Kältetechnik RAUSCHENBACH GmbH - damit Sie immer cool bleiben
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Link F Gase Verordung
Bonn, Maintal, 6. März 2024
Fragen und Anmerkungen zur novellierten F-Gase-Verordnung
Informationen für die Mitglieder der BLAC
von VDKF + Biv
Die novellierte F-Gase-Verordnung wurde am 20. Februar im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 11. März 2024 in Kraft. Die meisten Vorgaben darin müssen von Betreibern von Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen sowie den Kälte-Klima-Fachfirmen unmittelbar nach Inkrafttreten befolgt und umgesetzt werden. Einige Punkte in der Verordnung sind aus Sicht des Verbands Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe (VDKF e.V.), der Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik und des Bundesinnungsverbands (BIV) jedoch noch nicht endgültig geklärt. Da die Auslegung der F-Gase-Verordnung den Behörden der Länder obliegt, die für den Vollzug zuständig sind, wenden wir uns mit der Bitte an die BLAC, die offenen Fragen in ihrer nächsten Konferenz zu klären, damit die Kälte-, Klima- und Wärmepumpenbranche eine bundesweit einheitliche und zeitnahe Auslegung der Verordnung erhält.  
1. „Einhaltung der Sicherheitsanforderungen“
Die Verordnung gibt keinen Hinweis darauf, wie die Ausnahmeregelungen, wenn die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen (siehe Anhang IV) keinen Einsatz von alternativen Kältemitteln ermöglicht, in der Praxis umgesetzt werden sollen. Wir gehen davon aus, dass die Verantwortung der Entscheidung bzw. die Last des Nachweises hierfür beim Betreiber der Anlage liegt – mit entsprechender Unterstützung und Beratung durch einen Fachbetrieb, sofern er selbst nicht die nötige Fachkenntnis hat. Eine Ausnahme von den Verwendungsverboten ist für ihn sowohl für den Fall möglich, dass entsprechende Vorschriften und technische Regeln (z.B. die DIN EN 378) die Aufstellung von Anlagen mit brennbaren / toxischen Kältemitteln nicht zulassen, als auch wenn Sicherheitsanforderungen am Standort dies im konkreten Einzelfall nicht ermöglichen. Eine vorherige Zustimmung durch eine Behörde oder einen Sachverständigen ist nicht erforderlich. Teilen Sie unsere Auffassung? In diesem Zusammenhang fehlen noch Vorgaben, wie umfangreich und mit welchen Nachweisen die für diesen Fall geforderte Dokumentation erfolgen muss und ob der Betreiber die Erstellung des Nachweises einem Hersteller oder Fachbetrieb übertragen darf. Unklar ist ebenfalls, wie ein Betreiber bzw. ein Kälte-Klima-Fachbetrieb eine werksgefertigte Anlage, beispielsweise eine Klimaanlage oder Wärmepumpe, von einem Hersteller beziehen kann, die zwar unter ein Inverkehrbringungsverbot der F-Gase-Verordnung fällt, die aber aufgrund der Ausnahmeregelung „Sicherheitsanforderung“ eingebaut werden dürfte. Es müsste ja eine Sonderanfertigung bzw. -bestellung mit entsprechender Kennzeichnung sein, weil der Hersteller das Produkt ansonsten nicht in Verkehr bringen dürfte.
3. „Inverkehrbringen von Teilen für Service und Wartung“
In Artikel 11 ist geregelt, dass das Inverkehrbringen von Teilen von Erzeugnissen und Einrichtungen, die für die Reparatur und Wartung bestehender Einrichtungen erforderlich sind, gestattet ist. Wie weit darf der Bereich „Reparatur und Wartung“ gefasst werden? Sind hierbei auch Umbaumaßnahmen erlaubt? Und falls ja, sind diese auch erlaubt, wenn sie aus Gründen der Effizienzsteigerung oder Betriebssicherheit erfolgen, ohne dass eine Reparatur erforderlich war? Wo ist in diesem Fall die Grenze zwischen Artikel 11 „Reparatur und Wartung“ und den Inverkehrbringungsverboten nach Anhang IV zu ziehen?
4. „in sich geschlossene Anlagen“
Die Ausnahmeregelung im Anhang IV für Anwendungen unter -50 °C, was den erlaubten max. GWP-Wert betrifft, gilt nur für stationäre Anlagen und nicht für „in sich geschlossene Anlagen“. Für Letztere gilt ab 2025 ein maximal erlaubter GWP-Wert von 150. Es gibt jedoch Anlagen, z.B. große Kälteanlagen für Umweltsimulationsanlagen, die unter -50 °C eingesetzt werden, die jedoch werkseitig mit Kältemittel vorbefüllt ausgeliefert werden – also „in sich geschlossen“ sind. Wir regen an, dass für diese Anwendungen die gleichen Ausnahmen beim Einsatz unter -50 °C gewährt werden, wie für sonstige stationäre Anlagen. Betroffene Hersteller müssten ansonsten ihre Anlagen ohne Kältemittelfüllung ausliefern, um in den Geltungsbereich der „stationären Kälteanlagen“ zu kommen. Dies kann aus Umweltschutzgründen nicht im Sinne der Verordnung sein, weil die Gefahr von Leckagen beim Befüllen auf der Baustelle höher ist als unter Fabrikbedingungen. Dies gilt im Übrigen für alle in sich geschlossenen Anlagen größerer Bauart, die ein Befüllen vor Ort erlauben.
5. „Kennzeichnung von Bestandsanlagen“
Artikel 12 legt die Anforderungen an die Kennzeichnung von Anlagen fest. Dort heißt es, dass u.a. Gewicht, CO2-Äquivalent und Treibhauspotenzial der verwendeten Kältemittel angegeben sein müssen. Mir der novellierten F-Gase-Verordnung gilt für die Bemessung des GWP-Werts der HFKW-Kältemittel weiterhin der vierte IPCC-Report, andere fluorierte Treibhausgase (Anhang II) müssen jedoch nach dem sechsten IPCC-Report bewertet werden. Bei Kältemittelmischungen aus beiden Gruppen kommen daher andere GWP-Werte zustande, als es bislang der Fall war – die Änderungen sind zwar nur sehr gering, aber doch vorhanden. Die Kennzeichnung ist bei Neuanlagen problemlos umzusetzen. Müssen aber alle Bestandsanlagen nun eine neue Kennzeichnung erhalten – trotz der marginalen Änderung? Sofern es für Bestandsanlagen Ausnahmen gibt, was die Kennzeichnung betrifft, so gibt es diese jedoch nicht, was die Dichtheitskontrollen betrifft. Die Angaben auf der Kennzeichnung sind allerdings ausschlaggebend für die Entscheidung, ob Dichtheitskontrollen erforderlich sind oder nicht.
6. „Zertifizierung und Ausbildung“
Die Zertifizierung von Personen, die bislang nur für den Umgang mit F-Gasen erforderlich war, wird auf alternative Kältemittel erweitert (Artikel 10, Absatz 1). Zudem müssen künftig
Auffrischungslehrgänge besucht werden. Wir stehen gerne bereit, an der Ausarbeitung von derartigen Programmen, die in der Verantwortung auf die Mitgliedsstaaten übertragen wurden, mitzuwirken. Sprechen Sie uns bei Bedarf einfach an.
7. „Unstimmigkeiten im Verordnungstext“
Im Verordnungstext sind uns zwei Unstimmigkeiten aufgefallen, die angepasst werden müssten: 1.) In Artikel 12 „Kennzeichnung und Information“ heißt es unter (1): „Die folgenden Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren diese Gase benötigen, dürfen nur in Verkehr gebracht, geliefert oder Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn sie gekennzeichnet sind als: a) Kälteanlagen; b) Klimaanlagen usw.“ Das Wort „als“ muss gestrichen werden. Die Anlagen müssen entsprechend den in Artikel 12 genannten Kriterien gekennzeichnet sein. Es geht nicht darum, dass sie „als“ Kälteanlage etc. gekennzeichnet sind. Das ist sinnentstellend.
2.) In Anhang IV „Verbote des Inverkehrbringens“ Absatz (7) d) „fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 750 bei Kühlern …“ muss wie folgt ergänzt werden „mit einem GWP von 750 und mehr“, so wie bei den anderen Inverkehrbringungsverboten auch.
   
