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Kühlmöbel
Informationen über R22: Irrtum bei Produktbeschreibungen und Preisen behalten wir uns vor. Europarecht
unter http://www.eur-lex.europa.eu/de/index.htm Download von Schick
Kältemittel Schick Kältemittelinfo
R22
Verbot des Nachfüllens von R 22 in Altanlagen ab 1.1.2010
Altanlagen die dicht sind dürfen noch betrieben werden !!!!
Es darf noch bis 2015 aufbereitetes R22 aus Altanlagen zur Reparatur
bestehender Anlagen genutzt werden ( sofern erhältlich ) R
22 aus Altanlagen ist Abfall !! und ab 2015 Totalverbot, bzw R 22
Anlagen , die in Deutschland vor dem 1.1.2000 in Betrieb genommen worden
sind , dürfen auch nach dem1.1.2015 noch weiter betrieben werden ,
solange kein R 22 zur Wartung oder Instandhaltung nachgefüllt werden muß
.
Wartungspflicht für Betreiber bei Kälteanlagen mit mehr als
3 kg Füllgewicht pro
Anlage 1 mal jährlich Dichtigkeitsprüfung und Betriebshandbuch führen
Wartungspflicht für Betreiber bei Kälteanlagen mit
mehr als 30 kg
Füllgewicht pro Anlage 2 mal jährlich
Dichtigkeitsprüfung und Betriebshandbuch führen
Wartungspflicht für Betreiber bei Kälteanlagen mit
mehr als 300 kg
Füllgewicht pro Anlage 4 mal jährlich
Dichtigkeitsprüfung und Betriebshandbuch führen
weitere Info s unter
http://schiessl-kaelte.de/plugins/editors/fckeditor/editor/index.php?option=com_content&view=article&id=27&
EG–VO 2037/2000
ChemOzonSchichtV
EG–VO 842/2006 (F-Gase VO)
ChemKlimaschutzV |
R 134a ist in neuen
Auto-Klimaanlagen ab 1.1. 2011 in der EU verboten |
Umrüstung der bestehenden R22 Anlagen z.B Klimabereich auf R
407C oder R 410A Kühlbereich auf R404A oder R 507 Tiefkühlbereich auf
R404A oder R 507 = Ölwechsel Umrüstung
der bestehenden R22 Anlagen z.B Klimabereich auf MO29
(R422D) Kühlbereich auf MO59 (R417A)
Tiefkühlbereich auf MO79 (R422A) kein Ölwechsel
Die F-Gase-Verordnung (EG - Nr. 842/2006) ist eine EG-Verordnung
zur Kontrolle von Anlagen, welche bestimmte treibhausfördernde
Fluorkohlenwasserstoffe (FKW) enthalten. Sie ist seit dem 4. Juli 2006
bzw. dem 4. Juli 2007 in Kraft.
Ab 2011 bei KFZ
Klimaanlagen kein R 134a( GWP 1500) mehr weil GWP Wert unter 150
sein muß
Ziel Kältemittel R 744 (CO2) http://www.r744.com/ = GWP 1 oder 1234yf
ist 1,1,1,2-tetrafluoropropene, GWP 4
Infos z.B bei Dupont http://www.refrigerants.dupont.com in deutsch
http://www2.dupont.com/Refrigerants/de_DE/
Rahmenbedingungen für R22 Frischware ab dem 01.01.2010
N achstehend
werden einige zentrale Punkte zum Umgang mit R22 Frischware zu
Wartungszwecken ab dem 01.01.2010 erläutert.
Ist gebrauchtes R22 Abfall?
Gebrauchtes R22 ist ab dem 01.01.2010
Abfall, wenn es vom Eigentümer (Anlagenbetreiber) nicht mehr
weiterverwendet werden kann und er sich des R22 entledigen muß. Als
Abfall unterliegt es den für Abfall gültigen Gesetzen und Verordnungen,
z.B. der EU-Abfall-VerbringungsVO 1013/2006/EG, dem
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) und anderen
einschlägigen Vorschriften.
Wer ist für die Rückgewinnung von
gebrauchtem R22 verantwortlich? Nach § 3 Abs. 1 ChemOzonSchichtV ist der
Besitzer der Anlage für die ordnungsgemäße Rückgewinnungverantwortlich.
Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Rückgewinnung kann an Dritte übertragen
werden.
Wer darf R22 entnehmen?
Die Rückgewinnung von R22 darf nur von
Personen vorgenommen werden, - die sachkundig sind (z.B.
Kälteanlagenbauer, Mechatroniker für Kältetechnik, Techniker und
Ingenieure der Kältetechnik) - die über die erforderliche Ausrüstung
verfügen und zuverlässig sind - und die im Rahmen von Inspektions- und
Wartungstätigkeiten nicht weisungsgebunden sind (vgl. § 5 Abs. 1 und 2
ChemOzonSchichtV).
Wie muss die Übernahme von gebrauchtem
R22 dokumentiert werden?
