Informationen über R22  
		Neue 
		Kältemittel ab 2015  Neue 
        Verordnung 17.8.2010   R 
		290 nachfüllbar    Vorsicht, das R290 ist brennbar.  R 600a nur bedingt nachfüllbar
		
		R 404 neue Info 
		  
		Ersatzstoff R 484 
		Oder R 489   
		Alternativen des Kältemittels R134a = R 513 a  
          
		
		CO2
		(R744)
		
		Sehr geehrter Kunde, von Kältetechnik Rauschenbach Gmbh  
		
		durch die ab dem 01. Januar 2015 in Kraft getretene 
		gesetzliche Änderung - der F-Gase-Verordnung – und dem damit verbundenen 
		„Phase Down“, lässt sich eine Preiserhöhung im Bereich Kältemittel 
		leider nicht verhindern und daher haben wir ab dem 01.05.2015 die Preis 
		für Kältemittel, abhängig vom GWP des einzelnen 
		Kältemittels, schon stetig erhöhen müssen.
		
		Insbesondere im Bereich der Hoch-GWP-Kältemittel (Bsp. R404a 
		/ R507) ist mit einer weiteren Verknappung und somit Verteuerung im 
		Laufe der nächsten 30 Monate zu rechnen, so dass wir uns leider auch 
		weitere Preisanpassungen ausdrücklich vorbehalten müssen.   
		
		
		Der Preisanstieg für einige Kältemittel betrug in den letzten zwei 
		Monaten mehr als € 40,-- pro Kilogramm.
		
		
		Leider sind wir gezwungen diese Kosten an Sie weiter zugeben.
		
		Wir bedanken uns im Voraus für Ihr Verständnis, 
		behalten uns jedoch - in Abhängigkeit von der weiteren Entwicklung des 
		Marktes - ggf. kurzfristige Preisanpassungen ausdrücklich vor. 
		
		Selbstverständlich bemühen wir uns stets, Sie weiterhin 
		zuverlässig zu bedienen.
		
		Wie Sie sicher wissen, verändert sich der Kältemittelmarkt rapide, da 
		das Montrealer Protokoll und die EU-Verordnung Nr. 517/2014, die den 
		Ausstieg aus den schädlichsten Gasen für die Umwelt vorschreibt, 
		eingehalten werden müssen.
		Preiserhöhung und schwierige Verfügbarkeit des Kältemittels R404A 
		zwangen uns, alle unsere Produkte auf einen neuen Standard umzustellen: 
		Kältemittel R452A mit einem GWP von 2141, das bis zum 1. Januar 2022 auf 
		dem Markt bleiben soll.
		Ab Januar 2018 werden alle unsere Steckbaugruppen mit eingebautem 
		Kühlsatz bereits mit R452A-Gas und standardmäßig mit kältemittelbereiten 
		Ventilen R452A (gleiche Ausstattung wie bei R404A) geliefert.
		Unsere Kunden können auch die folgenden Ventile ohne Aufpreis wählen: 
		R134A, R407F, R448A.
		Auf der anderen Seite will Criocabin die nächsten Regulierungsschritte 
		weiter vorantreiben und bietet seinen Kunden die Möglichkeit einer TOTAL 
		GREEN CHOICE durch den Einsatz von R290 (Propan mit GWP 3) nur für 
		Steckbaugruppen und R744 (CO2 mit GWP 1) nur für Remote-Geräte.
		Unser Ziel ist es, bis Ende 2018 die meisten unserer Steckbaugruppen in 
		R290 verfügbar zu haben, die ersten Baureihen werden ab Ende April 
		fertig sein, während Criocabin auf Kundenwunsch bereits R744 (CO2) 
		Verdampfer für seine Produkte liefert.
 
		
			
				| Der komplette Umstieg auf umweltfreundlichere Kältemittel mit 
				niedrigem Treibhauspotential (GWP-Wert (Global Warming 
				Potential) soll schrittweise bis zum Jahr 2030 umgesetzt werden. 
				Diese Umstellung betrifft Kältemittel wie: R134AR404A
 R507A
 R407A/C/F
 R410A
 R422A/D
 Umweltfreundliche Alternativen zu diesen Kältemitteln sind 
				zum Beispiel: R290R600
 CO²
 |  von Nordcap.de | 
			
				|  | Zur Reduzierung des Treibhauseffektes, geht es nun 
				auch bei den Kühl- und Tiefkühlgeräte der Foodbranche in die 
				nächste Runde: Das Phase-Down-Szenario der EU sieht im Zuge der 
				F-Gase-Verordnung (Verordnung (EU) 517/2014) eine schrittweise 
				Umstellung auf umweltfreundlichere Kältemittel vor. 2015 wurde das Kältemittelvolumen auf 100 % festgelegt. Bis 
				zum jahr 2030 soll dieses Volumen bei nur noch 21 % liegen. Das 
				erste Zwischenziel ist bereits zu 2018 festgelegt: das 
				Kältemittelvolumen soll bis dahin bei 63 % liegen. Bereits 2018 
				werden einige Hersteller die Produktion von R404A einstellen, 
				obwohl der offizielle Verbotstermin auf 2020 datiert ist. Dies 
				wird aller Voraussicht nach zu einer starken Verknappung und 
				somit zu einer enormen Preissteigerung führen. Kältemittel mit einem GWP > 2.500 sind ab dem 1. Januar 2020 
				für Neuanlagen und bestimmte Wartungs- und 
				Instandhaltungsarbeiten nicht mehr zulässig. Das betrifft 
				Kältemittel wie R404A und R507.  Außerdem: Wird eine Leckage an 
				einem Gerät entdeckt, muss diese unverzüglich repariert werden. 
				Innerhalb eines Monats muss die reparierte Anlage dann von  Personen geprüft werden. 
 NordCap hat bereits heute sehr viele Geräte mit alternativen 
				Kältemitteln im Programm. Ab 2018 sind weitere Umstellungen in 
				großen Teilen unseres Produktportfolios geplant. Bereits heute 
				können wir Ihnen Angebote unterbreiten – Sprechen Sie uns bei 
				Bedarf gerne an. 
 In Bezug auf das Thema Kältemittelumstellung werden wir Sie 
				rechtzeitig über weitere Maßnahmen unser Unternehmen betreffend 
				informieren. | 
		
		
		
		
		Info von Dehon  R404a Nachfolger Ersatz R448 A   und 
		R134a Nachfolger Ersatz R 450A
		