   
   
Dezember 2023 Neue Info Kältemittel nach Eu       bis 150 gramm 

 
gleich zwei europäische Verordnungen werden mit größter Wahrscheinlichkeit dafür sorgen, dass der Einsatz von fluorierten Kältemitteln in kürzester Zeit sowohl in Neuanlagen als auch im Bestand nicht mehr bzw. nur noch sehr eingeschränkt möglich sein wird.
Hierauf müssen Sie sich als Kälte-Klima-Fachbetrieb umgehend vorbereiten
Novellierung der F-Gase-Verordnung
Der Umweltausschuss des Europäischen Parlaments (ENVI) hat am 1. März einem gegenüber dem Kommissionsentwurf deutlich verschärften Vorschlag für die Novellierung der F-Gase-Verordnung zugestimmt, trotz Bedenken von BIV, VDKF, Bundesfachschule, ZVKWW und zahlreicher weiterer Organisationen, dass die Vorschläge unrealistisch sind und die Klimaziele gefährden. Über diesen Entwurf wird Ende März 2023 im EU-Parlament abgestimmt und es ist mit einer Zustimmung zu rechnen. Stimmt auch der EU-Rat zu, was ebenfalls sehr wahrscheinlich ist, tritt die neue F-Gase-Verordnung voraussichtlich im 3. Quartal 2023 in Kraft. Abgesehen von einem ambitionierten und schnelleren Phase-down der verfügbaren Kältemittelmengen haben einige Verbote unmittelbare Auswirkungen auf Ihr Tagesgeschäft. Das kommt auf die Branche zu Verbot von neuen stationären Kälteanlagen mit fluorierten Kältemitteln ab 2025
• Verbot von steckerfertigen Raumklimageräten, Monoblock- und anderen in sich geschlossenen Klimaanlagen und Wärmepumpengeräten mit F-Gasen ab 2026
• Verbot von stationären Split-Klimaanlagen und -Wärmepumpen mit < 3 kg F-Gase ab 2027
• Verbot von Split-Klimaanlagen und Wärmepumpen mit F-Gasen < 12 kW ab 2028
• Beschränkung von Split-Anlagen mit einer Nennleistung zwischen 12 kW und 200 kW auf Kältemittel mit einem GWP unter 750 ab 2028
• Verbot von F-Gasen in Split-Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 200 kW ab 2028
• Verwendungsverbot von F-Gasen mit einem GWP > 150 für Wartung und Service an stationären Kälteanlagen (mit Ausnahme von Chillern) ab 2024, mit einem GWP > 2500 für Wartung und Service an Klimaanlagen, Wärmepumpen und Chillern ab 2024. Aufgearbeitete oder recycelte F-Gase können im Service bis Ende 2029 verwendet werden.
PFAS-Verbot im Rahmen der REACH-Verordnung
Neben der F-Gase-Verordnung wird mit großer Wahrscheinlichkeit auch das PFAS-Beschränkungsverfahren im Rahmen der EU-Chemikalienverordnung REACH den künftigen Einsatz von fluorhaltigen Kältemitteln erschweren bzw. gänzlich unmöglich machen. Laut Definition zählen auch die meisten in Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen verwendeten F-Gase zur PFAS-Stoffgruppe einschließlich der wichtigsten HFOs. Ausnahmen sind lediglich R23, R32, R152a, R141b und R1132a. Voraussichtlich 2025 kann mit einer Entscheidung der Europäischen Kommission über diesen Vorschlag gerechnet werden. Das PFAS-Verbot hätte laut vorliegendem Vorschlag folgende Auswirkungen
Verbot von Neuanlagen (Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen) mit F-Gasen mit einer Übergangsfrist von 18 Monaten nach Inkrafttreten (also etwa Mitte 2027). Ausnahmen sind Anwendungen unterhalb -50 °C, Autoklimaanlagen, Transportkühlung (fünf Jahre mehr Zeit)
• Der Einsatz von F-Gasen für Wartung und Service von Anlagen, die vor dem Inkrafttreten installiert wurden, ist noch zwölf Jahre (+ 18 Monate Übergangsfrist) erlaubt
Auch wenn Ihre Kälte-Organisationen alles dafür gegeben haben und noch geben werden, dass diese Verbote nicht wie beschrieben eintreten werden: Es spricht leider alles dafür, dass es so kommen wird! Stellen Sie sich also darauf ein, dass die Kälte-, Klima- und Wärmepumpenwelt in wenigen Jahren keine F-Gase mehr einsetzen kann. Wir halten Sie über alle Veränderungen auf dem Laufenden!  


 
natuerliche_KM_gwp Quelle Auszüge aus Eurammon - natürliche Kältemittel - Vortrag von Monika Witt
Im Rahmen der Klimapolitik auf Ebene der EU und weltweit sind im Rahmenübereinkommen der Vereinten
Nationen über Klimaänderungen drastische Reduzierungen der Treibhausgasemissionen erforderlich, um den
weltweiten Klimawandel auf einen Temperaturanstieg von 2°C (bis 2050) zu begrenzen und damit unerwünschte
Klimaauswirkungen zu vermeiden.
Mit der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über
fluorierte Treibhausgase (sogenannte "F-Gas-Verordnung") wurde die Verringerung der Höchstmengen von in
Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffen geregelt. Bis 2030 dürfen nur noch 21% (in CO2-
Äquivalenten) gegenüber den Durchschnittsmengen von 2009-2012 vom Kältemittelhersteller oder Einführer in
Verkehr gebracht werden.
Diese Quotenregelung hat ab 2017 zu drastischen Preissteigerungen und Problemen der Verfügbarkeit von
teilfluorierten Kältemitteln (z. B. R134a, R404A, R410A und Weitere) geführt.
Diese Information soll als Entscheidungshilfe für Anlagenbetreiber, Anlagenplaner und Anlagenhersteller dienen
und eine praktische Hilfe darstellen. In regelmäßigen Abständen erfolgen Aktualisierungen, um wesentliche
Änderungen zu erfassen.
In dieser Information werden Ersatzkältemittel tabellarisch aufgeführt, die den zukünftigen
Umweltansprüchen genügen und die auch aktuell verfügbar sind.
Wen betrifft die Verordnung?

Im letzten Jahr wurde mit dem "Dritten Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes" ein wichtiger Grundstein für die Bekämpfung des illegalen Handels mit F-Gasen gelegt. Dabei wurde eine nationale Dokumentationspflicht entlang der Lieferkette eingeführt. Künftig ist es in Deutschland nur noch erlaubt, in die EU eingeführte F-Gase zu erwerben oder weiterzuverkaufen, wenn diese nachweislich den Regelungen der europäischen F-Gas-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 entsprechen.

Hierzu zählt unter anderem, dass Händler, Wartungsbetriebe sowie Unternehmen, die mit F-Gasen umgehen, glaubhaft nachweisen müssen, dass die erworbenen, verwendeten oder angebotenen F-Gase vom Quotensystem der Europäischen Kommission erfasst wurden. Entsprechend wird die Überwachung des illegalen Handels mit F-Gasen intensiviert. Um Kontrollen zu erleichtern, müssen Informationen über Hersteller und Importeure von F-Gasen sowie Angaben über die Legalität der eingeführten Ware in der Lieferkette weitergegeben werden.

Nach § 12 j Abs. 4 des Chemikaliengesetzes (ChemG) hat der jeweilige Abgebende bei jeder weiteren Abgabe des Stoffes oder Gemisches in der Lieferkette die die Lieferung betreffenden Angaben nach § 12 j Absatz 2 Nummer 2 und 3 oder Absatz 3 ChemG sowie seinen eigenen Namen und seine eigene Anschrift schriftlich oder elektronisch dem Erwerber zu übermitteln. Die Liefer- und Handelswege von F-Gasen sollen so ermittelt werden, um den illegalen Handel einzudämmen.

Uns ist daran gelegen, dass diese Pflichten sowohl für den Betreiber als auch für den durchführenden Handwerksbetrieb leicht zu erfüllen sind. Ergänzend zum Protokollblock (Dichtheitsprüfung/Wartung) bieten wir deshalb den "NACHWEIS zur Herkunft des Kältemittels" (Block/25 Nachweise mit Durchschlag) zum Abheften im Anlagen-Logbuch an.

In den dargestellten Tabellen werden Ersatzkältemittel aufgeführt und sortiert nach nachfolgenden Aspekten:
Normalkühlung / Tiefkühlung / Klimaanwendung
(Sonderanwendungen bedürfen einer individuellen Betrachtung!)
Anlagengrößen < 3 KW / < 30 KW / < 300 KW / > 300 KW
Theoretischer Leistungsvergleich bei einer Verdampfungstemperatur
von to -10°C / tc 45°C / Δtoh = 15 K / Δtcu = 2K
Umwelteinfluss als GWP
Sicherheitsklassen A1 / A2L / A2 / A3 / B2L
Verfügbarkeit gegeben, da Produktion schon vorhanden (andere z.Zt. noch nicht benannt!)
Ersatzkältemittel für Neuanlagen oder für bestehende Altanlagen benannt

R404  

Trifluoräthan (  143a) 52%

Pentafluoräthan (  125) 44%

Tetrafluoräthan (  134a) 4%

GWP = 3750

ODP =


Entwurf der neuen F-Gase-Verordnung veröffentlicht 5.4.22

Am 05. April hat die Europäische Kommission den Entwurf zur Aktualisierung der F-Gase-Verordnung veröffentlicht. Der Vorschlag soll dazu beitragen, dass bis 2030 40 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente eingespart und bis 2050 insgesamt Einsparungen in Höhe von 310 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente erreicht werden.

Der Entwurf verschärft das Quotensystem für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe und führt auch neue Beschränkungen ein, um sicherzustellen, dass F-Gase nur in neuen Geräten verwendet werden, wo es keine geeigneten Alternativen gibt. Weiterhin sollen Ein- und Ausfuhren von den Zoll- und Überwachungsbehörden besser kontrolliert werden können, um effektiver gegen den Handel mit illegalen Kältemitteln vorzugehen.

Schließlich würden bestimmte Ausnahmen abgeschafft und der Abbau von Scahdstoffen  würde vollständig mit dem Montrealer Protokoll in Einklang gebracht.

Konkret wird die bisher bekannte gestufte Reduzierung der Kältemittel (sog. „Phase-Down“) verschärft, indem die Mengenbegrenzung z.B. statt 21 Prozent in 2030 nur noch 5,2 Prozent betragen soll und bis 2048 noch 2,4 Prozent. Ab 2024 sind es statt bisher 31 Prozent nur noch 23,6 Prozent.