Der Kälteanlagenbauer, der R22 aus der
Anlage seines Kunden entnimmt, hat über Art und Menge des entnommenen
Kältemittels Aufzeichnungen zu führen. Diese sind mindestens 5 Jahre
aufzubewahren. Betreiber von Entsorgungsanlagen, die nach dem
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nachweispflichtig sind, müssen
die Dokumentation über das Begleitscheinverfahren abwickeln (vgl. § 3
Abs. 3 ChemOzonSchichtV).
Wann darf entnommenes R22
weiterverwendet, wann muß aufbereitet werden?
Gebrauchtes R22 darf nur direkt
weiterverwendet werden, wenn es nicht den Eigentümer wechselt. Ist dies
nicht der Fall, muß der Eigentumswechsel dokumentiert werden. Das
gebrauchte R22 muß als Abfall weiterbehandelt werden, bevor es als
Recyclat in Kälte- und Klimaanlagen weiterverwendet werden darf. (vgl.
Art.16 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) 2037/2000).
Was passiert mit nicht in Anlagen
eingesetzter R22 Frischware nach dem 01.01.2010?
R22 Frischware darf nach dem 1.1.2010
nicht mehr zu Wartungszwecken verwendet werden. Es kann nach dem
01.01.2010 nur als Rohstoff für weitere chemische Produkte verwendet, in
den Export außerhalb der EU verkauft oder vernichtet werden. Sollten Sie
weitere Fragen zur Verwendung von R22 haben, stehen Ihnen die
Spezialisten unter gerne zur Verfügung.
Solvay
Informationen über R22:
Kältemittel Chlordifluormethan (R 22) ab 1. Januar 2000 in
Neuanlagen verboten
Deutschland leitet weitere Maßnahmen zum Schutz der Ozonschicht ein
Ab dem 1. Januar 2000 ist es in Deutschland verboten, das Kältemittel Chlordifluormethan (R 22) in Verkehr zu
bringen oder zu verwenden. Dies gilt auch für Stoffgemische, in denen R 22 enthalten ist. Auch dürfen keine R 22
enthaltenden Geräte und Anlagen mehr produziert und von den Herstellern in Verkehr gebracht werden. Allerdings
dürfen Zwischenhändler oder andere "Nichthersteller" Geräte, die R 22 enthalten und die vor dem 1.1.2000
hergestellt wurden, auch weiterhin verkaufen. Lagerbestände können also abgebaut werden. In Anlagen und
Geräten, die vor dem 1.1.2000 hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, kann R 22 auch weiterhin
verwendet werden. Diese Übergangsregelung gilt, bis das Gerät oder die Anlage außer Betrieb genommen wird
oder solange, bis Ersatzkältemittel mit geringerem Ozonabbaupotenzial nach dem Stand der Technik einsetzt
werden können. Diese sind vom Umweltbundesamt bekanntzugeben. R 22 gehört zu den teilhalogenierten
Fluorchlorkohlenwasserstoffen (H-FCKW) und schädigt die Ozonschicht. Es wird vor allem in Gewerbe und
Industrie eingesetzt, zum Beispiel als Kältemittel in den Frischhalte- und Kühltruhen von Supermärkten oder in
Anlagen zur Raumklimatisierung. In Haushaltskühl- und -gefriergeräten sowie den Klimaanlagen von Pkw und
anderen Fahrzeugen werden andere Kältemittel benutzt. Nachdem Mitte der 90erJahre bereits die Verwendung
vollhalogenierter FCKW verboten wurde, werden mit dem Verbot von R 22 weitere Regelungen der
FCKW-Halon-Verbotsverordnung vom 6. Mai 1991 umgesetzt. Derzeit liegen nicht für alle Anwendungsbereiche
ausreichende Erfahrungen für eine Umrüstung bestehender Kälteanlagen mit R 22 vor. Eine Bekanntgabe von
Ersatzkältemitteln für R 22 durch das Umweltbundesamt ist deshalb bisher noch nicht erfolgt. Einen ersten
Überblick zum Ersatz des Kältemittels R 22 in bestehenden Anlagen gibt eine Studie des Umweltbundesamtes,
die in der Reihe UBA-TEXTE als Nr. 34/98 veröffentlicht wurde. Da inzwischen der Stand des Wissens und der
Technik deutlich vorangeschritten ist, wird der Text im Jahr 2000 aktualisiert.
