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Schankanlagenverordnung:  Veränderungen im  Schankanlagenrecht    

  Bierleitungsreinigung

Reinigung und Desinfektion         
von Getränkeschankanlagen

 

Merkblatt für Gastronomen zur Getränkeschankanlage  
Seit dem 30. Juni 2005 gibt es keine Spezialvorschrift für Getränkeschankanlagen mehr.  Bislang musste der Behörde die Inbetriebnahme der Schankanlage angezeigt werden, die Schankanlage war alle zwei Jahre durch einen Sachkundigen auf Hygiene zu prüfen sowie die Getränkeleitungen einschließlich der Zapfarmaturen nach Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Wochen zu reinigen und darüber ein Betriebsbuch zu führen.
Dieses Merkblatt zeigt Ihnen auf, was Sie als Betreiber einer Schankanlage nun beachten sollten.

1. Besteht Anzeigepflicht bei der Behörde vor Inbetriebnahme der Schankanlage und ist diese weiterhin alle zwei Jahre durch einen Sachkundigen auf Hygiene zu prüfen?
Nein! Weder eine Anzeige an die zuständige Behörde noch eine hygienische Überprüfung der Schankanlage durch den Sachkundigen ist erforderlich. Den Sachkundigen für Schankanlagen gibt es rechtlich gesehen nicht mehr, da die Rechtsgrundlage - die Schankanlagenverordnung - für den Sachkundigen entfallen ist.
Es liegt nun in der alleinigen Verantwortung des Betreibers sowohl für die Sicherheit als auch die Hygiene seiner Schankanlage zu sorgen. Um seiner Verantwortung gerecht zu werden, hat er sich am Stand der Technik zu orientieren.

2. Wo sind die Anforderungen an die Getränkeschankanlage geregelt?
Die Schankanlagen fallen gemäß § 2 Abs. 7 Nr. 7 Geräte- und Produktionssicherheitsgesetz (GPSG) unter die überwachungsbedürftigen Anlagen. Die Regelungen hierzu finden sich in den §§ 14ff GPSG.
Die zentrale Verordnung in diesem Zusammenhang stellt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dar, die die sicherheitstechnischen Anforderungen regelt, so. z.B. dass die Schankanlage nach dem Stand der Technik errichtet werden und vor Inbetriebnahme durch eine befähigte Person2 geprüft werden muss; das Ergebnis ist aufzuzeichnen.
Die hygienischen Anforderungen werden durch die Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) sowie durch das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) geregelt. Dabei ist es egal, ob der Betreiber seine Schankanlage selbst reinigt, oder eine Fachfirma damit beauftragt. Jedoch ist der Betreiber immer für den hygienisch einwandfreien Zustand seiner Schankanlage sowie die einwandfreie Pflege der Gläser und Gläserspüleinrichtungen selbst verantwortlich.
Die Bestimmungen finden Sie unter: https://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/GESAMT_index.html.

3. Wo ist der Stand der Technik zu erfahren?
Da die hygienerechtlichen Vorschriften in der LMHV und dem LMBG wenig konkretes über Schankanlagen enthalten, wurden vom Normenausschuss Getränkeschankanlagen mehrere Normen (DIN 6650 Teile 1 bis 7) erarbeitet, die konkrete Aussagen über die Hygiene bei Schankanlagen machen. DIN-Normen sind zwar nicht verbindlich wie Vorschriften (Gesetze und Verordnungen), sie beschreiben jedoch den derzeitigen Stand der Technik. Normen haben gegenüber einer Verordnung den Vorteil, dass sie schneller und flexibler dem jeweiligen Stand der Technik angepasst und auf den technischen Fortschritt eingestellt werden können.

Nach DIN 6650-6 soll sich die regelmäßige Reinigung der Schankanlage (Zapfkopf, Getränkeleitungen, Zapfarmatur) an folgenden Intervallen orientieren :

Getränk Intervall
Fruchtsaft, Fruchtnektar, Fruchtsaftgetränke täglich
Stilles Wasser, alkoholfreies Bier 1 - 7 Tage
Bier (außer alkoholfreies Bier) alle 7 Tage
Wein, kohlensäurehaltiges, alkoholfreies Erfrischungsgetränk, kohlensäurehaltiges Wasser  7 - 14 Tage
Getränkegrundstoff, Spirituosen  30 - 90 Tage

Bezugsquelle für DIN-Normen: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin, https://www.beuth.de.