		
		von Bonner-stimme.de
		
			- Veröffentlicht am Donnerstag, 10. August 2017
			
Es ist soweit: F-Gas Kältemittel nicht mehr in ausreichender 
		Menge verfügbar
		Mit dem in der F-Gase-Verordnung festgeschriebenen Phase-Down war 
		schon seit 2015 klar, dass es zu einer Verknappung bestimmter 
		Kältemittel und damit auch zu Preissteigerungen kommen wird – es war zu 
		diesem Zeitpunkt lediglich unklar, wann diese Entwicklung genau 
		einsetzen und wie die Preissteigerung in ihrem Verlauf ausfallen würden.
		Die Verbände haben rechtzeitig und wiederholt auf diesen Umstand 
		hingewiesen und die Kältemittelhersteller aufgefordert entsprechende 
		Ersatzkältemittel zu benennen und dem Markt in ausreichender Menge zur 
		Verfügung zu stellen. Leider gibt es hier immer noch keine klaren 
		Signale.
		Unsere Kälte-Klima-Fachbetriebe haben trotz unklarer Alternativen die 
		Betreiber mit entsprechendem Informationsmaterial auf die Notwendigkeit 
		zur Umstellung der Kälte- und Klimaanlagen auf Low-GWP-Kältemittel 
		hingewiesen. Leider wurden die Ratschläge nicht zeitnah und ausreichend 
		umgesetzt.
		Ohne eine finanzielle Förderung seitens der öffentlichen Hand und 
		ohne den Druck durch steigende Kältemittelpreise reagierte man zu diesem 
		Zeitpunkt jedoch meist abwartend. Die Verknappung der Kältemittel und 
		die damit einhergehenden Preissteigerungen, insbesondere bei R 
		404A/R507, blieben zunächst aus.
		Bedauerlicherweise konnte man auch aus den Erfahrungen des KM -Ausstiegs nichts ableiten, so dass die aktuell heftige 
		Entwicklung in ihrer Intensität doch etwas überrascht: Lieferengpässe, 
		teilweise Lieferstopps von R 404A einhergehend mit unerwartet hohen 
		Preissteigerungen, bis hin zu Tagespreisen. Völlig unerwartet kamen 
		zudem Lieferengpässe bei R 134a und auch für dieses Kältemittel 
		unerwartet hohe und nicht kalkulierbare Preissteigerungen hinzu.
		An dieser Entwicklung wird sich sehr wahrscheinlich nichts mehr 
		ändern, da zum 1.1.2018 die nächste Stufe des Phase-Down greift - im 
		Gegenteil: dies wird die Situation weiter verschlechtern. Daher gilt es 
		für Handwerksbetriebe nun, im engen Kontakt mit den Betreibern von 
		Kälteanlagen, den Kältemittellieferanten und ggf. in Kooperationen mit 
		Kollegen (auch mit dem freundlichen Mittbewerb!) Lösungen zu finden und 
		umzusetzen. Schuldzuweisungen bringen keinen weiter, der Schulterschluss 
		ist gefragt!
		
		
		
		
		
		
		F-GAS European Regulation  bis 2020 R404a zugelassen  GWP < 
		2500 R134a R452a zugelassen  
		GWP< 150 R744 R290  zugelassen
		F-GAS European Regulation   2020-22  R404a Verbot  
		GWP < 2500 R134a R452a zugelassen  GWP< 150 R744 R290  
		zugelassen
		F-GAS European Regulation  ab 2022  R404a 
		Verbot  GWP < 2500 R134a R452a Verbot  GWP< 150 R744 
		R290  zugelassen
		
		Irrtum bei Produktbeschreibungen und Preisen behalten wir uns vor.  
		Erzeugnisse
und
Einrichtungen                                         
Datum des Verbots 
		Haushaltskühl- und
–gefriergeräte mit 
                     
01. Januar 2015       und einem GWP* von
150 oder mehr
		Kühlgeräte
und Gefriergeräte für den
gewerblichen         
      01. Januar 2017 für  W mit GWP >
2500
		Gebrauch (hermetisch geschlossene Systeme), z. B.              
		01. Januar 2020 für  mit GWP > 150  für die Lagerung, 
		Präsentation und Vertrieb von  Erzeugnissen im Einzelhandel oder 
		Gastronomie also R 404
		Mobile
Raumklimaanlagen mit 
                        
       01. Januar
2020                     
(hermetisch geschlossene Systeme) und einem GWP* von 150 oder mehr 
 * = GWP = Global 
		Warming Potential = Treibhauspotential gem. vierten Sachstandsbericht 
		des Weltklimarates (IPCC). 
		Im Vorschlag werden die bereits bestehenden Bestimmungen der F-Gase 
		Verordnung beibehalten und Anpassungen vorgenommen. Einige 
		Reduzierungsmaßnahmen wurden auch auf Kühllastwagen und –anhänger 
		ausgeweitet.
		In Artikel 5 des Vorschlags für eine neugefasste F-Gase Verordnung 
		wird das Führen von Aufzeichnungen durch Betreiber gefordert. 
		Insbesondere Aufzeichnungen über Menge und Art der eingesetzten und 
		rückgewonnenen F-Gase, beobachtete Leckagewerte, Angaben zum Unternehmen 
		und zur Person, welche die Arbeiten durchführt, etc..
		All diese Aufzeichnungen lassen sich mit der VDKF-LEC Software 
		rechtssicher führen!
		In
Artikel 13 Abs. 1 möchte die Kommission  leisten, dass die Menge
an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, welche Hersteller und Einführer
jährlich in der EU in Verkehr bringen dürfen, eine berechnete
Höchstmenge nicht überschreitet. Jeder Hersteller und Einführer 
leistet, dass die für ihn berechneten oder zugewiesenen Mengen nicht
überschritten werden.
		Der 1.1.2015 
		ist der Stichtag für Fluorkwstoff  
		Anlagen - das Fluorkwstoff  Verbot 
		tritt in Kraft  Ab diesem Datum dürfen keine Eingriffe in den 
		Kältemittelkreis von Kältemaschinen und Flüssigkeitskühler, die mit R22 
		und anderen H-Fluorkwstoff Kältemitteln betrieben werden, durchgeführt werden, 
		um recyceltes Kältemittel nachzufüllen.  Kältemaschinen 
		und Flüssigkeitskühler müssen im Fall von Reparaturen / Eingriffen 
		abgeschaltet werden!  
		
		
		Solange kein Eingriff erforderlich ist, dürfen 
		diese Anlagen weiter betrieben werden. 
		
		
		
		Kältemittel – eines der wichtigsten Bestandteile von Kälteanlagen und 
		Kältemaschinen. Sie transportieren die Wärmeenergie vom Kühlgut nach 
		außen an die Umgebung. Welche Besonderheiten sie aufweisen und worin sie 
		sich unterscheiden lesen Sie hier.
		
		
		R 134a wird bei einer Raumtemperatur von -10°C bis 30°C eingesetzt. Im 
		Vergleich mit anderen Kältemitteln ist das Gasvolumen von R 134a sehr 
		hoch. Oft wird R 134a in Transport- und sonstigen gewerblichen 
		Kälteanlagen sowie in Kühl- und Gefriergeräten für den Haushalt 
		verwendet. Bei Verdampfungstemperaturen unter -10°C ist es nur noch 
		eingeschränkt nutzbar. Zudem ist die spezifische Kälteleistung von R 
		134a höher als die von R 404A.
		
		R 404A ist ein Dreistoffgemisch, das zumeist in Tiefkühlanlagen und 
		Schockfrostern verwendet wird. Auch in Wärmepumpen und Normalkühlanlagen 
		ist das Kältemittel mittlerweile zu finden. Bei kleineren Kompressoren 
		kann R 404A auch benutzt werden – die Effizienz sinkt dabei aber 
		erheblich! Von einer Normalkühlung raten wir dringend ab, da das direkte 
		Treibhauspotential sehr hoch ist.
		
		
		Hinter R 290 verbirgt sich Propan, ein hochentzündlicher 
		Kohlenwasserstoff. Das Kältemittel R 290 erreicht ein größeres 
		spezifisches Volumen als die meisten Kältemittel. Dadurch können in der 
		Wärmepumpentechnik höhere Wassertemperaturen erzielt werden.
		
		R 600a ist ein Isobutan und ebenfalls ein hochentzündlicher 
		Kohlenwasserstoff. Es wird zumeist für Haushaltskühlmöbel mit geringen 
		Füllmengen verwendet. Wieso? Da R 600a folgende Eigenschaften hat: Das 
		Kältemittel ist ein Naturgas und somit umweltfreundlich – gleichzeitig 
		erzielt es eine höhere Energieeffizienz als andere Kältemittel. Bei 
		Anwendungen unter 0°C müssen die Anlagen jedoch besonders sorgfältig 
		abgedichtet werden, um den Kältekreislauf vor Eindringen von Luftgasen 
		zu schützen. Die Kälteleistung bei R 600a ist geringfügig besser als bei 
		R 134a.
		 
                     Europarecht 
		unter https://www.eur-lex.europa.eu/de/index.htm Download von Schick 
        Kältemittel Schick Kältemittelinfo 
		
            
		R22   
		Verbot des Nachfüllens von R 22 in Altanlagen ab 1.1.2010            
		Altanlagen die dicht sind dürfen noch betrieben werden !!!! 
            