Neue Verwendungsbeschränkungen sind in Bezug auf bestimmte Anlagen mit einem GWP von 750 oder höher bzw. einem GWP von 150 oder höher geplant.

 
Info ZVKKW jan 2020

Infos zur Kältemittelauswahl







 - Bei hermetisch geschlossenen Anlagen:
Verbot des Inverkehrbringens neuer Kühl- und Gefriergeräte für den gewerblichen Gebrauch mit einem Kältemittel mit GWP ≥ 150.
- Bei nicht hermetisch geschlossenen Anlagen mit mehr als einem Kompressor pro Kreislauf:
Verbot des Inverkehrbringens von gewerblich genutzten mehrteiliger zentralisierter Kälteanlagen
 mit einer Nennleistung von 40 kW oder mehr, die Kältemittel  mit einem GWP ≥ 150 enthalten, mit Ausnahme von primären Kältemittelkreisläufen die Kältemittel  mit einem GWP < 1500 enthalten.





Ab dem 01. Januar 2020 wird das Kältemittel R404A verboten. Konkret bedeutet dies, dass ab 2020 kein R404A mehr aufgefüllt werden darf.

  VERBOT VON KÄLTEMITTELN MIT HOHEM GWP

Kältemittel und Eigenschaften

R134a

R404A

CO2

HFOs

R290

R600a

Natürliche Substanz

NEIN

NEIN

JA

NEIN

JA

JA

Ozone Depletion Potential (ODP)

0

0

0

0

0

0

Global Warming Potential (GWP)

1430

3922

1

<150

3

3

Brennbar

NEIN

NEIN

NEIN

LEICHT

JA

JA

Verbot aufgrund der F-Gase-Regelung

1/1-2022

1/1-2020

N/A

N/A

N/A

N/A

Anwendbar für Zentralkältesysteme

JA

JA

JA

JA

NEIN*

NEIN

Ab dem 1. Januar 2020 verbietet die EU-F-Gase-Verordnung den Verkauf neuer Kälteanlagen, die F-Gase mit einem Global Warming Potential (GWP) von 2500 oder höher verwenden.
Die folgende Tabelle zeigt die hervorragenden Eigenschaften
von CO2 als Kältemittel für Zentralkältesysteme.
POSITIVE KLIMA-AUSWIRKUNGEN
CO2  ist eine natürliche, umweltfreundliche Substanz, die in vielen natürlichen und industriellen Prozessen eine wichtige Rolle spielt. Die am häufigsten verwendeten Kältemittel im gewerblichen Einsatz sind heute jedoch   (Hydrofluorocarbons = Fluorchlorkohlenwasserstoffe).
Im Vergleich zu CO2 ist der GWP von   bis zu
4000 Mal höher.
Daher trägt der Austausch von   durch CO2 zu einem positiven Klimaeffekt bei, auch aufgrund der Tatsache, dass bei herkömmlichen Zentralkältesystemen ein beträchtlicher Teil der Kältemittelbefüllung austreten kann, was wiederum zu schädlichem Gasaustritt in die Atmosphäre führt

HERVORRAGENDE EIGENSCHAFTEN – WICHTIGE VORTEILE

NATÜRLICHE EFFIZIENZ GEPAART MITKOSTENEINSPARUNGEN

Mit hohem volumetrischen Wirkungsgrad, geringem Stromverbrauch und geringerer Kältemittelbefüllungbieten CO2-Kühlsysteme niedrige Betriebskosten.

Durch den Austausch eines  -Systems durch ein CO22-basiertes System zeigen Studien ein Energie-einsparpotenzial von bis zu 20 %.

EINE ANGENEHME ARBEITSUMGEBUNG

Mit einem Zentralkältesystem erfolgt die Lärm- und Wärmeemission außerhalb des typischen Arbeitsbereichs, was zur Schaffung einer komfortablen Arbeitsumgebung beiträgt.

 

 

 

WICHTIGER HINWEIS!!!!!! 

Wie bereits bekannt, befinden sich der Kältemittelmarkt und dessen Preisentwicklung in einer sich zunehmend verschärfenden Situation. Durch die Verknappung der verfügbaren CO2-Äquivalente steigen die Bezugskosten für teilfluorierende Kohlenwasserstoffe stetig an. Bis zum Jahr 2018 wird sich die Menge verfügbarer CO2-Äquivalente fast halbieren. Hersteller von Hoch-GWP-Kältemitteln reagieren mit entsprechenden Preiserhöhungen.

Die neue Marktsituation zwingt auch uns die Preise stetig anzupassen.

Ab sofort werden die Produkte R-23, R-134a, R-404A, R-507, R-410A und R-407C nur noch zum Tagespreis angeboten.

Bitte beachten Sie, dass wir aufgrund der sich zuspitzenden Kältemittelsituation nicht in der Lage sind, Ihnen einen stabilen Kältemittelpreis bis zum Abschluss eines Projektes anbieten zu können, sondern diesen zum tagesaktuellen Beschaffungskurs berechnen.

A2L-Kältemittel

 
Informationen über R22  Neue Kältemittel ab 2015  Neue Verordnung 17.8.2010   R 290 nachfüllbar    Vorsicht, das R290 ist brennbar.  R 600a nur bedingt nachfüllbar

R 404 neue Info    Ersatzstoff R 484 Oder R 489   Alternativen des Kältemittels R134a = R 513 a   CO2 (R744)

Sehr geehrter Kunde, von Kältetechnik Rauschenbach Gmbh 

durch die ab dem 01. Januar 2015 in Kraft getretene gesetzliche Änderung - der F-Gase-Verordnung – und dem damit verbundenen „Phase Down“, lässt sich eine Preiserhöhung im Bereich Kältemittel leider nicht verhindern und daher haben wir ab dem 01.05.2015 die Preis  für Kältemittel, abhängig vom GWP des einzelnen Kältemittels, schon stetig erhöhen müssen.

Insbesondere im Bereich der Hoch-GWP-Kältemittel (Bsp. R404a / R507) ist mit einer weiteren Verknappung und somit Verteuerung im Laufe der nächsten 30 Monate zu rechnen, so dass wir uns leider auch weitere Preisanpassungen ausdrücklich vorbehalten müssen.  

Der Preisanstieg für einige Kältemittel betrug in den letzten zwei Monaten mehr als € 40,-- pro Kilogramm.

Leider sind wir gezwungen diese Kosten an Sie weiter zugeben.

Wir bedanken uns im Voraus für Ihr Verständnis, behalten uns jedoch - in Abhängigkeit von der weiteren Entwicklung des Marktes - ggf. kurzfristige Preisanpassungen ausdrücklich vor. Selbstverständlich bemühen wir uns stets, Sie weiterhin zuverlässig zu bedienen.

Wie Sie sicher wissen, verändert sich der Kältemittelmarkt rapide, da das Montrealer Protokoll und die EU-Verordnung Nr. 517/2014, die den Ausstieg aus den schädlichsten Gasen für die Umwelt vorschreibt, eingehalten werden müssen.
Preiserhöhung und schwierige Verfügbarkeit des Kältemittels R404A zwangen uns, alle unsere Produkte auf einen neuen Standard umzustellen: Kältemittel R452A mit einem GWP von 2141, das bis zum 1. Januar 2022 auf dem Markt bleiben soll.
Ab Januar 2018 werden alle unsere Steckbaugruppen mit eingebautem Kühlsatz bereits mit R452A-Gas und standardmäßig mit kältemittelbereiten Ventilen R452A (gleiche Ausstattung wie bei R404A) geliefert.
Unsere Kunden können auch die folgenden Ventile ohne Aufpreis wählen: R134A, R407F, R448A.
Auf der anderen Seite will Criocabin die nächsten Regulierungsschritte weiter vorantreiben und bietet seinen Kunden die Möglichkeit einer TOTAL GREEN CHOICE durch den Einsatz von R290 (Propan mit GWP 3) nur für Steckbaugruppen und R744 (CO2 mit GWP 1) nur für Remote-Geräte.
Unser Ziel ist es, bis Ende 2018 die meisten unserer Steckbaugruppen in R290 verfügbar zu haben, die ersten Baureihen werden ab Ende April fertig sein, während Criocabin auf Kundenwunsch bereits R744 (CO2) Verdampfer für seine Produkte liefert.
 

Der komplette Umstieg auf umweltfreundlichere Kältemittel mit niedrigem Treibhauspotential (GWP-Wert (Global Warming Potential) soll schrittweise bis zum Jahr 2030 umgesetzt werden. Diese Umstellung betrifft Kältemittel wie:

R134A
R404A
R507A
R407A/C/F
R410A
R422A/D

Umweltfreundliche Alternativen zu diesen Kältemitteln sind zum Beispiel:

R290
R600
CO²

r290_r404a von Nordcap.de
skizze_kaeltemittel Zur Reduzierung des Treibhauseffektes, geht es nun auch bei den Kühl- und Tiefkühlgeräte der Foodbranche in die nächste Runde: Das Phase-Down-Szenario der EU sieht im Zuge der F-Gase-Verordnung (Verordnung (EU) 517/2014) eine schrittweise Umstellung auf umweltfreundlichere Kältemittel vor.