Berlin, den 29.12.1999
Ersatz von H-FCKW R 22 in bestehenden Anlagen möglich
Studie zum Ersatz des Kältemittels R 22 in bestehenden Kälte- und Klimaanlagen veröffentlicht
Das Kältemittel R 22 (Chlordifluormethan) kann in bestehenden Anlagen ersetzt werden. Für die meisten mit R 22
betriebenen Kälte- und Klimaanlagen liegen bereits heute Umrüstungserfahrungen mit Ersatzkältemitteln vor. Das
Umrüsten ist technisch möglich und aus Sicht des Schutzes der Ozonschicht unbedingt anzustreben. Dabei ist
das Treibhauspotenzial der Ersatzkältemittel im Sinne des Klimaschutzes zu berücksichtigen. Aus Sicht des
Umweltbundesamtes (UBA) sind "natürliche" Kältemittel zu bevorzugen. Sofern deren Einsatz nicht möglich ist,
haben H-FKW im Fall der Umrüstung bestehender Anlagen eine wichtige Bedeutung, weil sie die Ozonschicht
weniger belasten. Das UBA empfiehlt daher in jenen Fällen mit positiver Klimabilanz, eine baldige Umrüstung. Im
Sommer dieses Jahres wird das UBA in Fachgesprächen, unter anderem mit Anlagenbetreibern, die
Kältemittelproblematik erörtern. Danach gibt das UBA einsatzfähige Ersatzkältemittel bekannt, die ein geringeres
Ozonabbaupotenzial nach dem Stand der Technik vorweisen. So lange darf das H-FCKW Kältemittel R 22 noch in
bestehenden Kälteanlagen eingesetzt werden, obwohl seit 01. Januar 2000 die Verwendung von R 22 nach der
FCKW-Halon-Verbotsverordnung untersagt ist.
Das UBA veröffentlichte jetzt eine Studie des Forschungszentrums für Kältetechnik und Wärmepumpen GmbH,
Hannover. Die Fachleute legten bereits im Jahr 1998 eine erste Studie vor. Darauf aufbauend wurden der aktuelle
Sachstand zu geeigneten Ersatzkältemitteln ermittelt und die ersten Umrüstungserfahrungen analysiert.
In der Studie konnten für die überwiegende Zahl der Anwendungsbereiche Umrüstungen mit Angaben zu den
notwendigen Kosten und technischen Details ermittelt werden. Es wird deutlich: Als Ersatzkältemittel kommen vor
allem klimawirksame H-FKW (teilfluorierte Kohlenwasserstoffe) in Betracht. "Natürliche" Kältemittel wie
Ammoniak und Kohlenwasserstoffe wären zwar grundsätzlich auch einsetzbar, erfordern aber wegen notwendiger
Sicherheitseinrichtungen aufwändigere und kostenintensivere Umrüstungen.
H-FKW besitzen im Gegensatz zu den H-FCKW kein Ozonabbaupotenzial (ODP). Da sie jedoch ebenfalls
treibhauswirksam sind, kann nach Berechnungen der Studie eine Umrüstung durchaus mit höheren
Gesamtemissionen treibhauswirksamer Gase verbunden sein. Dies betrifft insbesondere einige Kälteanlagen im
gewerblichen Bereich, in denen nur die Kältemittelgemische R 404A und R 507A (H-FKW) einsetzbar sind. Beide
Gemische besitzen ein relativ hohes Treibhauspotenzial.
R 22 besitzt ein ODP von 0,055. Nach dem Verwendungsverbot aller vollhalogenierten FCKW auch in bestehenden
Anlagen zum 01. Januar 2001 (Verordnung EG Nr. 2037/2000), ist R 22 in Deutschland immer noch das
wichtigste verwendete Kältemittel. R 22 hat somit in Deutschland einen bedeutenden Anteil an den
Gesamtemissionen der die Ozonschicht schädigenden Stoffe. In anderen Einsatzbereichen werden nur noch in
sehr geringem Umfang FCKW oder H-FCKW eingesetzt. Die heute in Kälteanlagen vorhandene Menge R 22 wird
auf etwa 20.000 Tonnen geschätzt, aus der sich jährliche Emissionen von etwa 2600 Tonnen (entspricht rund 140
Tonnen ODP) ableiten lassen. Das Umweltbundesamt begrüßt daher alle Bemühungen, das Kältemittel R 22 nach
Prüfung des Einzelfalls in bestehenden Anlagen zu ersetzen.
Unabhängig von einer Bekanntgabe des Umweltbundesamtes wird aufgrund der am 01. Oktober 2000 in Kraft
getretenen Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 die vermarktete Menge an R 22 in den nächsten Jahren stark reduziert
und bis zum Jahr 2010 auf Null zurückgeführt. Die Verwendung von R 22 zur Wartung und zum Betrieb
bestehender Kälte- und Klimaanlagen bleibt noch bis 31. Dezember 2014 erlaubt. Für Frischware ist der Einsatz
bis 31. Dezember 2009 begrenzt. Gleichzeitig stellt die neue Verordnung weitergehende Anforderungen an die
Wartung und Dichtheit von Kälte- und Klimaanlagen.
Berlin, den 26.03.2001
Für weitere Informationen zur bisherigen Verwendung von R 22 und über die derzeit zur Verfügung stehenden
Ersatzstoffe kann die Broschüre "Ausstieg aus der Verwendung des H-FCKW Kältemittels R 22 in Kälte- und
Klimaanlagen" kostenlos beim Zentralen Antwortdienst des Umweltbundesamtes
(ZAD), Postfach 33 00 22, 14191 Berlin, Fax: 030/8903-2912, bestellt werden.
Kältemittelübersicht
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