		Es darf noch bis 2015 aufbereitetes R22 aus Altanlagen zur Reparatur 
		bestehender Anlagen genutzt werden ( sofern erhältlich )
            R 
		22 aus Altanlagen ist Abfall !! und ab 2015 Totalverbot, bzw R 22 
		Anlagen , die in Deutschland vor dem 1.1.2000 in Betrieb genommen worden 
		sind , dürfen auch nach dem1.1.2015 noch weiter betrieben werden , 
		solange kein R 22 zur Wartung oder Instandhaltung nachgefüllt werden muß 
		.
            
		
		Wartungspflicht für Betreiber bei Kälteanlagen mit mehr als 
		3 kg Füllgewicht pro 
		Anlage 1 mal jährlich Dichtigkeitsprüfung und Betriebshandbuch führen
            
		
		Wartungspflicht für Betreiber bei Kälteanlagen mit 
		mehr als 30 kg 
		Füllgewicht pro Anlage 2 mal jährlich 
		Dichtigkeitsprüfung und Betriebshandbuch führen
            
		
		Wartungspflicht für Betreiber bei Kälteanlagen mit 
		mehr als 300 kg 
		Füllgewicht pro Anlage 4 mal jährlich 
		Dichtigkeitsprüfung und Betriebshandbuch führen
            
		weitere Info s unter    
https://schiessl-kaelte.de/plugins/editors/fckeditor/editor/index.php?option=com_content&view=article&id=27&
            
		Um die Ozonschicht zu schützen und somit die Erderwärmung möglichst 
        gering zu halten, wurden von der Europäische Union vorbeugende Maßnahmen 
        in Form von neuen Verordnungen ergriffen. 
        
          Auch in Deutschland bestehen daher laut "EU-Verordnung 842/2006 über 
          bestimmte fluorierte Treibhausgase" und "EU-Verordnung 1005/2009" neue 
          Pflichten für Betreiber von Wärmepumpen, Klimaanlagen und 
          Kälteanlagen. 
          Speziell Anlagen mit Kältemitteln mit fluorierten Treibhausgasen 
          unterliegen folgenden Pflichten:
            - Verhindern des Entweichens von Kältemitteln aus Lecks
- Undichtigkeiten sind so rasch wie möglich zu beseitigen.
- Dichtheitskontrolle aller Anlagen mit Kältemittelfüllmengen ab 3 
            kg wie folgt:
          
            | 
              Kältemittel Fluorkwstoff, H-  
              z.B. R22 | 
          
            | Füllmenge | Prüfungsintervall | Prüfpflicht ab: | 
          
            | ab 3 kg ab 6 kg (hermetisch geschlossenes System)
 | mind. alle 12 Monate | 01.01. 2010 | 
          
            | ab 30 kg | mind. alle 6 Monate | 01.01. 2010 | 
          
            | ab 300 kg | mind. alle 3 Monate | 01.01. 2010 | 
        
        
          
            | 
              Kältemittel  
				F-Gase) z.B. 
              R134a, R404A, R410A | 
          
            | Füllmenge | Prüfungsintervall | Prüfpflicht ab: | 
          
            | ab 3 
            kg ab 6 kg (hermetisch geschlossenes System)
 | mind. alle 12 Monate | 04.07. 2007 | 
          
            | ab 
            30 kg | mind. alle 6 Monate mind. alle 12 Monate*
 | 04.07. 2007 | 
          
            | ab 
            300 kg | mind. alle 3 Monate mind. alle 12 Monate*
 | 04.07. 2007 | 
        
        
          
            | Gemäß Artikel 3 Absatz 4 
            EU-VO 842/2006 kann durch Installation eines 
            Leckage-erkennungssystems die Anzahl der Dichtheitsprüfungen 
            halbiert werden. | 
        
        
          
            - Es müssen Aufzeichnungen über nachgefüllte Kältemittelmengen und 
            die Dichtheitsüberprüfungen geführt werden. Diese Aufzeichnungen 
            müssen mind. 5 Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der Behörde 
            vorgezeigt werden.
- Es darf nur geprüftes  Personal an den Anlagen 
            Dichtheitsprüfungen, Wartung, Instandhaltung und Rückgewinnung 
            durchführen. Eine
            Betriebszertifizierung ist notwendig.
Verstöße gegen diese Betreiberpflichten können als 
          Ordnungswidrigkeiten nach dem Chemikaliengesetz mit Geldbußen in Höhe 
          von bis zu 50.000 EUR geahndet werden.
        
 
                    
		 
			
				| EG–VO 2037/2000 ChemOzonSchichtV
 EG–VO 842/2006 (F-Gase VO)
 ChemKlimaschutzV
 | R 134a ist in neuen 
                Auto-Klimaanlagen ab 1.1. 2011 in der EU verboten | 
		
		            
		 
            
		Umrüstung der bestehenden R22 Anlagen  z.B Klimabereich auf  R 
		407C oder R 410A Kühlbereich auf R404A oder R 507 Tiefkühlbereich auf 
		R404A oder R 507   = Ölwechsel
            Umrüstung  
		der bestehenden R22 Anlagen  z.B Klimabereich auf  MO29 
		(R422D)   Kühlbereich auf  MO59 (R417A)         
		Tiefkühlbereich auf  MO79 (R422A)   kein Ölwechsel
            
		Die F-Gase-Verordnung (EG - Nr. 842/2006) ist eine EG-Verordnung 
		zur Kontrolle von Anlagen, welche bestimmte treibhausfördernde 
		Fluorkohlenwasserstoffe ( enthalten. Sie ist seit dem 4. Juli 2006 
		bzw. dem 4. Juli 2007 in Kraft.
            
		Ab 2011 bei KFZ 
		Klimaanlagen kein R 134a( GWP 1500)  mehr weil GWP Wert unter 150 
		sein muß 
		
Ziel Kältemittel R 744 (CO2) https://www.r744.com/ = GWP 1 oder 1234yf 
        ist 1,1,1,2-tetrafluoropropene, GWP 4 
        Infos z.B bei Dupont https://www.refrigerants.dupont.com in deutsch 
        https://www2.dupont.com/Refrigerants/de_DE/ 
        
        
        Das Kältemittel R290, Propan, ist eine 
        umweltfreundliche Alternative zu herkömmlichen Kältemitteln. Es ist 
        nicht schädlich für die Ozonschicht (ODP=0) und besitzt im Vergleich zu 
        R404 nur ein Tausendstel des Treibhauseffektes (GWP=3). Schon in der 
        Vergangenheit setzte man Propan für Kältemaschinen ein und jetzt ist es 
        aus Kleinkälteanlagen und Haushaltsgeräten nicht mehr weg zu denken.
        Neben den Umwelteigenschaften besitzt 
        R290 auch hervorragende chemische und physikalische Eigenschaften. So 
        hat es eine annähernd identische Drucklage wie R22 aber einen deutlich 
        geringeren Adiabatenexponenten.  Dies bedeutet, dass auch bei hohen 
        Verflüssigungstemperaturen der Verflüssigungsdruck nieder aber zugleich 
        auch die Verdichtungsendtemperatur sehr gering ist. Somit ist R290 
        hervorragend für Wärmepumpen geeignet. 
        Um Propan-Kältesätze sicher installieren 
        zu können, müssen u.a. einige, wenige Punkte beachtet werden. Zum einen 
        ist Propan schwerer als Luft, hier muss bei der Aufstellung darauf 
        geachtet werden, dass sich keine Schächte o. ähnliches am Aufstellort 
        befinden.  Auch gibt es je nach Art der Kälteanlage Einschränkungen in 
        der Füllmenge. Diese sind in der DIN EN 378-T1 nachzulesen. 
        Wird beispielsweise  eine 
        Wasser/Wasser-Wärmepumpe in einem Maschinenraum aufgestellt, zu dem nur 
        befugte Personen Zugang haben, so gibt es keine Einschränkung der 
        Füllmenge. Wenn dieselbe Wärmepumpe mit einem mech. belüfteten Gehäuse 
        ausgerüstet wird und in einem Raum mit Personenaufenthalt installiert 
        wird. So kann z.B. in einer Produktionshalle eine Maschine aufgestellt 
        werden. Sie darf jedoch bei dieser Aufstellungsart nur mit max. 4,9 kg 
        befüllt werden.
        