2015 wurde das Kältemittelvolumen auf 100 % festgelegt. Bis zum jahr 2030 soll dieses Volumen bei nur noch 21 % liegen. Das erste Zwischenziel ist bereits zu 2018 festgelegt: das Kältemittelvolumen soll bis dahin bei 63 % liegen. Bereits 2018 werden einige Hersteller die Produktion von R404A einstellen, obwohl der offizielle Verbotstermin auf 2020 datiert ist. Dies wird aller Voraussicht nach zu einer starken Verknappung und somit zu einer enormen Preissteigerung führen.

Kältemittel mit einem GWP > 2.500 sind ab dem 1. Januar 2020 für Neuanlagen und bestimmte Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten nicht mehr zulässig. Das betrifft Kältemittel wie R404A und R507.  Außerdem: Wird eine Leckage an einem Gerät entdeckt, muss diese unverzüglich repariert werden. Innerhalb eines Monats muss die reparierte Anlage dann von  Personen geprüft werden.


NordCap hat bereits heute sehr viele Geräte mit alternativen Kältemitteln im Programm. Ab 2018 sind weitere Umstellungen in großen Teilen unseres Produktportfolios geplant. Bereits heute können wir Ihnen Angebote unterbreiten – Sprechen Sie uns bei Bedarf gerne an.


In Bezug auf das Thema Kältemittelumstellung werden wir Sie rechtzeitig über weitere Maßnahmen unser Unternehmen betreffend informieren.

Info von Dehon  R404a Nachfolger Ersatz R448 A   und R134a Nachfolger Ersatz R 450A

von Bonner-stimme.de

Es ist soweit: F-Gas Kältemittel nicht mehr in ausreichender Menge verfügbar

Mit dem in der F-Gase-Verordnung festgeschriebenen Phase-Down war schon seit 2015 klar, dass es zu einer Verknappung bestimmter Kältemittel und damit auch zu Preissteigerungen kommen wird – es war zu diesem Zeitpunkt lediglich unklar, wann diese Entwicklung genau einsetzen und wie die Preissteigerung in ihrem Verlauf ausfallen würden.

Die Verbände haben rechtzeitig und wiederholt auf diesen Umstand hingewiesen und die Kältemittelhersteller aufgefordert entsprechende Ersatzkältemittel zu benennen und dem Markt in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen. Leider gibt es hier immer noch keine klaren Signale.

Unsere Kälte-Klima-Fachbetriebe haben trotz unklarer Alternativen die Betreiber mit entsprechendem Informationsmaterial auf die Notwendigkeit zur Umstellung der Kälte- und Klimaanlagen auf Low-GWP-Kältemittel hingewiesen. Leider wurden die Ratschläge nicht zeitnah und ausreichend umgesetzt.

Ohne eine finanzielle Förderung seitens der öffentlichen Hand und ohne den Druck durch steigende Kältemittelpreise reagierte man zu diesem Zeitpunkt jedoch meist abwartend. Die Verknappung der Kältemittel und die damit einhergehenden Preissteigerungen, insbesondere bei R 404A/R507, blieben zunächst aus.

Bedauerlicherweise konnte man auch aus den Erfahrungen des KM -Ausstiegs nichts ableiten, so dass die aktuell heftige Entwicklung in ihrer Intensität doch etwas überrascht: Lieferengpässe, teilweise Lieferstopps von R 404A einhergehend mit unerwartet hohen Preissteigerungen, bis hin zu Tagespreisen. Völlig unerwartet kamen zudem Lieferengpässe bei R 134a und auch für dieses Kältemittel unerwartet hohe und nicht kalkulierbare Preissteigerungen hinzu.

An dieser Entwicklung wird sich sehr wahrscheinlich nichts mehr ändern, da zum 1.1.2018 die nächste Stufe des Phase-Down greift - im Gegenteil: dies wird die Situation weiter verschlechtern. Daher gilt es für Handwerksbetriebe nun, im engen Kontakt mit den Betreibern von Kälteanlagen, den Kältemittellieferanten und ggf. in Kooperationen mit Kollegen (auch mit dem freundlichen Mittbewerb!) Lösungen zu finden und umzusetzen. Schuldzuweisungen bringen keinen weiter, der Schulterschluss ist gefragt!

F-GAS European Regulation  bis 2020 R404a zugelassen  GWP < 2500 R134a R452a zugelassen  GWP< 150 R744 R290  zugelassen

F-GAS European Regulation   2020-22  R404a Verbot  GWP < 2500 R134a R452a zugelassen  GWP< 150 R744 R290  zugelassen
F-GAS European Regulation  ab 2022  R404a Verbot  GWP < 2500 R134a R452a Verbot  GWP< 150 R744 R290  zugelassen


Irrtum bei Produktbeschreibungen und Preisen behalten wir uns vor. 

Erzeugnisse und Einrichtungen                                          Datum des Verbots

Haushaltskühl- und –gefriergeräte mit                        01. Januar 2015       und einem GWP* von 150 oder mehr

Kühlgeräte und Gefriergeräte für den gewerblichen                01. Januar 2017 für  W mit GWP > 2500

Gebrauch (hermetisch geschlossene Systeme), z. B.              01. Januar 2020 für  mit GWP > 150  für die Lagerung, Präsentation und Vertrieb von  Erzeugnissen im Einzelhandel oder Gastronomie also R 404

Mobile Raumklimaanlagen mit                                  01. Januar 2020                      (hermetisch geschlossene Systeme) und einem GWP* von 150 oder mehr
 * = GWP = Global Warming Potential = Treibhauspotential gem. vierten Sachstandsbericht des Weltklimarates (IPCC). 

Im Vorschlag werden die bereits bestehenden Bestimmungen der F-Gase Verordnung beibehalten und Anpassungen vorgenommen. Einige Reduzierungsmaßnahmen wurden auch auf Kühllastwagen und –anhänger ausgeweitet.

In Artikel 5 des Vorschlags für eine neugefasste F-Gase Verordnung wird das Führen von Aufzeichnungen durch Betreiber gefordert. Insbesondere Aufzeichnungen über Menge und Art der eingesetzten und rückgewonnenen F-Gase, beobachtete Leckagewerte, Angaben zum Unternehmen und zur Person, welche die Arbeiten durchführt, etc..

All diese Aufzeichnungen lassen sich mit der VDKF-LEC Software rechtssicher führen!

In Artikel 13 Abs. 1 möchte die Kommission  leisten, dass die Menge an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, welche Hersteller und Einführer jährlich in der EU in Verkehr bringen dürfen, eine berechnete Höchstmenge nicht überschreitet. Jeder Hersteller und Einführer  leistet, dass die für ihn berechneten oder zugewiesenen Mengen nicht überschritten werden.

Der 1.1.2015 ist der Stichtag für Fluorkwstoff  Anlagen - das Fluorkwstoff  Verbot tritt in Kraft  Ab diesem Datum dürfen keine Eingriffe in den Kältemittelkreis von Kältemaschinen und Flüssigkeitskühler, die mit R22 und anderen H-Fluorkwstoff Kältemitteln betrieben werden, durchgeführt werden, um recyceltes Kältemittel nachzufüllen.  Kältemaschinen und Flüssigkeitskühler müssen im Fall von Reparaturen / Eingriffen abgeschaltet werden!  

Solange kein Eingriff erforderlich ist, dürfen diese Anlagen weiter betrieben werden.

Bild_kaeltemittel

Kältemittel – eines der wichtigsten Bestandteile von Kälteanlagen und Kältemaschinen. Sie transportieren die Wärmeenergie vom Kühlgut nach außen an die Umgebung. Welche Besonderheiten sie aufweisen und worin sie sich unterscheiden lesen Sie hier.


R 134a wird bei einer Raumtemperatur von -10°C bis 30°C eingesetzt. Im Vergleich mit anderen Kältemitteln ist das Gasvolumen von R 134a sehr hoch. Oft wird R 134a in Transport- und sonstigen gewerblichen Kälteanlagen sowie in Kühl- und Gefriergeräten für den Haushalt verwendet. Bei Verdampfungstemperaturen unter -10°C ist es nur noch eingeschränkt nutzbar. Zudem ist die spezifische Kälteleistung von R 134a höher als die von R 404A.

R 404A ist ein Dreistoffgemisch, das zumeist in Tiefkühlanlagen und Schockfrostern verwendet wird. Auch in Wärmepumpen und Normalkühlanlagen ist das Kältemittel mittlerweile zu finden. Bei kleineren Kompressoren kann R 404A auch benutzt werden – die Effizienz sinkt dabei aber erheblich! Von einer Normalkühlung raten wir dringend ab, da das direkte Treibhauspotential sehr hoch ist.


Hinter R 290 verbirgt sich Propan, ein hochentzündlicher Kohlenwasserstoff. Das Kältemittel R 290 erreicht ein größeres spezifisches Volumen als die meisten Kältemittel. Dadurch können in der Wärmepumpentechnik höhere Wassertemperaturen erzielt werden.

R 600a ist ein Isobutan und ebenfalls ein hochentzündlicher Kohlenwasserstoff. Es wird zumeist für Haushaltskühlmöbel mit geringen Füllmengen verwendet. Wieso? Da R 600a folgende Eigenschaften hat: Das Kältemittel ist ein Naturgas und somit umweltfreundlich – gleichzeitig erzielt es eine höhere Energieeffizienz als andere Kältemittel. Bei Anwendungen unter 0°C müssen die Anlagen jedoch besonders sorgfältig abgedichtet werden, um den Kältekreislauf vor Eindringen von Luftgasen zu schützen. Die Kälteleistung bei R 600a ist geringfügig besser als bei R 134a.