Des weiteren wird der Stand der Technik durch die BG-Regel Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Einrichtung und Betrieb von Getränkeschankanlagen und die Arbeits-Sicherheits-Informatinonen (ASI) der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) beschrieben.

Die BG-Regel Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Einrichtung und Betrieb von Getränkeschankanlagen richtet sich in erster Linie an den Unternehmer und soll ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/ oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Von den Arbeits-Sicherheits-Informatinonen liegen insb. folgende vor:
- Handlungsanleitung für die Gefährdungsbeurteilung bei Getränkeschankanlagen. Sie beinhaltet Auszüge aus der BetrSichV und ein Beispiel für die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.
- Reinigung von Getränkeschankanlagen. Hier werden die gängigen Reinigungsverfahren beschrieben und die Vorschriften zur Reinigung erläutert.
- Druckgase zur Versorgung von Getränkeschankanlagen. Hier werden alle sicherheitsrelevanten Informationen zu Schankgasen wie Kohlensäure, Stickstoff und Mischgas gegeben.
Bezugsquelle für BG-Regel und ASI: Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN), Fregestr. 44, 12161 Berlin, https://www.bgn.de, Stichwort/ Suchbegriff: Schankanlage.

4. Weitere nützliche Informationen
- Die CD-ROM Alles aus einer Hand - Die BGN beinhaltet Informationen zur Organisation des Arbeitsschutzes im Betrieb, Praxishilfen und Formulare, Fachinformationen zu einzelnen Arbeits- und Gesundheitsschutzthemen, alle relevanten Arbeitsschutzvorschriften und weitere Informationen zur Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten.
Bezugsquelle: https://www.bgn.de, Stichwort/ Suchbegriff: Schankanlage.

- Der Leitfaden Schankanlagen - Planung, Errichtung, Betrieb versteht sich als Nachschlagewerk für alle, die Fassbier ausschenken oder mit der Planung und Errichtung bzw. Wartung von Schankanlagen zu tun haben. Entwickelt wurde das Nachschlagewerk von Experten aus Brauereien und Brauereiverbänden unter Federführung des Deutschen Brauer-Bundes. Ziel ist dabei, die Qualität des in Deutschland ausgeschenkten Fassbieres weiter zu steigern.
Bezugsquelle: https://www.brauer-bund.de.

Der Deutsche Brauer-Bund e.V. hat u.a. folgende Unterlagen als PDF zum Thema:
- Schankanlagen Dokumentation - Serviceunterlagen für die Getränkeschankanlage,
- Informationsblatt zur professionellen Reinigung,
- Reinigungsplan,
- Mustervertrag Schankanlagenreinigung,
- Reinigungsnachweise.
Diese können Sie unter https://www.brauer-bund.de, Rubrik: Gastronomie, Professioneller Bierausschank kostenlos herunterladen.

1 Quellen: BGN, Die hygienischen Anforderungen ab dem 30. Juni 2005 - Änderungen beim Getränkeschankanlagenrecht. Deutscher Brauer-Bund e.V., Schankanlagen Dokumentation -Serviceunterlagen für die Getränkeschankanlage.
2 Eine befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Schankanlage verfügt (§ 2,7 BetrSichV).

Stand Juli 2005

Obwohl manche Gerüchte etwas anderes behaupten: Die Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV) wird es auch noch im neuen Jahr geben. Allerdings in geänderter Form. Denn am 1. 1. 2003 treten Teile der SchankV außer Kraft. Und deshalb werden bei der Prüfung von Getränkeschankanlagen die Karten neu gemischt.

  • Die Prüfung vor Inbetriebnahme und die wiederkehrende Prüfung (alle 2 Jahre) durch einen Sachkundigen bleiben noch bis 30. 6. 2005 vorgeschrieben. Allerdings in eingeschränktem Umfang. Der Sachkundige muss nur noch die Hygiene der Schankanlage prüfen.

  • Für alle Sicherheitsaspekte der Schankanlage ist jetzt allein der Unternehmer verantwortlich. Er muss dafür sorgen, dass die Getränkeschankanlage sicher betrieben wird. Dazu muss er die möglichen Gefahren ermitteln und die richtigen Maßnahmen festlegen und durchführen (Gefährdungsbeurteilung). Der Unternehmer kann mit dieser Gefährdungsbeurteilung aber auch einen Sachkundigen beauftragen.

