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 Europarecht unter http://www.eur-lex.europa.eu/de/index.htm Download von Schick Kältemittel Schick Kältemittelinfo

R22   Verbot des Nachfüllens von R 22 in Altanlagen ab 1.1.2010            Altanlagen die dicht sind dürfen noch betrieben werden !!!!

Es darf noch bis 2015 aufbereitetes R22 aus Altanlagen zur Reparatur bestehender Anlagen genutzt werden ( sofern erhältlich )

R 22 aus Altanlagen ist Abfall !! und ab 2015 Totalverbot, bzw R 22 Anlagen , die in Deutschland vor dem 1.1.2000 in Betrieb genommen worden sind , dürfen auch nach dem1.1.2015 noch weiter betrieben werden , solange kein R 22 zur Wartung oder Instandhaltung nachgefüllt werden muß .

Wartungspflicht für Betreiber bei Kälteanlagen mit mehr als 3 kg Füllgewicht pro Anlage 1 mal jährlich Dichtigkeitsprüfung und Betriebshandbuch führen

Wartungspflicht für Betreiber bei Kälteanlagen mit mehr als 30 kg Füllgewicht pro Anlage 2 mal jährlich Dichtigkeitsprüfung und Betriebshandbuch führen

Wartungspflicht für Betreiber bei Kälteanlagen mit mehr als 300 kg Füllgewicht pro Anlage 4 mal jährlich Dichtigkeitsprüfung und Betriebshandbuch führen

weitere Info s unter  http://schiessl-kaelte.de/plugins/editors/fckeditor/editor/index.php?option=com_content&view=article&id=27&

 
EG–VO 2037/2000
ChemOzonSchichtV
EG–VO 842/2006 (F-Gase VO)
ChemKlimaschutzV
R 134a ist in neuen Auto-Klimaanlagen ab 1.1. 2011 in der EU verboten  

 

Umrüstung der bestehenden R22 Anlagen  z.B Klimabereich auf  R 407C oder R 410A Kühlbereich auf R404A oder R 507 Tiefkühlbereich auf R404A oder R 507   = Ölwechsel

Umrüstung  der bestehenden R22 Anlagen  z.B Klimabereich auf  MO29 (R422D)   Kühlbereich auf  MO59 (R417A)         Tiefkühlbereich auf  MO79 (R422A)   kein Ölwechsel

Die F-Gase-Verordnung (EG - Nr. 842/2006) ist eine EG-Verordnung zur Kontrolle von Anlagen, welche bestimmte treibhausfördernde Fluorkohlenwasserstoffe (FKW) enthalten. Sie ist seit dem 4. Juli 2006 bzw. dem 4. Juli 2007 in Kraft.

Ab 2011 bei KFZ Klimaanlagen kein R 134a( GWP 1500)  mehr weil GWP Wert unter 150 sein muß

Ziel Kältemittel R 744 (CO2) http://www.r744.com/ = GWP 1 oder 1234yf ist 1,1,1,2-tetrafluoropropene, GWP 4

Infos z.B bei Dupont http://www.refrigerants.dupont.com in deutsch http://www2.dupont.com/Refrigerants/de_DE/

Rahmenbedingungen für R22 Frischware ab dem 01.01.2010

Nachstehend werden einige zentrale Punkte zum Umgang mit R22 Frischware zu Wartungszwecken ab dem 01.01.2010 erläutert.

Ist gebrauchtes R22 Abfall?

Gebrauchtes R22 ist ab dem 01.01.2010 Abfall, wenn es vom Eigentümer (Anlagenbetreiber) nicht mehr weiterverwendet werden kann und er sich des R22 entledigen muß. Als Abfall unterliegt es den für Abfall gültigen Gesetzen und Verordnungen, z.B. der EU-Abfall-VerbringungsVO 1013/2006/EG, dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) und anderen einschlägigen Vorschriften.

Wer ist für die Rückgewinnung von gebrauchtem R22 verantwortlich? Nach § 3 Abs. 1 ChemOzonSchichtV ist der Besitzer der Anlage für die ordnungsgemäße Rückgewinnungverantwortlich. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Rückgewinnung kann an Dritte übertragen werden.

Wer darf R22 entnehmen?

Die Rückgewinnung von R22 darf nur von Personen vorgenommen werden, - die sachkundig sind (z.B. Kälteanlagenbauer, Mechatroniker für Kältetechnik, Techniker und Ingenieure der Kältetechnik) - die über die erforderliche Ausrüstung verfügen und zuverlässig sind - und die im Rahmen von Inspektions- und Wartungstätigkeiten nicht weisungsgebunden sind (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 ChemOzonSchichtV).

Wie muss die Übernahme von gebrauchtem R22 dokumentiert werden?