 

 Europarecht unter https://www.eur-lex.europa.eu/de/index.htm Download von Schick Kältemittel Schick Kältemittelinfo

R22   Verbot des Nachfüllens von R 22 in Altanlagen ab 1.1.2010            Altanlagen die dicht sind dürfen noch betrieben werden !!!!

Es darf noch bis 2015 aufbereitetes R22 aus Altanlagen zur Reparatur bestehender Anlagen genutzt werden ( sofern erhältlich )

R 22 aus Altanlagen ist Abfall !! und ab 2015 Totalverbot, bzw R 22 Anlagen , die in Deutschland vor dem 1.1.2000 in Betrieb genommen worden sind , dürfen auch nach dem1.1.2015 noch weiter betrieben werden , solange kein R 22 zur Wartung oder Instandhaltung nachgefüllt werden muß .

Wartungspflicht für Betreiber bei Kälteanlagen mit mehr als 3 kg Füllgewicht pro Anlage 1 mal jährlich Dichtigkeitsprüfung und Betriebshandbuch führen

Wartungspflicht für Betreiber bei Kälteanlagen mit mehr als 30 kg Füllgewicht pro Anlage 2 mal jährlich Dichtigkeitsprüfung und Betriebshandbuch führen

Wartungspflicht für Betreiber bei Kälteanlagen mit mehr als 300 kg Füllgewicht pro Anlage 4 mal jährlich Dichtigkeitsprüfung und Betriebshandbuch führen

weitere Info s unter     https://schiessl-kaelte.de/plugins/editors/fckeditor/editor/index.php?option=com_content&view=article&id=27&

Um die Ozonschicht zu schützen und somit die Erderwärmung möglichst gering zu halten, wurden von der Europäische Union vorbeugende Maßnahmen in Form von neuen Verordnungen ergriffen.

Auch in Deutschland bestehen daher laut "EU-Verordnung 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase" und "EU-Verordnung 1005/2009" neue Pflichten für Betreiber von Wärmepumpen, Klimaanlagen und Kälteanlagen.
Speziell Anlagen mit Kältemitteln mit fluorierten Treibhausgasen unterliegen folgenden Pflichten:
  • Verhindern des Entweichens von Kältemitteln aus Lecks
  • Undichtigkeiten sind so rasch wie möglich zu beseitigen.
  • Dichtheitskontrolle aller Anlagen mit Kältemittelfüllmengen ab 3 kg wie folgt:
Kältemittel Fluorkwstoff, H-  z.B. R22
Füllmenge Prüfungsintervall Prüfpflicht ab:
ab 3 kg
ab 6 kg (hermetisch geschlossenes System)
mind. alle 12 Monate 01.01. 2010
ab 30 kg mind. alle 6 Monate 01.01. 2010
ab 300 kg mind. alle 3 Monate 01.01. 2010
Kältemittel  F-Gase) z.B. R134a, R404A, R410A
Füllmenge Prüfungsintervall Prüfpflicht ab:
ab 3 kg
ab 6 kg (hermetisch geschlossenes System)
mind. alle 12 Monate 04.07. 2007
ab 30 kg mind. alle 6 Monate
mind. alle 12 Monate*
04.07. 2007
ab 300 kg mind. alle 3 Monate
mind. alle 12 Monate*
04.07. 2007
Gemäß Artikel 3 Absatz 4 EU-VO 842/2006 kann durch Installation eines Leckage-erkennungssystems die Anzahl der Dichtheitsprüfungen halbiert werden.
  • Es müssen Aufzeichnungen über nachgefüllte Kältemittelmengen und die Dichtheitsüberprüfungen geführt werden. Diese Aufzeichnungen müssen mind. 5 Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der Behörde vorgezeigt werden.
  • Es darf nur geprüftes  Personal an den Anlagen Dichtheitsprüfungen, Wartung, Instandhaltung und Rückgewinnung durchführen. Eine Betriebszertifizierung ist notwendig.

Verstöße gegen diese Betreiberpflichten können als Ordnungswidrigkeiten nach dem Chemikaliengesetz mit Geldbußen in Höhe von bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

 
EG–VO 2037/2000
ChemOzonSchichtV
EG–VO 842/2006 (F-Gase VO)
ChemKlimaschutzV
R 134a ist in neuen Auto-Klimaanlagen ab 1.1. 2011 in der EU verboten  

 

Umrüstung der bestehenden R22 Anlagen  z.B Klimabereich auf  R 407C oder R 410A Kühlbereich auf R404A oder R 507 Tiefkühlbereich auf R404A oder R 507   = Ölwechsel

Umrüstung  der bestehenden R22 Anlagen  z.B Klimabereich auf  MO29 (R422D)   Kühlbereich auf  MO59 (R417A)         Tiefkühlbereich auf  MO79 (R422A)   kein Ölwechsel

Die F-Gase-Verordnung (EG - Nr. 842/2006) ist eine EG-Verordnung zur Kontrolle von Anlagen, welche bestimmte treibhausfördernde Fluorkohlenwasserstoffe ( enthalten. Sie ist seit dem 4. Juli 2006 bzw. dem 4. Juli 2007 in Kraft.

Ab 2011 bei KFZ Klimaanlagen kein R 134a( GWP 1500)  mehr weil GWP Wert unter 150 sein muß

Ziel Kältemittel R 744 (CO2) https://www.r744.com/ = GWP 1 oder 1234yf ist 1,1,1,2-tetrafluoropropene, GWP 4

Infos z.B bei Dupont https://www.refrigerants.dupont.com in deutsch https://www2.dupont.com/Refrigerants/de_DE/

Das Kältemittel R290, Propan, ist eine umweltfreundliche Alternative zu herkömmlichen Kältemitteln. Es ist nicht schädlich für die Ozonschicht (ODP=0) und besitzt im Vergleich zu R404 nur ein Tausendstel des Treibhauseffektes (GWP=3). Schon in der Vergangenheit setzte man Propan für Kältemaschinen ein und jetzt ist es aus Kleinkälteanlagen und Haushaltsgeräten nicht mehr weg zu denken.

Neben den Umwelteigenschaften besitzt R290 auch hervorragende chemische und physikalische Eigenschaften. So hat es eine annähernd identische Drucklage wie R22 aber einen deutlich geringeren Adiabatenexponenten.  Dies bedeutet, dass auch bei hohen Verflüssigungstemperaturen der Verflüssigungsdruck nieder aber zugleich auch die Verdichtungsendtemperatur sehr gering ist. Somit ist R290 hervorragend für Wärmepumpen geeignet.

Um Propan-Kältesätze sicher installieren zu können, müssen u.a. einige, wenige Punkte beachtet werden. Zum einen ist Propan schwerer als Luft, hier muss bei der Aufstellung darauf geachtet werden, dass sich keine Schächte o. ähnliches am Aufstellort befinden.  Auch gibt es je nach Art der Kälteanlage Einschränkungen in der Füllmenge. Diese sind in der DIN EN 378-T1 nachzulesen.

Wird beispielsweise  eine Wasser/Wasser-Wärmepumpe in einem Maschinenraum aufgestellt, zu dem nur befugte Personen Zugang haben, so gibt es keine Einschränkung der Füllmenge. Wenn dieselbe Wärmepumpe mit einem mech. belüfteten Gehäuse ausgerüstet wird und in einem Raum mit Personenaufenthalt installiert wird. So kann z.B. in einer Produktionshalle eine Maschine aufgestellt werden. Sie darf jedoch bei dieser Aufstellungsart nur mit max. 4,9 kg befüllt werden.

 

Rahmenbedingungen für R22 Frischware ab dem 01.01.2010

Nachstehend werden einige zentrale Punkte zum Umgang mit R22 Frischware zu Wartungszwecken ab dem 01.01.2010 erläutert.

Ist gebrauchtes R22 Abfall?

Gebrauchtes R22 ist ab dem 01.01.2010 Abfall, wenn es vom Eigentümer (Anlagenbetreiber) nicht mehr weiterverwendet werden kann und er sich des R22 entledigen muß. Als Abfall unterliegt es den für Abfall gültigen Gesetzen und Verordnungen, z.B. der EU-Abfall-VerbringungsVO 1013/2006/EG, dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) und anderen einschlägigen Vorschriften.

Wer ist für die Rückgewinnung von gebrauchtem R22 verantwortlich? Nach § 3 Abs. 1 ChemOzonSchichtV ist der Besitzer der Anlage für die ordnungsgemäße Rückgewinnungverantwortlich. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Rückgewinnung kann an Dritte übertragen werden.

Wer darf R22 entnehmen?

Die Rückgewinnung von R22 darf nur von Personen vorgenommen werden, - die sachkundig sind (z.B. Kälteanlagenbauer, Mechatroniker für Kältetechnik, Techniker und Ingenieure der Kältetechnik) - die über die erforderliche Ausrüstung verfügen und zuverlässig sind - und die im Rahmen von Inspektions- und Wartungstätigkeiten nicht weisungsgebunden sind (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 ChemOzonSchichtV).

Wie muss die Übernahme von gebrauchtem R22 dokumentiert werden?

Der Kälteanlagenbauer, der R22 aus der Anlage seines Kunden entnimmt, hat über Art und Menge des entnommenen Kältemittels Aufzeichnungen zu führen. Diese sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Betreiber von Entsorgungsanlagen, die nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nachweispflichtig sind, müssen die Dokumentation über das Begleitscheinverfahren abwickeln (vgl. § 3 Abs. 3 ChemOzonSchichtV).