         
        
        Rahmenbedingungen für R22 Frischware ab dem 01.01.2010
        
        Nachstehend 
        werden einige zentrale Punkte zum Umgang mit R22 Frischware zu 
        Wartungszwecken ab dem 01.01.2010 erläutert.
        Ist gebrauchtes R22 Abfall?
        Gebrauchtes R22 ist ab dem 01.01.2010 
        Abfall, wenn es vom Eigentümer (Anlagenbetreiber) nicht mehr 
        weiterverwendet werden kann und er sich des R22 entledigen muß. Als 
        Abfall unterliegt es den für Abfall gültigen Gesetzen und Verordnungen, 
        z.B. der EU-Abfall-VerbringungsVO 1013/2006/EG, dem 
        Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) und anderen 
        einschlägigen Vorschriften. 
        Wer ist für die Rückgewinnung von 
        gebrauchtem R22 verantwortlich? Nach § 3 Abs. 1 ChemOzonSchichtV ist der 
        Besitzer der Anlage für die ordnungsgemäße Rückgewinnungverantwortlich. 
        Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Rückgewinnung kann an Dritte übertragen 
        werden.
        Wer darf R22 entnehmen?
        Die Rückgewinnung von R22 darf nur von 
        Personen vorgenommen werden, - die sachkundig sind (z.B. 
        Kälteanlagenbauer, Mechatroniker für Kältetechnik, Techniker und 
        Ingenieure der Kältetechnik) - die über die erforderliche Ausrüstung 
        verfügen und zuverlässig sind - und die im Rahmen von Inspektions- und 
        Wartungstätigkeiten nicht weisungsgebunden sind (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 
        ChemOzonSchichtV).
        Wie muss die Übernahme von gebrauchtem 
        R22 dokumentiert werden?
        Der Kälteanlagenbauer, der R22 aus der 
        Anlage seines Kunden entnimmt, hat über Art und Menge des entnommenen 
        Kältemittels Aufzeichnungen zu führen. Diese sind mindestens 5 Jahre 
        aufzubewahren. Betreiber von Entsorgungsanlagen, die nach dem 
        Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nachweispflichtig sind, müssen 
        die Dokumentation über das Begleitscheinverfahren abwickeln (vgl. § 3 
        Abs. 3 ChemOzonSchichtV).
        Wann darf entnommenes R22 
        weiterverwendet, wann muß aufbereitet werden?
        Gebrauchtes R22 darf nur direkt 
        weiterverwendet werden, wenn es nicht den Eigentümer wechselt. Ist dies 
        nicht der Fall, muß der Eigentumswechsel dokumentiert werden. Das 
        gebrauchte R22 muß als Abfall weiterbehandelt werden, bevor es als 
        Recyclat in Kälte- und Klimaanlagen weiterverwendet werden darf. (vgl. 
        Art.16 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) 2037/2000).
        Was passiert mit nicht in Anlagen 
        eingesetzter R22 Frischware nach dem 01.01.2010?
        R22 Frischware darf nach dem 1.1.2010 
        nicht mehr zu Wartungszwecken verwendet werden. Es kann nach dem 
        01.01.2010 nur als Rohstoff für weitere chemische Produkte verwendet, in 
        den Export außerhalb der EU verkauft oder vernichtet werden. Sollten Sie 
        weitere Fragen zur Verwendung von R22 haben, stehen Ihnen die 
        Spezialisten unter gerne zur Verfügung. 
        Solvay
                     
            Informationen über R22:
            