Der Kälteanlagenbauer, der R22 aus der Anlage seines Kunden entnimmt, hat über Art und Menge des entnommenen Kältemittels Aufzeichnungen zu führen. Diese sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Betreiber von Entsorgungsanlagen, die nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nachweispflichtig sind, müssen die Dokumentation über das Begleitscheinverfahren abwickeln (vgl. § 3 Abs. 3 ChemOzonSchichtV).

Wann darf entnommenes R22 weiterverwendet, wann muß aufbereitet werden?

Gebrauchtes R22 darf nur direkt weiterverwendet werden, wenn es nicht den Eigentümer wechselt. Ist dies nicht der Fall, muß der Eigentumswechsel dokumentiert werden. Das gebrauchte R22 muß als Abfall weiterbehandelt werden, bevor es als Recyclat in Kälte- und Klimaanlagen weiterverwendet werden darf. (vgl. Art.16 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) 2037/2000).

Was passiert mit nicht in Anlagen eingesetzter R22 Frischware nach dem 01.01.2010?

R22 Frischware darf nach dem 1.1.2010 nicht mehr zu Wartungszwecken verwendet werden. Es kann nach dem 01.01.2010 nur als Rohstoff für weitere chemische Produkte verwendet, in den Export außerhalb der EU verkauft oder vernichtet werden. Sollten Sie weitere Fragen zur Verwendung von R22 haben, stehen Ihnen die Spezialisten unter gerne zur Verfügung. Solvay

 

Informationen über R22:


Kältemittel Chlordifluormethan (R 22) ab 1. Januar 2000 in Neuanlagen verboten  Deutschland leitet weitere Maßnahmen zum Schutz der Ozonschicht ein
Ab dem 1. Januar 2000 ist es in Deutschland verboten, das Kältemittel Chlordifluormethan (R 22) in Verkehr zu bringen oder zu verwenden. Dies gilt auch für Stoffgemische, in denen R 22 enthalten ist. Auch dürfen keine R 22 enthaltenden Geräte und Anlagen mehr produziert und von den Herstellern in Verkehr gebracht werden. Allerdings
dürfen Zwischenhändler oder andere "Nichthersteller" Geräte, die R 22 enthalten und die vor dem 1.1.2000 hergestellt wurden, auch weiterhin verkaufen. Lagerbestände können also abgebaut werden. In Anlagen und Geräten, die vor dem 1.1.2000 hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, kann R 22 auch weiterhin verwendet werden. Diese Übergangsregelung gilt, bis das Gerät oder die Anlage außer Betrieb genommen wird oder solange, bis Ersatzkältemittel mit geringerem Ozonabbaupotenzial nach dem Stand der Technik einsetzt werden können. Diese sind vom Umweltbundesamt bekanntzugeben. R 22 gehört zu den teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (H-FCKW) und schädigt die Ozonschicht. Es wird vor allem in Gewerbe und Industrie eingesetzt, zum Beispiel als Kältemittel in den Frischhalte- und Kühltruhen von Supermärkten oder in
Anlagen zur Raumklimatisierung. In Haushaltskühl- und -gefriergeräten sowie den Klimaanlagen von Pkw und anderen Fahrzeugen werden andere Kältemittel benutzt. Nachdem Mitte der 90erJahre bereits die Verwendung vollhalogenierter FCKW verboten wurde, werden mit dem Verbot von R 22 weitere Regelungen der FCKW-Halon-Verbotsverordnung vom 6. Mai 1991 umgesetzt. Derzeit liegen nicht für alle Anwendungsbereiche ausreichende Erfahrungen für eine Umrüstung bestehender Kälteanlagen mit R 22 vor. Eine Bekanntgabe von Ersatzkältemitteln für R 22 durch das Umweltbundesamt ist deshalb bisher noch nicht erfolgt. Einen ersten Überblick zum Ersatz des Kältemittels R 22 in bestehenden Anlagen gibt eine Studie des Umweltbundesamtes, die in der Reihe UBA-TEXTE als Nr. 34/98 veröffentlicht wurde. Da inzwischen der Stand des Wissens und der Technik deutlich vorangeschritten ist, wird der Text im Jahr 2000 aktualisiert. Berlin, den 29.12.1999 Ersatz von H-FCKW R 22 in bestehenden Anlagen möglich
Studie zum Ersatz des Kältemittels R 22 in bestehenden Kälte- und Klimaanlagen veröffentlicht Das Kältemittel R 22 (Chlordifluormethan) kann in bestehenden Anlagen ersetzt werden. Für die meisten mit R 22 betriebenen Kälte- und Klimaanlagen liegen bereits heute Umrüstungserfahrungen mit Ersatzkältemitteln vor. Das Umrüsten ist technisch möglich und aus Sicht des Schutzes der Ozonschicht unbedingt anzustreben. Dabei ist das Treibhauspotenzial der Ersatzkältemittel im Sinne des Klimaschutzes zu berücksichtigen. Aus Sicht des Umweltbundesamtes (UBA) sind "natürliche" Kältemittel zu bevorzugen. Sofern deren Einsatz nicht möglich ist, haben H-FKW im Fall der Umrüstung bestehender Anlagen eine wichtige Bedeutung, weil sie die Ozonschicht weniger belasten. Das UBA empfiehlt daher in jenen Fällen mit positiver Klimabilanz, eine baldige Umrüstung. Im Sommer dieses Jahres wird das UBA in Fachgesprächen, unter anderem mit Anlagenbetreibern, die Kältemittelproblematik erörtern. Danach gibt das UBA einsatzfähige Ersatzkältemittel bekannt, die ein geringeres Ozonabbaupotenzial nach dem Stand der Technik vorweisen. So lange darf das H-FCKW Kältemittel R 22 noch in bestehenden Kälteanlagen eingesetzt werden, obwohl seit 01. Januar 2000 die Verwendung von R 22 nach der FCKW-Halon-Verbotsverordnung untersagt ist. 
Das UBA veröffentlichte jetzt eine Studie des Forschungszentrums für Kältetechnik und Wärmepumpen GmbH, Hannover. Die Fachleute legten bereits im Jahr 1998 eine erste Studie vor. Darauf aufbauend wurden der aktuelle Sachstand zu geeigneten Ersatzkältemitteln ermittelt und die ersten Umrüstungserfahrungen analysiert.  In der Studie konnten für die überwiegende Zahl der Anwendungsbereiche Umrüstungen mit Angaben zu den notwendigen Kosten und technischen Details ermittelt werden. Es wird deutlich: Als Ersatzkältemittel kommen vor allem klimawirksame H-FKW (teilfluorierte Kohlenwasserstoffe) in Betracht. "Natürliche" Kältemittel wie Ammoniak und Kohlenwasserstoffe wären zwar grundsätzlich auch einsetzbar, erfordern aber wegen notwendiger Sicherheitseinrichtungen aufwändigere und kostenintensivere Umrüstungen.  H-FKW besitzen im Gegensatz zu den H-FCKW kein Ozonabbaupotenzial (ODP). Da sie jedoch ebenfalls treibhauswirksam sind, kann nach Berechnungen der Studie eine Umrüstung durchaus mit höheren Gesamtemissionen treibhauswirksamer Gase verbunden sein. Dies betrifft insbesondere einige Kälteanlagen im gewerblichen Bereich, in denen nur die Kältemittelgemische R 404A und R 507A (H-FKW) einsetzbar sind. Beide Gemische besitzen ein relativ hohes Treibhauspotenzial. R 22 besitzt ein ODP von 0,055. Nach dem Verwendungsverbot aller vollhalogenierten FCKW auch in bestehenden Anlagen zum 01. Januar 2001 (Verordnung EG Nr. 2037/2000), ist R 22 in Deutschland immer noch das wichtigste verwendete Kältemittel. R 22 hat somit in Deutschland einen bedeutenden Anteil an den Gesamtemissionen der die Ozonschicht schädigenden Stoffe. In anderen Einsatzbereichen werden nur noch in sehr geringem Umfang FCKW oder H-FCKW eingesetzt. Die heute in Kälteanlagen vorhandene Menge R 22 wird auf etwa 20.000 Tonnen geschätzt, aus der sich jährliche Emissionen von etwa 2600 Tonnen (entspricht rund 140 Tonnen ODP) ableiten lassen. Das Umweltbundesamt begrüßt daher alle Bemühungen, das Kältemittel R 22 nach Prüfung des Einzelfalls in bestehenden Anlagen zu ersetzen. Unabhängig von einer Bekanntgabe des Umweltbundesamtes wird aufgrund der am 01. Oktober 2000 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 die vermarktete Menge an R 22 in den nächsten Jahren stark reduziert und bis zum Jahr 2010 auf Null zurückgeführt. Die Verwendung von R 22 zur Wartung und zum Betrieb bestehender Kälte- und Klimaanlagen bleibt noch bis 31. Dezember 2014 erlaubt. Für Frischware ist der Einsatz bis 31. Dezember 2009 begrenzt. Gleichzeitig stellt die neue Verordnung weitergehende Anforderungen an die Wartung und Dichtheit von Kälte- und Klimaanlagen. Berlin, den 26.03.2001 Für weitere Informationen zur bisherigen Verwendung von R 22 und über die derzeit zur Verfügung stehenden Ersatzstoffe kann die Broschüre "Ausstieg aus der Verwendung des H-FCKW Kältemittels R 22 in Kälte- und Klimaanlagen" kostenlos beim Zentralen Antwortdienst des Umweltbundesamtes (ZAD), Postfach 33 00 22, 14191 Berlin, Fax: 030/8903-2912, bestellt werden.  Kältemittelübersicht  

 
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07.09.05 Copyright © Kältetechnik Rauschenbach GmbH   Impressum