Wann darf entnommenes R22 weiterverwendet, wann muß aufbereitet werden?

Gebrauchtes R22 darf nur direkt weiterverwendet werden, wenn es nicht den Eigentümer wechselt. Ist dies nicht der Fall, muß der Eigentumswechsel dokumentiert werden. Das gebrauchte R22 muß als Abfall weiterbehandelt werden, bevor es als Recyclat in Kälte- und Klimaanlagen weiterverwendet werden darf. (vgl. Art.16 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) 2037/2000).

Was passiert mit nicht in Anlagen eingesetzter R22 Frischware nach dem 01.01.2010?

R22 Frischware darf nach dem 1.1.2010 nicht mehr zu Wartungszwecken verwendet werden. Es kann nach dem 01.01.2010 nur als Rohstoff für weitere chemische Produkte verwendet, in den Export außerhalb der EU verkauft oder vernichtet werden. Sollten Sie weitere Fragen zur Verwendung von R22 haben, stehen Ihnen die Spezialisten unter gerne zur Verfügung. Solvay

 

Informationen über R22:


Kältemittel Chlordifluormethan (R 22) ab 1. Januar 2000 in Neuanlagen verboten  Deutschland leitet weitere Maßnahmen zum Schutz der Ozonschicht ein
Ab dem 1. Januar 2000 ist es in Deutschland verboten, das Kältemittel Chlordifluormethan (R 22) in Verkehr zu bringen oder zu verwenden. Dies gilt auch für Stoffgemische, in denen R 22 enthalten ist. Auch dürfen keine R 22 enthaltenden Geräte und Anlagen mehr produziert und von den Herstellern in Verkehr gebracht werden. Allerdings
dürfen Zwischenhändler oder andere "Nichthersteller" Geräte, die R 22 enthalten und die vor dem 1.1.2000 hergestellt wurden, auch weiterhin verkaufen. Lagerbestände können also abgebaut werden. In Anlagen und Geräten, die vor dem 1.1.2000 hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, kann R 22 auch weiterhin verwendet werden. Diese Übergangsregelung gilt, bis das Gerät oder die Anlage außer Betrieb genommen wird oder solange, bis Ersatzkältemittel mit geringerem Ozonabbaupotenzial nach dem Stand der Technik einsetzt werden können. Diese sind vom Umweltbundesamt bekanntzugeben. R 22 gehört zu den teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (Fluorkwstoff und schädigt die Ozonschicht. Es wird vor allem in Gewerbe und Industrie eingesetzt, zum Beispiel als Kältemittel in den Frischhalte- und Kühltruhen von Supermärkten oder in
Anlagen zur Raumklimatisierung. In Haushaltskühl- und -gefriergeräten sowie den Klimaanlagen von Pkw und anderen Fahrzeugen werden andere Kältemittel benutzt. Nachdem Mitte der 90erJahre bereits die Verwendung vollhalogenierter Fluorkwstoff  verboten wurde, werden mit dem Verbot von R 22 weitere Regelungen der Fluorkwstoff-Halon-Verbotsverordnung vom 6. Mai 1991 umgesetzt. Derzeit liegen nicht für alle Anwendungsbereiche ausreichende Erfahrungen für eine Umrüstung bestehender Kälteanlagen mit R 22 vor. Eine Bekanntgabe von Ersatzkältemitteln für R 22 durch das Umweltbundesamt ist deshalb bisher noch nicht erfolgt. Einen ersten Überblick zum Ersatz des Kältemittels R 22 in bestehenden Anlagen gibt eine Studie des Umweltbundesamtes, die in der Reihe UBA-TEXTE als Nr. 34/98 veröffentlicht wurde. Da inzwischen der Stand des Wissens und der Technik deutlich vorangeschritten ist, wird der Text im Jahr 2000 aktualisiert. Berlin, den 29.12.1999 Ersatz von H-Fluorkwstoff R 22 in bestehenden Anlagen möglich
Studie zum Ersatz des Kältemittels R 22 in bestehenden Kälte- und Klimaanlagen veröffentlicht Das Kältemittel R 22 (Chlordifluormethan) kann in bestehenden Anlagen ersetzt werden. Für die meisten mit R 22 betriebenen Kälte- und Klimaanlagen liegen bereits heute Umrüstungserfahrungen mit Ersatzkältemitteln vor. Das Umrüsten ist technisch möglich und aus Sicht des Schutzes der Ozonschicht unbedingt anzustreben. Dabei ist das Treibhauspotenzial der Ersatzkältemittel im Sinne des Klimaschutzes zu berücksichtigen. Aus Sicht des Umweltbundesamtes (UBA) sind "natürliche" Kältemittel zu bevorzugen. Sofern deren Einsatz nicht möglich ist, haben H-Fluorkohlenwasserstoffe im Fall der Umrüstung bestehender Anlagen eine wichtige Bedeutung, weil sie die Ozonschicht weniger belasten. Das UBA empfiehlt daher in jenen Fällen mit positiver Klimabilanz, eine baldige Umrüstung. Im Sommer dieses Jahres wird das UBA in Fachgesprächen, unter anderem mit Anlagenbetreibern, die Kältemittelproblematik erörtern. Danach gibt das UBA einsatzfähige Ersatzkältemittel bekannt, die ein geringeres Ozonabbaupotenzial nach dem Stand der Technik vorweisen. So lange darf das H-Fluorkwstoff Kältemittel R 22 noch in bestehenden Kälteanlagen eingesetzt werden, obwohl seit 01. Januar 2000 die Verwendung von R 22 nach der Fluorkwstoff-Halon-Verbotsverordnung untersagt ist. 
Das UBA veröffentlichte jetzt eine Studie des Forschungszentrums für Kältetechnik und Wärmepumpen GmbH, Hannover. Die Fachleute legten bereits im Jahr 1998 eine erste Studie vor. Darauf aufbauend wurden der aktuelle Sachstand zu geeigneten Ersatzkältemitteln ermittelt und die ersten Umrüstungserfahrungen analysiert.  In der Studie konnten für die überwiegende Zahl der Anwendungsbereiche Umrüstungen mit Angaben zu den notwendigen Kosten und technischen Details ermittelt werden. Es wird deutlich: Als Ersatzkältemittel kommen vor allem klimawirksame H-Fluorkohlenwasserstoffe (teilfluorierte Kohlenwasserstoffe) in Betracht. "Natürliche" Kältemittel wie Ammoniak und Kohlenwasserstoffe wären zwar grundsätzlich auch einsetzbar, erfordern aber wegen notwendiger Sicherheitseinrichtungen aufwändigere und kostenintensivere Umrüstungen.  H-Fluorkohlenwasserstoffe besitzen im Gegensatz zu den  Fluorkwstoff kein Ozonabbaupotenzial (ODP). Da sie jedoch ebenfalls treibhauswirksam sind, kann nach Berechnungen der Studie eine Umrüstung durchaus mit höheren Gesamtemissionen treibhauswirksamer Gase verbunden sein. Dies betrifft insbesondere einige Kälteanlagen im gewerblichen Bereich, in denen nur die Kältemittelgemische R 404A und R 507A (H-Fluorkohlenwasserstoffe) einsetzbar sind. Beide Gemische besitzen ein relativ hohes Treibhauspotenzial. R 22 besitzt ein ODP von 0,055. Nach dem Verwendungsverbot aller vollhalogenierten Fluorkwstoff auch in bestehenden Anlagen zum 01. Januar 2001 (Verordnung EG Nr. 2037/2000), ist R 22 in Deutschland immer noch das wichtigste verwendete Kältemittel. R 22 hat somit in Deutschland einen bedeutenden Anteil an den Gesamtemissionen der die Ozonschicht schädigenden Stoffe. In anderen Einsatzbereichen werden nur noch in sehr geringem Umfang Fluorkwstoff oder H-Fluorkwstoff eingesetzt. Die heute in Kälteanlagen vorhandene Menge R 22 wird auf etwa 20.000 Tonnen geschätzt, aus der sich jährliche Emissionen von etwa 2600 Tonnen (entspricht rund 140 Tonnen ODP) ableiten lassen. Das Umweltbundesamt begrüßt daher alle Bemühungen, das Kältemittel R 22 nach Prüfung des Einzelfalls in bestehenden Anlagen zu ersetzen. Unabhängig von einer Bekanntgabe des Umweltbundesamtes wird aufgrund der am 01. Oktober 2000 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 die vermarktete Menge an R 22 in den nächsten Jahren stark reduziert und bis zum Jahr 2010 auf Null zurückgeführt. Die Verwendung von R 22 zur Wartung und zum Betrieb bestehender Kälte- und Klimaanlagen bleibt noch bis 31. Dezember 2014 erlaubt. Für Frischware ist der Einsatz bis 31. Dezember 2009 begrenzt. Gleichzeitig stellt die neue Verordnung weitergehende Anforderungen an die Wartung und Dichtheit von Kälte- und Klimaanlagen. Berlin, den 26.03.2001 Für weitere Informationen zur bisherigen Verwendung von R 22 und über die derzeit zur Verfügung stehenden Ersatzstoffe kann die Broschüre "Ausstieg aus der Verwendung des H-Fluorkwstoff Kältemittels R 22 in Kälte- und Klimaanlagen" kostenlos beim Zentralen Antwortdienst des Umweltbundesamtes (ZAD), Postfach 33 00 22, 14191 Berlin, Fax: 030/8903-2912, bestellt werden.   Kältemittelübersicht  

Verordnung über Stoffe, die die

Ozonschicht schädigen (Chemikalien-

Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV)

ChemOzonSchichtV

Ausfertigungsdatum: 13.11.2006

Vollzitat:

"Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom 13. November 2006 (BGBl. I S. 2638), die zuletzt

durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 892) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.5.2011 I 892

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 01.12.2006 +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:

Beachtung der

EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034)

Durchführung der

EGV 1907/2006 (CELEX Nr: 306R1907) vgl. G v. 20.5.2008 I 922

Umsetzung der

EGRL 121/2006 (CELEX Nr: 306L0121) vgl. G v. 20.5.2008 I 922

EGRL 24/98 (CELEX Nr: 398L0024) vgl. G v. 20.5.2008 I 922 +++)

Eingangsformel

Es verordnet die Bundesregierung

1. auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 und des

§ 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090),

2. auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, des

Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S.