            Kältemittel Chlordifluormethan (R 22) ab 1. Januar 2000 in 
		Neuanlagen verboten 
            Deutschland leitet weitere Maßnahmen zum Schutz der Ozonschicht ein
            Ab dem 1. Januar 2000 ist es in Deutschland verboten, das Kältemittel Chlordifluormethan (R 22) in Verkehr zu
            bringen oder zu verwenden. Dies gilt auch für Stoffgemische, in denen R 22 enthalten ist. Auch dürfen keine R 22
            enthaltenden Geräte und Anlagen mehr produziert und von den Herstellern in Verkehr gebracht werden. Allerdings
            dürfen Zwischenhändler oder andere "Nichthersteller" Geräte, die R 22 enthalten und die vor dem 1.1.2000
            hergestellt wurden, auch weiterhin verkaufen. Lagerbestände können also abgebaut werden. In Anlagen und
            Geräten, die vor dem 1.1.2000 hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, kann R 22 auch weiterhin
            verwendet werden. Diese Übergangsregelung gilt, bis das Gerät oder die Anlage außer Betrieb genommen wird
            oder solange, bis Ersatzkältemittel mit geringerem Ozonabbaupotenzial nach dem Stand der Technik einsetzt
            werden können. Diese sind vom Umweltbundesamt bekanntzugeben. R 22 gehört zu den teilhalogenierten
            Fluorchlorkohlenwasserstoffen (Fluorkwstoff und schädigt die Ozonschicht. Es wird vor allem in Gewerbe und
            Industrie eingesetzt, zum Beispiel als Kältemittel in den Frischhalte- und Kühltruhen von Supermärkten oder in
            Anlagen zur Raumklimatisierung. In Haushaltskühl- und -gefriergeräten sowie den Klimaanlagen von Pkw und
            anderen Fahrzeugen werden andere Kältemittel benutzt. Nachdem Mitte der 90erJahre bereits die Verwendung
            vollhalogenierter Fluorkwstoff  verboten wurde, werden mit dem Verbot von R 22 weitere Regelungen der
            Fluorkwstoff-Halon-Verbotsverordnung vom 6. Mai 1991 umgesetzt. Derzeit liegen nicht für alle Anwendungsbereiche
            ausreichende Erfahrungen für eine Umrüstung bestehender Kälteanlagen mit R 22 vor. Eine Bekanntgabe von
            Ersatzkältemitteln für R 22 durch das Umweltbundesamt ist deshalb bisher noch nicht erfolgt. Einen ersten
            Überblick zum Ersatz des Kältemittels R 22 in bestehenden Anlagen gibt eine Studie des Umweltbundesamtes,
            die in der Reihe UBA-TEXTE als Nr. 34/98 veröffentlicht wurde. Da inzwischen der Stand des Wissens und der
            Technik deutlich vorangeschritten ist, wird der Text im Jahr 2000 aktualisiert.
            Berlin, den 29.12.1999
            Ersatz von H-Fluorkwstoff R 22 in bestehenden Anlagen möglich
Studie zum Ersatz des Kältemittels R 22 in bestehenden Kälte- und
Klimaanlagen veröffentlicht Das Kältemittel R 22 (Chlordifluormethan)
kann in bestehenden Anlagen ersetzt werden. Für die meisten mit R 22
betriebenen Kälte- und Klimaanlagen liegen bereits heute
Umrüstungserfahrungen mit Ersatzkältemitteln vor. Das Umrüsten ist
technisch möglich und aus Sicht des Schutzes der Ozonschicht unbedingt
anzustreben. Dabei ist das Treibhauspotenzial der Ersatzkältemittel im
Sinne des Klimaschutzes zu berücksichtigen. Aus Sicht des
Umweltbundesamtes (UBA) sind "natürliche" Kältemittel zu bevorzugen.
Sofern deren Einsatz nicht möglich ist, haben H-Fluorkohlenwasserstoffe
im Fall der Umrüstung bestehender Anlagen eine wichtige Bedeutung, weil
sie die Ozonschicht weniger belasten. Das UBA empfiehlt daher in jenen
Fällen mit positiver Klimabilanz, eine baldige Umrüstung. Im Sommer
dieses Jahres wird das UBA in Fachgesprächen, unter anderem mit
Anlagenbetreibern, die Kältemittelproblematik erörtern. Danach gibt das
UBA einsatzfähige Ersatzkältemittel bekannt, die ein geringeres
Ozonabbaupotenzial nach dem Stand der Technik vorweisen. So lange darf
das H-Fluorkwstoff Kältemittel R 22 noch in bestehenden Kälteanlagen
eingesetzt werden, obwohl seit 01. Januar 2000 die Verwendung von R 22
nach der Fluorkwstoff-Halon-Verbotsverordnung untersagt ist. 
Das UBA veröffentlichte jetzt eine Studie des Forschungszentrums für
Kältetechnik und Wärmepumpen GmbH, Hannover. Die Fachleute legten
bereits im Jahr 1998 eine erste Studie vor. Darauf aufbauend wurden der
aktuelle Sachstand zu geeigneten Ersatzkältemitteln ermittelt und die
ersten Umrüstungserfahrungen analysiert.  In der Studie konnten
für die überwiegende Zahl der Anwendungsbereiche Umrüstungen mit
Angaben zu den notwendigen Kosten und technischen Details ermittelt
werden. Es wird deutlich: Als Ersatzkältemittel kommen vor allem
klimawirksame H-Fluorkohlenwasserstoffe (teilfluorierte
Kohlenwasserstoffe) in Betracht. "Natürliche" Kältemittel wie Ammoniak
und Kohlenwasserstoffe wären zwar grundsätzlich auch einsetzbar,
erfordern aber wegen notwendiger Sicherheitseinrichtungen aufwändigere
und kostenintensivere Umrüstungen.  H-Fluorkohlenwasserstoffe
besitzen im Gegensatz zu den  Fluorkwstoff kein Ozonabbaupotenzial
(ODP). Da sie jedoch ebenfalls treibhauswirksam sind, kann nach
Berechnungen der Studie eine Umrüstung durchaus mit höheren
Gesamtemissionen treibhauswirksamer Gase verbunden sein. Dies betrifft
insbesondere einige Kälteanlagen im gewerblichen Bereich, in denen nur
die Kältemittelgemische R 404A und R 507A (H-Fluorkohlenwasserstoffe)
einsetzbar sind. Beide Gemische besitzen ein relativ hohes
Treibhauspotenzial. R 22 besitzt ein ODP von 0,055. Nach dem
Verwendungsverbot aller vollhalogenierten Fluorkwstoff auch in
bestehenden Anlagen zum 01. Januar 2001 (Verordnung EG Nr. 2037/2000),
ist R 22 in Deutschland immer noch das wichtigste verwendete
Kältemittel. R 22 hat somit in Deutschland einen bedeutenden Anteil an
den Gesamtemissionen der die Ozonschicht schädigenden Stoffe. In
anderen Einsatzbereichen werden nur noch in sehr geringem Umfang
Fluorkwstoff oder H-Fluorkwstoff eingesetzt. Die heute in Kälteanlagen
vorhandene Menge R 22 wird auf etwa 20.000 Tonnen geschätzt, aus der
sich jährliche Emissionen von etwa 2600 Tonnen (entspricht rund 140
Tonnen ODP) ableiten lassen. Das Umweltbundesamt begrüßt daher alle
Bemühungen, das Kältemittel R 22 nach Prüfung des Einzelfalls in
bestehenden Anlagen zu ersetzen. Unabhängig von einer Bekanntgabe des
Umweltbundesamtes wird aufgrund der am 01. Oktober 2000 in Kraft
getretenen Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 die vermarktete Menge an R 22
in den nächsten Jahren stark reduziert und bis zum Jahr 2010 auf Null
zurückgeführt. Die Verwendung von R 22 zur Wartung und zum Betrieb
bestehender Kälte- und Klimaanlagen bleibt noch bis 31. Dezember 2014
erlaubt. Für Frischware ist der Einsatz bis 31. Dezember 2009 begrenzt.
Gleichzeitig stellt die neue Verordnung weitergehende Anforderungen an
die Wartung und Dichtheit von Kälte- und Klimaanlagen. Berlin, den
26.03.2001 Für weitere Informationen zur bisherigen Verwendung von R 22
und über die derzeit zur Verfügung stehenden Ersatzstoffe kann die
Broschüre "Ausstieg aus der Verwendung des H-Fluorkwstoff Kältemittels
R 22 in Kälte- und Klimaanlagen" kostenlos beim Zentralen Antwortdienst
des Umweltbundesamtes (ZAD), Postfach 33 00 22, 14191 Berlin, Fax:
030/8903-2912, bestellt werden.  
Kältemittelübersicht   
        Verordnung über Stoffe, die die
        Ozonschicht schädigen (Chemikalien-
        Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV)
        
        ChemOzonSchichtV
        Ausfertigungsdatum: 13.11.2006
        Vollzitat:
        "Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom 13. November 2006 
        (BGBl. I S. 2638), die zuletzt
        durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I 
        S. 892) geändert worden ist"
        
        Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.5.2011 
        I 892
        
        Fußnote
        
        (+++ Textnachweis ab: 01.12.2006 +++)
        (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
        Beachtung der
        EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034)
        Durchführung der
        EGV 1907/2006 (CELEX Nr: 306R1907) vgl. G v. 20.5.2008 I 
        922
        Umsetzung der
        EGRL 121/2006 (CELEX Nr: 306L0121) vgl. G v. 20.5.2008 I 
        922
        EGRL 24/98 (CELEX Nr: 398L0024) vgl. G v. 20.5.2008 I 
        922 +++)
        
        Eingangsformel
        
        Es verordnet die Bundesregierung
        1. auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, des § 26 
        Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 und des
        § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Chemikaliengesetzes in der 
        Fassung der Bekanntmachung
        vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090),
        2. auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2, auch in 
        Verbindung mit Abs. 5, des
        Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung 
        vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S.
        2090) nach Anhörung der beteiligten Kreise,
        3. auf Grund des § 57 Satz 1 in Verbindung mit § 59 des 
        Kreislaufwirtschafts- und
        Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) 
        unter Wahrung der Rechte
        des Bundestages,
        4. auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 4 in Verbindung 
        mit den §§ 59 und 60 des
        Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. 
        September 1994 (BGBl. I S. 2705)
        nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Wahrung 
        der Rechte des Bundestages:
        
        § 1 Anwendungsbereich
        
        (1) Diese Verordnung gilt ergänzend zu der Verordnung 
        (EG) Nr. 1005/2009 des
        Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 
        2009 über Stoffe, die zum Abbau
        der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 
        1), in der jeweils geltenden
        Fassung.
        (2) Diese Verordnung gilt nicht
        1. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf 
        Seeschiffen, für die das
        Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung 
        nach § 10 des
        Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. 
        Oktober 1994 (BGBl.
        I S. 3140), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des 
        Gesetzes vom 25. Juni 2009
        (BGBl. I S. 1574) geändert worden ist, die Befugnis zur 
        Führung der Bundesflagge
        zur ersten Überführungsreise in einen anderen Hafen 
        verliehen hat,
        2. an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort 
        dieser Fahrzeuge nicht im
        Geltungsbereich dieser Verordnung liegt,
        3. in Luftfahrzeugen, die nicht im Geltungsbereich 
        dieser Verordnung eingetragen und
        zugelassen sind.
        
        § 2 Anzeige der Verwendung von Halonen
        
        Wer nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung 
        (EG) Nr. 1005/2009 für die in
        Anhang VI der Verordnung aufgeführten kritischen 
        Verwendungszwecke Einrichtungen, die
        Halone enthalten, installiert, Halone in Verkehr bringt, 
        verwendet oder lagert oder das
        Inverkehrbringen oder die Verwendung von Halonen 
        einstellt, hat dies der zuständigen
        Behörde jährlich zum 31. März für das vorangegangene 
        Kalenderjahr jeweils unter Angabe
        von Menge und Art der eingesetzten Halone sowie der zur 
        Verringerung ihrer Emissionen
        ergriffenen Maßnahmen schriftlich anzuzeigen, soweit 
        nicht der zuständigen Behörde
        diese Angaben bereits auf Grund der Berichte gemäß 
        Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr.
        1005/2009 in Durchschrift zugehen oder zugegangen sind.
        
