(1) Für die Rückgewinnung von geregelten Stoffen im
Sinne von Artikel 3 Nummer 4
der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 nach Artikel 22 Absatz
1 und 4 der Verordnung
(EG) Nr. 1005/2009 ist der Betreiber, sofern ein solcher
fehlt, der Besitzer der
Einrichtung oder des Produkts, das den geregelten Stoff
enthält, verantwortlich.
Der Verantwortliche nach Satz 1 kann die Erfüllung
seiner Verpflichtungen Dritten
übertragen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Elektro-
und Elektronikgeräte, die nach
den §§ 11 und 12 des Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl.
I S. 762), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
11. August 2010 (BGBl. I S.
1163) geändert worden ist, zu behandeln und zu verwerten
sind. Die Sätze 1 und 2 gelten
außerdem nicht für Altfahrzeuge, die nach § 5 Abs. 2 der
Altfahrzeug-Verordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl.
I S. 2214), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I
S. 1504) geändert worden ist, zu
behandeln und zu verwerten sind.
(2) Hersteller und Vertreiber der in Absatz 1 genannten
Stoffe sind verpflichtet,
diese nach Gebrauch zurückzunehmen oder die Rücknahme
durch einen von ihnen bestimmten
Dritten sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht, soweit die
Vorschriften der Verordnung
über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel
vom 23. Oktober 1989 (BGBl.
I S. 1918), die durch Artikel 7b der Verordnung vom 20.
Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)
geändert worden ist, anzuwenden sind.
(3) Wer
1. nach Absatz 2 Stoffe zurücknimmt oder
2. als Betreiber einer Entsorgungsanlage in Absatz 1
genannte Stoffe entsorgt,
hat über Art und Menge der zurückgenommenen oder
entsorgten Stoffe sowie über
deren Verbleib Aufzeichnungen zu führen. Die
Aufzeichnungen sind nach ihrer
Erstellung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und
der zuständigen Behörde
auf Verlangen vorzulegen. Soweit der Betreiber einer
Entsorgungsanlage nach §
42 des „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in
Verbindung mit Teil 3 der
Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S.
2298), die durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert
worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, über die Entsorgung geregelter Stoffe
im Sinne von Artikel 3
Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 Register zu
führen hat, werden die nach
Satz 1 erforderlichen Aufzeichnungen durch die Register
nach der Nachweisverordnung
ersetzt. In diesem Fall ist bei der Führung des
Registers nach § 24 Absatz 2 der
Nachweisverordnung in den in das Register
einzustellenden Begleitdokumenten zusätzlich
im Feld „Frei für Vermerke” und bei Führung der Register
nach § 24 Absatz 4 und 5 der
Nachweisverordnung zusätzlich zur Angabe des Abfallschlüssels und der
Abfallart jeweils
der entsorgte Stoff oder die entsprechende Stoffgruppe
nach Anhang I der Verordnung
(EG) Nr. 1005/2009 zu nennen und anzugeben, ob eine
Verwertung oder Beseitigung
erfolgte. Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweis-
und Registerführung nach den §§
17 bis 22 der Nachweisverordnung finden entsprechende
Anwendung mit der Maßgabe, dass
die für die zusätzlichen Angaben nach Satz 4
erforderlichen Schnittstellen nach § 18
Absatz 1 Satz 2 der Nachweisverordnung vom
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit bekannt gegeben werden.
(1) Wer Einrichtungen oder Produkte, die geregelte
Stoffe im Sinne von Artikel 3 Nummer
4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 als Kältemittel,
Treibmittel in Schaumstoffen
oder Löschmittel enthalten, betreibt, wartet, außer
Betrieb nimmt oder entsorgt
oder geregelte Stoffe als Ausgangsstoff oder
Verarbeitungshilfsstoff verwendet
oder geregelte Stoffe bei der Herstellung anderer
chemischer Stoffe unbeabsichtigt
erzeugt, hat ein Austreten dieser Stoffe mittels der
nach Artikel 23 Absatz 7 der
Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 durch die Kommission
festgelegten Techniken oder
Praktiken in die Atmosphäre zu verhindern. Sofern die
Kommission eine Technik oder
Praktik nicht nach Artikel 23 Absatz 7 der Verordnung
(EG) Nr. 1005/2009 festgelegt
hat und die Verhinderung des Austretens geregelter
Stoffe nach dem Stand der Technik
nicht möglich ist, ist das Austreten geregelter Stoffe
auf das dem Stand der Technik
entsprechende Maß zu reduzieren. Satz 1 gilt nicht für
die bestimmungsgemäße Verwendung
von Löschmitteln unter Ausschluss von Übungszwecken.