2090) nach Anhörung der beteiligten Kreise,

3. auf Grund des § 57 Satz 1 in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirtschafts- und

Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) unter Wahrung der Rechte

des Bundestages,

4. auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 4 in Verbindung mit den §§ 59 und 60 des

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705)

nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Bundestages:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt ergänzend zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau

der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1), in der jeweils geltenden

Fassung.

(2) Diese Verordnung gilt nicht

1. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf Seeschiffen, für die das

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 10 des

Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl.

I S. 3140), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2009

(BGBl. I S. 1574) geändert worden ist, die Befugnis zur Führung der Bundesflagge

zur ersten Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat,

2. an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort dieser Fahrzeuge nicht im

Geltungsbereich dieser Verordnung liegt,

3. in Luftfahrzeugen, die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung eingetragen und

zugelassen sind.

§ 2 Anzeige der Verwendung von Halonen

Wer nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 für die in

Anhang VI der Verordnung aufgeführten kritischen Verwendungszwecke Einrichtungen, die

Halone enthalten, installiert, Halone in Verkehr bringt, verwendet oder lagert oder das

Inverkehrbringen oder die Verwendung von Halonen einstellt, hat dies der zuständigen

Behörde jährlich zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr jeweils unter Angabe

von Menge und Art der eingesetzten Halone sowie der zur Verringerung ihrer Emissionen

ergriffenen Maßnahmen schriftlich anzuzeigen, soweit nicht der zuständigen Behörde

diese Angaben bereits auf Grund der Berichte gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr.

1005/2009 in Durchschrift zugehen oder zugegangen sind.

§ 3 Rückgewinnung und Rücknahme verwendeter Stoffe

§ 3 Rückgewinnung und Rücknahme verwendeter Stoffe

(1) Für die Rückgewinnung von geregelten Stoffen im Sinne von Artikel 3 Nummer 4

der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 nach Artikel 22 Absatz 1 und 4 der Verordnung

(EG) Nr. 1005/2009 ist der Betreiber, sofern ein solcher fehlt, der Besitzer der

Einrichtung oder des Produkts, das den geregelten Stoff enthält, verantwortlich.

Der Verantwortliche nach Satz 1 kann die Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritten

übertragen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, die nach

den §§ 11 und 12 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl.

I S. 762), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S.

1163) geändert worden ist, zu behandeln und zu verwerten sind. Die Sätze 1 und 2 gelten

außerdem nicht für Altfahrzeuge, die nach § 5 Abs. 2 der Altfahrzeug-Verordnung in

der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch

Artikel 1 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, zu

behandeln und zu verwerten sind.

(2) Hersteller und Vertreiber der in Absatz 1 genannten Stoffe sind verpflichtet,

diese nach Gebrauch zurückzunehmen oder die Rücknahme durch einen von ihnen bestimmten

Dritten sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Vorschriften der Verordnung

über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel vom 23. Oktober 1989 (BGBl.

I S. 1918), die durch Artikel 7b der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)

geändert worden ist, anzuwenden sind.

(3) Wer

1. nach Absatz 2 Stoffe zurücknimmt oder

2. als Betreiber einer Entsorgungsanlage in Absatz 1 genannte Stoffe entsorgt,

hat über Art und Menge der zurückgenommenen oder entsorgten Stoffe sowie über

deren Verbleib Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen sind nach ihrer

Erstellung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde

auf Verlangen vorzulegen. Soweit der Betreiber einer Entsorgungsanlage nach §

42 des „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit Teil 3 der

Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die durch Artikel 4 des

Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, in der jeweils

geltenden Fassung, über die Entsorgung geregelter Stoffe im Sinne von Artikel 3

Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 Register zu führen hat, werden die nach

Satz 1 erforderlichen Aufzeichnungen durch die Register nach der Nachweisverordnung

ersetzt. In diesem Fall ist bei der Führung des Registers nach § 24 Absatz 2 der

Nachweisverordnung in den in das Register einzustellenden Begleitdokumenten zusätzlich

im Feld „Frei für Vermerke” und bei Führung der Register nach § 24 Absatz 4 und 5 der

Nachweisverordnung zusätzlich zur Angabe des Abfallschlüssels und der Abfallart jeweils

der entsorgte Stoff oder die entsprechende Stoffgruppe nach Anhang I der Verordnung

(EG) Nr. 1005/2009 zu nennen und anzugeben, ob eine Verwertung oder Beseitigung

erfolgte. Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweis- und Registerführung nach den §§

17 bis 22 der Nachweisverordnung finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass

die für die zusätzlichen Angaben nach Satz 4 erforderlichen Schnittstellen nach § 18

Absatz 1 Satz 2 der Nachweisverordnung vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz

und Reaktorsicherheit bekannt gegeben werden.

§ 4 Verhinderung des Austritts in die Atmosphäre; Dichtheitsprüfungen;

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

(1) Wer Einrichtungen oder Produkte, die geregelte Stoffe im Sinne von Artikel 3 Nummer

4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 als Kältemittel, Treibmittel in Schaumstoffen

oder Löschmittel enthalten, betreibt, wartet, außer Betrieb nimmt oder entsorgt

oder geregelte Stoffe als Ausgangsstoff oder Verarbeitungshilfsstoff verwendet

oder geregelte Stoffe bei der Herstellung anderer chemischer Stoffe unbeabsichtigt

erzeugt, hat ein Austreten dieser Stoffe mittels der nach Artikel 23 Absatz 7 der

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 durch die Kommission festgelegten Techniken oder

Praktiken in die Atmosphäre zu verhindern. Sofern die Kommission eine Technik oder

Praktik nicht nach Artikel 23 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 festgelegt

hat und die Verhinderung des Austretens geregelter Stoffe nach dem Stand der Technik

nicht möglich ist, ist das Austreten geregelter Stoffe auf das dem Stand der Technik

entsprechende Maß zu reduzieren. Satz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung

von Löschmitteln unter Ausschluss von Übungszwecken.

(2) Wer Einrichtungen oder Produkte betreibt, die drei Kilogramm oder mehr der

geregelten Stoffe im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009

als Kältemittel enthalten, hat dafür zu sorgen, dass die Einrichtungen oder

Produkte regelmäßig fachgerecht inspiziert und gewartet werden. Die Häufigkeit der

erforderlichen Inspektionen und Wartungen ist abhängig vom Alter, der Beschaffenheit

und der Größe der betreffenden Einrichtungen und Produkte und muss in einem

Betriebshandbuch unter Berücksichtigung der vom Hersteller gemachten Angaben

festgeschrieben sein. Soweit nicht Dichtheitskontrollen und Reparaturen nach Artikel

23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 vorgeschrieben sind, hat der Betreiber

sicherzustellen, dass Einrichtungen und Produkte nach Satz 1 mindestens einmal alle

zwölf Monate mittels geeigneten Geräts auf Undichtigkeiten überprüft und festgestellte

Undichtigkeiten sofort repariert werden.

(3) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass über die Inspektionen und Wartungen

nach Absatz 2 Satz 1 sowie die Dichtheitsprüfungen und etwaigen Reparaturen nach

Absatz 2 Satz 3 im Betriebshandbuch unter Angabe von Art und Menge eingesetzter oder

rückgewonnener Kältemittel Aufzeichnungen geführt und der zuständigen Behörde auf

Verlangen vorgelegt werden und dass diese Aufzeichnungen sowie die Aufzeichnungen nach

Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 nach ihrer Erstellung mindestens

fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Die §§ 239 und 261 des Handelsgesetzbuchs in der

im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten

Fassung, das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512)

geändert worden ist, gelten sinngemäß.

§ 5 Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Arbeiten

(1) Die Rückgewinnung von geregelten Stoffen im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 nach Artikel 22 Absatz 1 oder Absatz 4 der Verordnung

(EG) Nr. 1005/2009, die Rücknahme solcher Stoffe oder von Gemischen, die diese Stoffe

mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 Prozent enthalten nach § 3 Absatz 2,

die Inspektion und Wartung von sie enthaltenden Einrichtungen oder Produkten nach §

4 Absatz 2 Satz 1 sowie Dichtheitskontrollen und Reparaturen nach Artikel 23 Absatz

2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 und § 4 Absatz 2 Satz 3 dürfen nur von Personen

durchgeführt werden, die

1. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen haben,

2. über die hierzu erforderliche technische Ausstattung verfügen,

3. zuverlässig sind und

4. im Falle der Dichtheitskontrollen nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.