        § 3 Rückgewinnung und Rücknahme verwendeter Stoffe
        
        § 3 Rückgewinnung und Rücknahme verwendeter Stoffe
        
        (1) Für die Rückgewinnung von geregelten Stoffen im 
        Sinne von Artikel 3 Nummer 4
        der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 nach Artikel 22 Absatz 
        1 und 4 der Verordnung
        (EG) Nr. 1005/2009 ist der Betreiber, sofern ein solcher 
        fehlt, der Besitzer der
        Einrichtung oder des Produkts, das den geregelten Stoff 
        enthält, verantwortlich.
        Der Verantwortliche nach Satz 1 kann die Erfüllung 
        seiner Verpflichtungen Dritten
        übertragen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Elektro- 
        und Elektronikgeräte, die nach
        den §§ 11 und 12 des Elektro- und 
        Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl.
        I S. 762), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 
        11. August 2010 (BGBl. I S.
        1163) geändert worden ist, zu behandeln und zu verwerten 
        sind. Die Sätze 1 und 2 gelten
        außerdem nicht für Altfahrzeuge, die nach § 5 Abs. 2 der 
        Altfahrzeug-Verordnung in
        der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. 
        I S. 2214), die zuletzt durch
        Artikel 1 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I 
        S. 1504) geändert worden ist, zu
        behandeln und zu verwerten sind.
        (2) Hersteller und Vertreiber der in Absatz 1 genannten 
        Stoffe sind verpflichtet,
        diese nach Gebrauch zurückzunehmen oder die Rücknahme 
        durch einen von ihnen bestimmten
        Dritten sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht, soweit die 
        Vorschriften der Verordnung
        über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel 
        vom 23. Oktober 1989 (BGBl.
        I S. 1918), die durch Artikel 7b der Verordnung vom 20. 
        Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)
        geändert worden ist, anzuwenden sind.
        (3) Wer
        1. nach Absatz 2 Stoffe zurücknimmt oder
        2. als Betreiber einer Entsorgungsanlage in Absatz 1 
        genannte Stoffe entsorgt,
        hat über Art und Menge der zurückgenommenen oder 
        entsorgten Stoffe sowie über
        deren Verbleib Aufzeichnungen zu führen. Die 
        Aufzeichnungen sind nach ihrer
        Erstellung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und 
        der zuständigen Behörde
        auf Verlangen vorzulegen. Soweit der Betreiber einer 
        Entsorgungsanlage nach §
        42 des „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in 
        Verbindung mit Teil 3 der
        Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 
        2298), die durch Artikel 4 des
        Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert 
        worden ist, in der jeweils
        geltenden Fassung, über die Entsorgung geregelter Stoffe 
        im Sinne von Artikel 3
        Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 Register zu 
        führen hat, werden die nach
        Satz 1 erforderlichen Aufzeichnungen durch die Register 
        nach der Nachweisverordnung
        ersetzt. In diesem Fall ist bei der Führung des 
        Registers nach § 24 Absatz 2 der
        Nachweisverordnung in den in das Register 
        einzustellenden Begleitdokumenten zusätzlich
        im Feld „Frei für Vermerke” und bei Führung der Register 
        nach § 24 Absatz 4 und 5 der
        Nachweisverordnung zusätzlich zur Angabe des Abfallschlüssels und der 
        Abfallart jeweils
        der entsorgte Stoff oder die entsprechende Stoffgruppe 
        nach Anhang I der Verordnung
        (EG) Nr. 1005/2009 zu nennen und anzugeben, ob eine 
        Verwertung oder Beseitigung
        erfolgte. Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweis- 
        und Registerführung nach den §§
        17 bis 22 der Nachweisverordnung finden entsprechende 
        Anwendung mit der Maßgabe, dass
        die für die zusätzlichen Angaben nach Satz 4 
        erforderlichen Schnittstellen nach § 18
        Absatz 1 Satz 2 der Nachweisverordnung vom 
        Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
        und Reaktorsicherheit bekannt gegeben werden.
        
        § 4 Verhinderung des Austritts in die Atmosphäre; 
        Dichtheitsprüfungen;
        Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
        
        (1) Wer Einrichtungen oder Produkte, die geregelte 
        Stoffe im Sinne von Artikel 3 Nummer
        4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 als Kältemittel, 
        Treibmittel in Schaumstoffen
        oder Löschmittel enthalten, betreibt, wartet, außer 
        Betrieb nimmt oder entsorgt
        oder geregelte Stoffe als Ausgangsstoff oder 
        Verarbeitungshilfsstoff verwendet
        oder geregelte Stoffe bei der Herstellung anderer 
        chemischer Stoffe unbeabsichtigt
        erzeugt, hat ein Austreten dieser Stoffe mittels der 
        nach Artikel 23 Absatz 7 der
        Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 durch die Kommission 
        festgelegten Techniken oder
        Praktiken in die Atmosphäre zu verhindern. Sofern die 
        Kommission eine Technik oder
        Praktik nicht nach Artikel 23 Absatz 7 der Verordnung 
        (EG) Nr. 1005/2009 festgelegt
        hat und die Verhinderung des Austretens geregelter 
        Stoffe nach dem Stand der Technik
        nicht möglich ist, ist das Austreten geregelter Stoffe 
        auf das dem Stand der Technik
        entsprechende Maß zu reduzieren. Satz 1 gilt nicht für 
        die bestimmungsgemäße Verwendung
        von Löschmitteln unter Ausschluss von Übungszwecken.
        (2) Wer Einrichtungen oder Produkte betreibt, die drei 
        Kilogramm oder mehr der
        geregelten Stoffe im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der 
        Verordnung (EG) Nr. 1005/2009
        als Kältemittel enthalten, hat dafür zu sorgen, dass die 
        Einrichtungen oder
        Produkte regelmäßig fachgerecht inspiziert und gewartet 
        werden. Die Häufigkeit der
        erforderlichen Inspektionen und Wartungen ist abhängig 
        vom Alter, der Beschaffenheit
        und der Größe der betreffenden Einrichtungen und 
        Produkte und muss in einem
        Betriebshandbuch unter Berücksichtigung der vom 
        Hersteller gemachten Angaben
        festgeschrieben sein. Soweit nicht Dichtheitskontrollen 
        und Reparaturen nach Artikel
        23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 
        vorgeschrieben sind, hat der Betreiber
        sicherzustellen, dass Einrichtungen und Produkte nach 
        Satz 1 mindestens einmal alle
        zwölf Monate mittels geeigneten Geräts auf 
        Undichtigkeiten überprüft und festgestellte
        Undichtigkeiten sofort repariert werden.
        (3) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass über die 
        Inspektionen und Wartungen
        nach Absatz 2 Satz 1 sowie die Dichtheitsprüfungen und 
        etwaigen Reparaturen nach
        Absatz 2 Satz 3 im Betriebshandbuch unter Angabe von Art 
        und Menge eingesetzter oder
        rückgewonnener Kältemittel Aufzeichnungen geführt und 
        der zuständigen Behörde auf
        Verlangen vorgelegt werden und dass diese Aufzeichnungen 
        sowie die Aufzeichnungen nach
        Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 
        nach ihrer Erstellung mindestens
        fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Die §§ 239 und 261 
        des Handelsgesetzbuchs in der
        im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, 
        veröffentlichten bereinigten
        Fassung, das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 
        31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512)
        geändert worden ist, gelten sinngemäß.
        
