
         Endtermin (31. Dezember des genannten Jahrs)
         Kategorie der Ausrüstung oder Anlage  Zweck  Art des Feuerlöschsystems  Halon- Typ  11. Sonstige  11.1. Für den Ersteinsatz von Löschmannschaften, 
        sofern zur Eigensicherung erforderlich  Tragbarer Feuerlöscher  1211  2010  2013  11.2. Für Militär- und Polizeipersonal zum Schutz 
        von Personen  Tragbarer Feuerlöscher  1211  2010  2013" DE L 218/8 Amtsblatt der Europäischen Union 
        19.8.2010                               |