1005/2009 hinsichtlich dieser Tätigkeit keinen Weisungen unterliegen.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 dürfen im Fall des § 4 Absatz 2 Satz 1 Inspektionen

an kältetechnischen Einrichtungen, die keinen Eingriff in den Kältemittelkreislauf

erfordern, durch Betriebspersonal durchgeführt werden, welches zuvor durch einen

Sachkundigen unterwiesen wurde. Über die erfolgte Unterweisung wird ein Nachweis

ausgestellt, der der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.

(2) Die erforderliche Sachkunde nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hat nachgewiesen, wer

1. eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche

Ausbildung erfolgreich absolviert hat oder gemäß Absatz 4 oder § 5 Absatz 2 Satz

5 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S.1139), die

durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert

worden ist, von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung

befreit ist, sowie jeweils an einer von der zuständigen Behörde anerkannten

Fortbildungsveranstaltung, in der die Lehrinhalte nach Absatz 3 vermittelt wurden,

teilgenommen hat,

2. im Falle von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen

eine abgeschlossene Ausbildung als Kälteanlagenbauer/in, Mechatroniker/

in für Kältetechnik, staatlich geprüfte/r Techniker/in der Fachrichtung

Kälteanlagentechnik oder als Ingenieur/in nach einem Studium, in dem die Grundlagen

der Kältetechnik vermittelt wurden, hat,

3. im Falle von Tätigkeiten an Feuerlösch- und Brandschutzanlagen eine von der

zuständigen Behörde anerkannte Zertifizierung vorweisen kann,

4. eine Sachkundebescheinigung für die entsprechende Tätigkeit nach § 5 Absatz 2

Satz 1 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139),

die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504)

geändert worden ist, vorweisen kann oder

5. für die jeweilige Tätigkeit einen Befähigungsnachweis vorweisen kann, der in einem

anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde und der

einem Befähigungsnachweis nach den Nummern 1, 2, 3 oder 4 gleichwertig ist. Für

die Zwecke dieser Verordnung stehen Nachweise über die Erfüllung von Anforderungen

an die Ausbildung nach Nummer 1 oder Nummer 2, die in einem anderen Mitgliedstaat

der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über

den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, inländischen Nachweisen

gleich, soweit sie gleichwertig sind.

(3) Die Fortbildungsveranstaltung nach Absatz 2 Nr. 1 erstreckt sich auf die für

den jeweiligen Aufgabenbereich erforderlichen Kenntnisse über die Anlagentechnik,

die einschlägigen Vorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der

Technik sowie die wesentlichen Eigenschaften der betreffenden Stoffe und Gemische

und die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren. Über die Teilnahme an einer

Fortbildungsveranstaltung nach Absatz 2 Nr. 1 ist ein Nachweis auszustellen. Der

Nachweis ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(4) Die nach § 5 Absatz 2 Satz 3 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung zuständigen

Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern können im Einzelfall auf Antrag

Personen von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung nach

Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 befreien, wenn diese die Voraussetzungen zur Eintragung in die

Handwerksrolle in einem einschlägigen Handwerk erfüllen oder anderweitig nachweisen,

dass sie für technische oder handwerkliche Tätigkeiten vergleichbar qualifiziert

sind. Die zuständige Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer kann vor einer

Entscheidung eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung

einholen.

(5) Über die Anerkennung als Fortbildungsveranstaltung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer

1, einer Zertifizierung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie über die Befreiung nach

Absatz 4 ist jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; § 42a

 

Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Die Verfahren

zur Anerkennung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie die Entscheidung über eine

Befreiung nach Absatz 4 können jeweils über eine einheitliche Stelle abgewickelt

werden. Die Anerkennungen und Befreiungen nach Satz 1 gelten im gesamten Bundesgebiet.

Bei der Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Fortbildungsveranstaltung nach Absatz

2 Satz 1 Nummer 1, auf Anerkennung einer Zertifizierung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer

3 oder auf Erteilung einer Befreiung nach Absatz 4 stehen Nachweise aus einem anderen

Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen

hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen für eine Anerkennung

nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, für die Anerkennung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder

für die Befreiung nach Absatz 4 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen

vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt. Nachweise im Sinne des

Satzes 4 sind der zuständigen Behörde bei Antragstellung im Original oder in Kopie

vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung

können verlangt werden.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des

Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der

vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Austreten eines dort genannten Stoffes nicht

verhindert,

3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 ein Austreten eines dort genannten Stoffes nicht

reduziert,

4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Einrichtung oder ein

Produkt inspiziert und gewartet wird,

5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass eine Einrichtung oder ein

Produkt überprüft und eine Undichtigkeit repariert wird oder

6. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c des

Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 3

Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Aufzeichnung geführt, vorgelegt und

aufbewahrt wird.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes

handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 22 Absatz 1 oder Absatz

4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286

vom 31.10.2009, S. 1), in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 dieser

Verordnung einen geregelten Stoff, der in einem dort genannten Produkt oder in einer

dort genannten Einrichtung oder Vorrichtung enthalten ist, nicht zurückgewinnt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und

Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 einen dort genannten Stoff nicht zurücknimmt oder die

Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt oder

2. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht

richtig oder nicht vollständig führt, nicht oder nicht mindestens drei Jahre

aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats

in Kraft.

 

 

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Chronologie der Maßnahmen für R 22 von bmub.bund.de

Bei der Umsetzung der Verpflichtungen des Montrealer Protokolls in nationales Recht hat Deutschland weltweit eine Vorreiterrolle übernommen. Auf Drängen der Bundesregierung sagte die deutsche Aerosolindustrie schon 1987, unmittelbar nach Vereinbarung des Protokolls, freiwillig eine drastische Verringerung des Fluorkwstoff-Verbrauchs zu mit dem Erfolg, dass schon ein Jahr später Haar-, Deo- und sonstige Haushaltssprühdosen in Deutschland Fluorkwstoff-frei waren.

Im Jahr 1991 wurde dann auf der Basis des Chemikaliengesetzes die "Verordnung zum Verbot von bestimmten die Ozonschicht abbauenden Halogenkohlenwasserstoffen" (Fluorkwstoff-Halon-Verbots-Verordnung) erlassen. Diese enthielt ein zeitlich gestaffeltes, stufenweises Verbot von Herstellung, Verwendung und Inverkehrbringen der zwölf wichtigsten vollhalogenierten Fluorkwstoff für bestimmte Einsatzzwecke sowie Beschränkungen für den bedeutendsten teilhalogenierten Fluorkwstoff (sog. HFluorkwstoff). Darüber hinaus wurden bereits eine Rücknahmeverpflichtung und Sachkundeanforderungen etabliert.

Die unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltenden EU-Regelungen zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Montrealer Protokoll liefen der deutschen Verordnung stets zeitlich und inhaltlich hinterher. So sah die Fluorkwstoff-Halon-Verbots-Verordnung ab dem 1. Januar 2000 bereits ein Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens von Anlagen mit dem weit verbreiteten HFluorkwstoff-Kältemittel R22 vor. Gleichzeitig durfte national R22 nur noch in Bestandsanlagen verwendet werden, die bis Ende 1999 errichtet worden waren. Erst drei Jahre nach der nationalen Regelung wurde die erste EG-Verordnung Nr. 3093/1994 zum Schutz der Ozonschicht erlassen. Diese wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 durch die Verordnung Nr. 2037/2000 ersetzt. Seit dem 1.1.2010 gilt die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009, die nun die strengeren nationalen Regelungen weitgehend übernommen hat.

Ausführungsbestimmungen zu den EU-rechtlichen Regelungen enthält die Chemikalien-Ozonschichtverordnung, die 2006 die Fluorkwstoff-Halon-Verbotsverordnung abgelöst hat. Das national vorgezogene R22-Verbot sowie die Rücknahmeverpflichtung wurden beibehalten und um Pflichten zur regelmäßigen Dichtheitskontrolle ergänzt, die schließlich in der geltenden EU-Verordnung 1005/2009 aufgegriffen wurden. 2012 wurde die ChemOzonSchichtV aufgrund der umfangreichen Anpassungen an die letzten EU-Rechtsänderungen neu gefasst.

Verstöße gegen die Bestimmungen der EU-Verordnung Nr. 1005/2009 werden nach der Chemikaliensanktionsverordnung teils als Ordnungswidrigkeit, teils aber auch als Straftat geahndet. Bei Verstößen gegen die Chemikalien-Ozonschichtverordnung können nach der ChemOzonSchichtV Bußgelder verhängt werden.

Der Ausstieg aus der Verwendung ozonschichtschädigender Stoffe ist in Deutschland bis auf wenige, z. Zt. noch nicht ersetzbare Anwendungen (z.B. bestimmte Laborchemikalien oder Halone als Löschmittel) heute vollzogen. Die vollständige Abkehr von Fluorkwstoff-haltigen Medikamenten in Deutschland konnte bereits zum 1. Januar 2006 erreicht werden, da inzwischen wirksame Alternativen (Fluorkwstoff-freie Dosieraerosole, Pulverinhalatoren) entwickelt wurden. Die letzten Anwendungen für H-Fluorkwstoff, die noch vor Ende 1999 errichtet wurden, laufen aufgrund des EU-rechtlichen Verbots Ende 2014 aus.

 

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07.09.05 Copyright © Kältetechnik Rauschenbach GmbH   Impressum