        § 5 Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Arbeiten
        
        (1) Die Rückgewinnung von geregelten Stoffen im Sinne 
        von Artikel 3 Nummer 4 der
        Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 nach Artikel 22 Absatz 1 
        oder Absatz 4 der Verordnung
        (EG) Nr. 1005/2009, die Rücknahme solcher Stoffe oder 
        von Gemischen, die diese Stoffe
        mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 Prozent 
        enthalten nach § 3 Absatz 2,
        die Inspektion und Wartung von sie enthaltenden 
        Einrichtungen oder Produkten nach §
        4 Absatz 2 Satz 1 sowie Dichtheitskontrollen und 
        Reparaturen nach Artikel 23 Absatz
        2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 und § 4 Absatz 2 
        Satz 3 dürfen nur von Personen
        durchgeführt werden, die
        1. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen haben,
        2. über die hierzu erforderliche technische Ausstattung verfügen,
        3. zuverlässig sind und
        4. im Falle der Dichtheitskontrollen nach Artikel 23 
        Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.
        1005/2009 hinsichtlich dieser Tätigkeit keinen Weisungen 
        unterliegen.
        Abweichend von Satz 1 Nummer 1 dürfen im Fall des § 4 
        Absatz 2 Satz 1 Inspektionen
        an kältetechnischen Einrichtungen, die keinen Eingriff 
        in den Kältemittelkreislauf
        erfordern, durch Betriebspersonal durchgeführt werden, 
        welches zuvor durch einen
        Sachkundigen unterwiesen wurde. Über die erfolgte 
        Unterweisung wird ein Nachweis
        ausgestellt, der der zuständigen Behörde auf Verlangen 
        vorzulegen ist.
        (2) Die erforderliche Sachkunde nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 
        1 hat nachgewiesen, wer
        1. eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende 
        technische oder handwerkliche
        Ausbildung erfolgreich absolviert hat oder gemäß Absatz 
        4 oder § 5 Absatz 2 Satz
        5 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 
        (BGBl. I S.1139), die
        durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. November 2010 
        (BGBl. I S. 1504) geändert
        worden ist, von dem Erfordernis einer technischen oder 
        handwerklichen Ausbildung
        befreit ist, sowie jeweils an einer von der zuständigen 
        Behörde anerkannten
        Fortbildungsveranstaltung, in der die Lehrinhalte nach 
        Absatz 3 vermittelt wurden,
        teilgenommen hat,
        2. im Falle von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen 
        sowie Wärmepumpen
        eine abgeschlossene Ausbildung als Kälteanlagenbauer/in, 
        Mechatroniker/
        in für Kältetechnik, staatlich geprüfte/r Techniker/in 
        der Fachrichtung
        Kälteanlagentechnik oder als Ingenieur/in nach einem 
        Studium, in dem die Grundlagen
        der Kältetechnik vermittelt wurden, hat,
        3. im Falle von Tätigkeiten an Feuerlösch- und 
        Brandschutzanlagen eine von der
        zuständigen Behörde anerkannte Zertifizierung vorweisen kann,
        4. eine Sachkundebescheinigung für die entsprechende 
        Tätigkeit nach § 5 Absatz 2
        Satz 1 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 
        2008 (BGBl. I S. 1139),
        die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. 
        November 2010 (BGBl. I S. 1504)
        geändert worden ist, vorweisen kann oder
        5. für die jeweilige Tätigkeit einen Befähigungsnachweis 
        vorweisen kann, der in einem
        anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in 
        einem anderen Vertragsstaat
        des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 
        ausgestellt wurde und der
        einem Befähigungsnachweis nach den Nummern 1, 2, 3 oder 
        4 gleichwertig ist. Für
        die Zwecke dieser Verordnung stehen Nachweise über die 
        Erfüllung von Anforderungen
        an die Ausbildung nach Nummer 1 oder Nummer 2, die in 
        einem anderen Mitgliedstaat
        der Europäischen Union oder in einem anderen 
        Vertragsstaat des Abkommens über
        den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden 
        sind, inländischen Nachweisen
        gleich, soweit sie gleichwertig sind.
        (3) Die Fortbildungsveranstaltung nach Absatz 2 Nr. 1 
        erstreckt sich auf die für
        den jeweiligen Aufgabenbereich erforderlichen Kenntnisse 
        über die Anlagentechnik,
        die einschlägigen Vorschriften, Richtlinien und 
        allgemein anerkannten Regeln der
        Technik sowie die wesentlichen Eigenschaften der 
        betreffenden Stoffe und Gemische
        und die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren. Über 
        die Teilnahme an einer
        Fortbildungsveranstaltung nach Absatz 2 Nr. 1 ist ein 
        Nachweis auszustellen. Der
        Nachweis ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
        (4) Die nach § 5 Absatz 2 Satz 3 der 
        Chemikalien-Klimaschutzverordnung zuständigen
        Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern 
        können im Einzelfall auf Antrag
        Personen von dem Erfordernis einer technischen oder 
        handwerklichen Ausbildung nach
        Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 befreien, wenn diese die 
        Voraussetzungen zur Eintragung in die
        Handwerksrolle in einem einschlägigen Handwerk erfüllen 
        oder anderweitig nachweisen,
        dass sie für technische oder handwerkliche Tätigkeiten 
        vergleichbar qualifiziert
        sind. Die zuständige Handwerkskammer oder Industrie- und 
        Handelskammer kann vor einer
        Entscheidung eine Stellungnahme der fachlich zuständigen 
        Innung oder Berufsvereinigung
        einholen.
        (5) Über die Anerkennung als Fortbildungsveranstaltung 
        nach Absatz 2 Satz 1 Nummer
        1, einer Zertifizierung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 
        sowie über die Befreiung nach
        Absatz 4 ist jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten zu 
        entscheiden; § 42a
         
        Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes 
        findet Anwendung. Die Verfahren
        zur Anerkennung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 
        sowie die Entscheidung über eine
        Befreiung nach Absatz 4 können jeweils über eine 
        einheitliche Stelle abgewickelt
        werden. Die Anerkennungen und Befreiungen nach Satz 1 
        gelten im gesamten Bundesgebiet.
        Bei der Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als 
        Fortbildungsveranstaltung nach Absatz
        2 Satz 1 Nummer 1, auf Anerkennung einer Zertifizierung 
        nach Absatz 2 Satz 1 Nummer
        3 oder auf Erteilung einer Befreiung nach Absatz 4 
        stehen Nachweise aus einem anderen
        Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen 
        Vertragsstaat des Abkommens
        über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen 
        Nachweisen gleich, wenn aus ihnen
        hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden 
        Anforderungen für eine Anerkennung
        nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, für die Anerkennung nach 
        Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder
        für die Befreiung nach Absatz 4 oder die auf Grund ihrer 
        Zielsetzung im Wesentlichen
        vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates 
        erfüllt. Nachweise im Sinne des
        Satzes 4 sind der zuständigen Behörde bei Antragstellung 
        im Original oder in Kopie
        vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine 
        beglaubigte deutsche Übersetzung
        können verlangt werden.
        
        § 6 Ordnungswidrigkeiten
        
        (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 
        Buchstabe a des
        Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder 
        fahrlässig
        1. entgegen § 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht 
        vollständig, nicht in der
        vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
        2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Austreten eines dort 
        genannten Stoffes nicht
        verhindert,
        3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 ein Austreten eines dort 
        genannten Stoffes nicht
        reduziert,
        4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass 
        eine Einrichtung oder ein
        Produkt inspiziert und gewartet wird,
        5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass 
        eine Einrichtung oder ein
        Produkt überprüft und eine Undichtigkeit repariert wird 
        oder
        6. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine dort genannte Tätigkeit 
        durchführt.
        (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 
        Buchstabe c des
        Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder 
        fahrlässig entgegen § 4 Absatz 3
        Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte 
        Aufzeichnung geführt, vorgelegt und
        aufbewahrt wird.
        (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 
        Satz 1 des Chemikaliengesetzes
        handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 
        Artikel 22 Absatz 1 oder Absatz
        4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen 
        Parlaments und des Rates vom
        16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der 
        Ozonschicht führen (ABl. L 286
        vom 31.10.2009, S. 1), in Verbindung mit § 3 Absatz 1 
        Satz 1 oder Satz 2 dieser
        Verordnung einen geregelten Stoff, der in einem dort 
        genannten Produkt oder in einer
        dort genannten Einrichtung oder Vorrichtung enthalten 
        ist, nicht zurückgewinnt.
        (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des 
        Kreislaufwirtschafts- und
        Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
        1. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 einen dort genannten Stoff 
        nicht zurücknimmt oder die
        Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt oder
        2. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 eine dort genannte 
        Aufzeichnung nicht, nicht
        richtig oder nicht vollständig führt, nicht oder nicht 
        mindestens drei Jahre
        aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
        
        § 7 Inkrafttreten
        
        Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die 
        Verkündung folgenden Kalendermonats
        in Kraft.
        