(2) Wer Einrichtungen oder Produkte betreibt, die drei
Kilogramm oder mehr der
geregelten Stoffe im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1005/2009
als Kältemittel enthalten, hat dafür zu sorgen, dass die
Einrichtungen oder
Produkte regelmäßig fachgerecht inspiziert und gewartet
werden. Die Häufigkeit der
erforderlichen Inspektionen und Wartungen ist abhängig
vom Alter, der Beschaffenheit
und der Größe der betreffenden Einrichtungen und
Produkte und muss in einem
Betriebshandbuch unter Berücksichtigung der vom
Hersteller gemachten Angaben
festgeschrieben sein. Soweit nicht Dichtheitskontrollen
und Reparaturen nach Artikel
23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009
vorgeschrieben sind, hat der Betreiber
sicherzustellen, dass Einrichtungen und Produkte nach
Satz 1 mindestens einmal alle
zwölf Monate mittels geeigneten Geräts auf
Undichtigkeiten überprüft und festgestellte
Undichtigkeiten sofort repariert werden.
(3) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass über die
Inspektionen und Wartungen
nach Absatz 2 Satz 1 sowie die Dichtheitsprüfungen und
etwaigen Reparaturen nach
Absatz 2 Satz 3 im Betriebshandbuch unter Angabe von Art
und Menge eingesetzter oder
rückgewonnener Kältemittel Aufzeichnungen geführt und
der zuständigen Behörde auf
Verlangen vorgelegt werden und dass diese Aufzeichnungen
sowie die Aufzeichnungen nach
Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009
nach ihrer Erstellung mindestens
fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Die §§ 239 und 261
des Handelsgesetzbuchs in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1,
veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512)
geändert worden ist, gelten sinngemäß.
§ 5 Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Arbeiten
(1) Die Rückgewinnung von geregelten Stoffen im Sinne
von Artikel 3 Nummer 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 nach Artikel 22 Absatz 1
oder Absatz 4 der Verordnung
(EG) Nr. 1005/2009, die Rücknahme solcher Stoffe oder
von Gemischen, die diese Stoffe
mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 Prozent
enthalten nach § 3 Absatz 2,
die Inspektion und Wartung von sie enthaltenden
Einrichtungen oder Produkten nach §
4 Absatz 2 Satz 1 sowie Dichtheitskontrollen und
Reparaturen nach Artikel 23 Absatz
2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 und § 4 Absatz 2
Satz 3 dürfen nur von Personen
durchgeführt werden, die
1. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen haben,
2. über die hierzu erforderliche technische Ausstattung verfügen,
3. zuverlässig sind und
4. im Falle der Dichtheitskontrollen nach Artikel 23
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.
1005/2009 hinsichtlich dieser Tätigkeit keinen Weisungen
unterliegen.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 dürfen im Fall des § 4
Absatz 2 Satz 1 Inspektionen
an kältetechnischen Einrichtungen, die keinen Eingriff
in den Kältemittelkreislauf
erfordern, durch Betriebspersonal durchgeführt werden,
welches zuvor durch einen
Sachkundigen unterwiesen wurde. Über die erfolgte
Unterweisung wird ein Nachweis
ausgestellt, der der zuständigen Behörde auf Verlangen
vorzulegen ist.
(2) Die erforderliche Sachkunde nach Absatz 1 Satz 1 Nr.
1 hat nachgewiesen, wer
1. eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende
technische oder handwerkliche
Ausbildung erfolgreich absolviert hat oder gemäß Absatz
4 oder § 5 Absatz 2 Satz
5 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008
(BGBl. I S.1139), die
durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. November 2010
(BGBl. I S. 1504) geändert
worden ist, von dem Erfordernis einer technischen oder
handwerklichen Ausbildung
befreit ist, sowie jeweils an einer von der zuständigen
Behörde anerkannten
Fortbildungsveranstaltung, in der die Lehrinhalte nach
Absatz 3 vermittelt wurden,
teilgenommen hat,
2. im Falle von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen
sowie Wärmepumpen
eine abgeschlossene Ausbildung als Kälteanlagenbauer/in,
Mechatroniker/
in für Kältetechnik, staatlich geprüfte/r Techniker/in
der Fachrichtung
Kälteanlagentechnik oder als Ingenieur/in nach einem
Studium, in dem die Grundlagen
der Kältetechnik vermittelt wurden, hat,
3. im Falle von Tätigkeiten an Feuerlösch- und
Brandschutzanlagen eine von der
zuständigen Behörde anerkannte Zertifizierung vorweisen kann,
4. eine Sachkundebescheinigung für die entsprechende
Tätigkeit nach § 5 Absatz 2
Satz 1 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli
2008 (BGBl. I S. 1139),
die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 9.