         
        
         
        
            
        Arglo 
        Einfüllung zur Lecksuche , erst nach Ablauf der Graantie , weil die 
        Hersteller die   ablehnen wenn ein Verdichter hops gegangen ist 
        weil Arglo ein Fremdstoff ist.
            
        
        Wann ist eine Kälteanlage sauer.   
        Bei Esteröl nach 1 Stunde wenn Luft darangekommen ist !!!!!!!!!
            
        
        Ab 10 ltr Sammler R 134a muss 
        der Tüv eine Baumusterprüfung beim Kunden vor Ort machen !!!
            
        
        mit 1,1 fachen des zulässigen 
        Betriebsdruckes  erstellen , kostenpflichtig 
            
         
            
        alternative Kältemittel 
		
            
        Kältesysteme für R744 (CO2) Subkritische + 
		transkritische Systeme für Kohlendioxid als Kältemittel.
		Kältesysteme für R717(NH3)  Anlagen für 
		Ammoniak als Kältemittel.
		Kältesysteme für R290  Kälteanlagen für Propan 
		als Kältemittel.
		Kältesysteme für R723  Systeme für 
		Dimethylether als Kältemittel.
		            Ersatz für r 404a  Kältemittel 
		Ersatz von R-404A und R-507A in Neuanlagen. 
		R407A/F als Alternative mit niedrigem GWP zu R404A in 
		Kälteanlagen und für die Nachrüstung bestehender Kälteanlagen. 
             
		
		
			
				| Kältemittel inkl. Mehrwegflasche 1.1.16 
				whirlpo | 
			
				| 4812 817 28197  | R 134a  | 12 kg  | 1  | 1285,00 €  | 
			
				| 4812 817 28246  | R 134a  | 6 kg  | 1  | 1253,00 €  | 
			
				| 4812 817 19447  | R 134a  | 1kg  | 6  | 1213,00 €  | 
			
				| 4812 817 29453  | R 404A  | 10 kg  | 1  | 1287,00 €  | 
			
				| 4812 817 29451  | R 404A  | 5 kg  | 1  | 1254,00 €  | 
			
				| 4812 817 18316  | R 410A  | 10 kg  | 1  | 1284,00 €  | 
			
				| 4812 817 18315  | R 410A  | 4,5 kg  | 1  | 1252,00 €  | 
			
				| 4812 817 19449  | R 410A  | 1 kg  | 6  | 1213,00 €  | 
			
				| 4812 817 29302  | R 407C  | 10 kg  | 1  | 1281,00 €  | 
			
				| 4812 817 19448  | R 407C  | 1 kg  | 6  | 1213,00 €  | 
		
		             
			
			Bei der Umsetzung der Verpflichtungen des 
			Montrealer Protokolls in nationales Recht hat Deutschland weltweit 
			eine Vorreiterrolle übernommen. Auf Drängen der Bundesregierung 
			sagte die deutsche Aerosolindustrie schon 1987, unmittelbar nach 
			Vereinbarung des Protokolls, freiwillig eine drastische Verringerung 
			des Fluorkwstoff-Verbrauchs 
			zu mit dem Erfolg, dass schon ein Jahr später Haar-, Deo- und 
			sonstige Haushaltssprühdosen in Deutschland
			Fluorkwstoff-frei 
			waren. 
			Im Jahr 1991 wurde dann auf der Basis des 
			Chemikaliengesetzes die "Verordnung zum Verbot von bestimmten die 
			Ozonschicht abbauenden Halogenkohlenwasserstoffen" (Fluorkwstoff-Halon-Verbots-Verordnung) 
			erlassen. Diese enthielt ein zeitlich gestaffeltes, stufenweises 
			Verbot von Herstellung, Verwendung und Inverkehrbringen der zwölf 
			wichtigsten vollhalogenierten
			Fluorkwstoff für 
			bestimmte Einsatzzwecke sowie Beschränkungen für den bedeutendsten 
			teilhalogenierten 
			Fluorkwstoff 
			(sog. HFluorkwstoff). Darüber hinaus wurden bereits eine Rücknahmeverpflichtung und Sachkundeanforderungen etabliert. 
			Die unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltenden
			EU-Regelungen zur Umsetzung 
			der Verpflichtungen aus dem Montrealer Protokoll liefen der 
			deutschen Verordnung stets zeitlich und inhaltlich hinterher. So sah 
			die Fluorkwstoff-Halon-Verbots-Verordnung 
			ab dem 1. Januar 2000 bereits ein Verbot der Einfuhr und des 
			Inverkehrbringens von Anlagen mit dem weit verbreiteten 
			HFluorkwstoff-Kältemittel R22 vor. Gleichzeitig durfte national R22 nur noch 
			in Bestandsanlagen verwendet werden, die bis Ende 1999 errichtet 
			worden waren. Erst drei Jahre nach der nationalen Regelung wurde die 
			erste EG-Verordnung 
			Nr. 3093/1994 zum Schutz der Ozonschicht erlassen. Diese wurde mit 
			Wirkung vom 1. Oktober 2000 durch die Verordnung Nr. 2037/2000 
			ersetzt. Seit dem 1.1.2010 gilt die Verordnung (EG) 
			Nr. 1005/2009, die nun die strengeren nationalen Regelungen 
			weitgehend übernommen hat. 
			Ausführungsbestimmungen zu den
			EU-rechtlichen Regelungen 
			enthält die Chemikalien-Ozonschichtverordnung, die 2006 die
			Fluorkwstoff-Halon-Verbotsverordnung 
			abgelöst hat. Das national vorgezogene R22-Verbot sowie die 
			Rücknahmeverpflichtung wurden beibehalten und um Pflichten zur 
			regelmäßigen Dichtheitskontrolle ergänzt, die schließlich in der 
			geltenden EU-Verordnung 
			1005/2009 aufgegriffen wurden. 2012 wurde die ChemOzonSchichtV 
			aufgrund der umfangreichen Anpassungen an die letzten
			EU-Rechtsänderungen neu 
			gefasst. 
			Verstöße gegen die Bestimmungen der
			EU-Verordnung Nr. 1005/2009 
			werden nach der Chemikaliensanktionsverordnung teils als 
			Ordnungswidrigkeit, teils aber auch als Straftat geahndet. Bei 
			Verstößen gegen die Chemikalien-Ozonschichtverordnung können nach 
			der ChemOzonSchichtV Bußgelder verhängt werden. 
			Der Ausstieg aus der Verwendung 
			ozonschichtschädigender Stoffe ist in Deutschland bis auf wenige, z. 
			Zt. noch nicht ersetzbare Anwendungen (z.B. bestimmte 
			Laborchemikalien oder Halone als Löschmittel) heute vollzogen. Die 
			vollständige Abkehr von
			Fluorkwstoff-haltigen 
			Medikamenten in Deutschland konnte bereits zum 1. Januar 2006 
			erreicht werden, da inzwischen wirksame Alternativen (Fluorkwstoff-freie 
			Dosieraerosole, Pulverinhalatoren) entwickelt wurden. Die letzten 
			Anwendungen für H-Fluorkwstoff, 
			die noch vor Ende 1999 errichtet wurden, laufen aufgrund des
			EU-rechtlichen Verbots Ende 
			2014 aus.