November 2010 (BGBl. I S. 1504)
geändert worden ist, vorweisen kann oder
5. für die jeweilige Tätigkeit einen Befähigungsnachweis
vorweisen kann, der in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ausgestellt wurde und der
einem Befähigungsnachweis nach den Nummern 1, 2, 3 oder
4 gleichwertig ist. Für
die Zwecke dieser Verordnung stehen Nachweise über die
Erfüllung von Anforderungen
an die Ausbildung nach Nummer 1 oder Nummer 2, die in
einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden
sind, inländischen Nachweisen
gleich, soweit sie gleichwertig sind.
(3) Die Fortbildungsveranstaltung nach Absatz 2 Nr. 1
erstreckt sich auf die für
den jeweiligen Aufgabenbereich erforderlichen Kenntnisse
über die Anlagentechnik,
die einschlägigen Vorschriften, Richtlinien und
allgemein anerkannten Regeln der
Technik sowie die wesentlichen Eigenschaften der
betreffenden Stoffe und Gemische
und die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren. Über
die Teilnahme an einer
Fortbildungsveranstaltung nach Absatz 2 Nr. 1 ist ein
Nachweis auszustellen. Der
Nachweis ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(4) Die nach § 5 Absatz 2 Satz 3 der
Chemikalien-Klimaschutzverordnung zuständigen
Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern
können im Einzelfall auf Antrag
Personen von dem Erfordernis einer technischen oder
handwerklichen Ausbildung nach
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 befreien, wenn diese die
Voraussetzungen zur Eintragung in die
Handwerksrolle in einem einschlägigen Handwerk erfüllen
oder anderweitig nachweisen,
dass sie für technische oder handwerkliche Tätigkeiten
vergleichbar qualifiziert
sind. Die zuständige Handwerkskammer oder Industrie- und
Handelskammer kann vor einer
Entscheidung eine Stellungnahme der fachlich zuständigen
Innung oder Berufsvereinigung
einholen.
(5) Über die Anerkennung als Fortbildungsveranstaltung
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer
1, einer Zertifizierung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
sowie über die Befreiung nach
Absatz 4 ist jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten zu
entscheiden; § 42a
Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
findet Anwendung. Die Verfahren
zur Anerkennung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3
sowie die Entscheidung über eine
Befreiung nach Absatz 4 können jeweils über eine
einheitliche Stelle abgewickelt
werden. Die Anerkennungen und Befreiungen nach Satz 1
gelten im gesamten Bundesgebiet.
Bei der Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als
Fortbildungsveranstaltung nach Absatz
2 Satz 1 Nummer 1, auf Anerkennung einer Zertifizierung
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer
3 oder auf Erteilung einer Befreiung nach Absatz 4
stehen Nachweise aus einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen
Nachweisen gleich, wenn aus ihnen
hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden
Anforderungen für eine Anerkennung
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, für die Anerkennung nach
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder
für die Befreiung nach Absatz 4 oder die auf Grund ihrer
Zielsetzung im Wesentlichen
vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates
erfüllt. Nachweise im Sinne des
Satzes 4 sind der zuständigen Behörde bei Antragstellung
im Original oder in Kopie
vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine
beglaubigte deutsche Übersetzung
können verlangt werden.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7
Buchstabe a des
Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Austreten eines dort
genannten Stoffes nicht
verhindert,
3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 ein Austreten eines dort
genannten Stoffes nicht
reduziert,
4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass
eine Einrichtung oder ein
Produkt inspiziert und gewartet wird,
5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass
eine Einrichtung oder ein
Produkt überprüft und eine Undichtigkeit repariert wird
oder
6. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine dort genannte Tätigkeit
durchführt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7
Buchstabe c des
Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 4 Absatz 3
Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte
Aufzeichnung geführt, vorgelegt und
aufbewahrt wird.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11
Satz 1 des Chemikaliengesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
Artikel 22 Absatz 1 oder Absatz
4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der
Ozonschicht führen (ABl. L 286
vom 31.10.2009, S. 1), in Verbindung mit § 3 Absatz 1
Satz 1 oder Satz 2 dieser
Verordnung einen geregelten Stoff, der in einem dort
genannten Produkt oder in einer
dort genannten Einrichtung oder Vorrichtung enthalten
ist, nicht zurückgewinnt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des
Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 einen dort genannten Stoff
nicht zurücknimmt oder die
Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt oder
2. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 eine dort genannte
Aufzeichnung nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig führt, nicht oder nicht
mindestens drei Jahre
aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats
in Kraft.