  • Ebenfalls weiter vorgeschrieben sind die sicherheitstechnische Prüfung nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie regelmäßige Überprüfungen. Die Fristen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Allerdings darf diese Prüfungen jetzt eine so genannte befähigte Persondurchführen. Das ist jemand, der durch seine Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Getränkeschankanlage besitzt. Der Unternehmer kann aber auch hierfür einen Sachkundigen beauftragen.

Übrigens: Die Inbetriebnahme der Getränkeschankanlage muss auch weiterhin der Behörde angezeigt werden (das gilt noch bis 30. 6. 2005).

Die Änderungen der SchanV ergeben sich aus einer neuen Verordnung, die am 03.10.2002 in Kraft trat: die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Ein Teil der Vorschriften für Getränkeschankanlagen ist jetzt darin geregelt.

Am 02. Oktober 2002 wurde im Bundesgesetzblatt I Nr. 70 ab Seite 3777 die - Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (BetrSichV) veröffentlicht. Dies hat auch Auswirkungen auf die Getränkeschankanlagenverordnung, das Gerätesicherheitsgesetz und einer Reihe weiterer gesetzlicher Bestimmungen. Eine Vielzahl von Verordnungen treten am Tage nach der Verkündung ( Veröffentlichung ) außer Kraft. Hier werde ich nur auf das Thema Getränkeschankanlagen und Sachkundige eingehen. ----- Derzeitige Situation ----- Bis zum 31.Dezember 2002 bleibt alles beim Alten. Getränkeschankanlagen unterliegen bis dahin allen derzeitigen Bestimmungen. --- So werden bis 31.12.2002 Sachkundige auf der Grundlage derzeitiger Bestimmungen, Schankanlagenverordnung und Technischer Regeln, ausgebildet. Die in den Seminaren gewonnenen Erkenntnisse können ab Januar 2003 auch als befähigte Person eingesetzt werden. ----- Situation ab dem 01.01.2003 --- Getränkeschankanlagen waren wie andere Anlagen auch bisher überwachungsbedürftig. Diese Überwachungspflicht fällt ab Januar 2003 weg. -- Dies bedeutet jedoch nicht, dass Getränkeschankanlagen künftig nicht mehr geprüft werden müssen. Die Personen welche Schankanlagen prüfen, werden dann als befähigte Person bezeichnet. (§ 2 BetrSichV Nr. 7). Verantwortlich für die Prüfung des Arbeitsmittels Schankanlage, ist dann der Arbeitgeber, also der derzeitige Gastwirt oder Betreiber. Getränkeschankanlagen müssen auch ab Januar 2003 vor der ersten Inbetriebnahme von einer befähigten Person geprüft werden. Dies ist unter Anderem der derzeitige Sachkundige. Es ist eine Gefährdungsanalyse zu erstellen. Dies ist Aufgabe des Arbeitgebers, der sich jedoch hier einer befähigten Person, oder eines Sachkundigen, bedienen kann. Einem Arbeitgeber wird in Fachkreisen diese Befähigung (befähigte Person) in der Regel abgesprochen. ----- Mit der Gefährdungsanalyse muss ermittelt werden wann die nächste Prüfung des Arbeitsmittels erfolgen muss. (Keine festgesetzte Frist für eine Sicherheitsüberprüfung). ----- Da die Getränkeschankanlagenverordnung nur in den technischen Bereichen aufgehoben wird (Artikel 8 Nr. 3 Abs. 7), bleiben alle Vorschriften welche die Hygiene betreffen bis 30. Juni 2005 bestehen. Was dann sein wird ist noch nicht klar erkennbar. Bis zum 30. Juni 2005 müssen Schankanlagen jedoch wie bisher alle 2 Jahre durch einen Sachkundigen in Bezug auf Hygiene überprüft werden. Hier bleibt bis zum zuvor genannten Datum alles wie es war. ----- Sachkundetätigkeit und -ausbildung ab Januar 2003 --- Sachkundige nach derzeitigem Recht werden sowohl die Gefährdungsanalyse als befähigte Person, wie auch die Hygieneprüfung durchführen. --- Die Sachkundeausbildung ab Januar 2003 sieht nur noch die Ausbildung in Bezug auf Hygiene vor, was auch in dem Zeugnis entsprechend verankert werden muss 

 Die Getränkeschankanlagenverordnung wird in den kommenden Monaten teilweise aufgehoben.   Die Schankanlagenverordnung wird wie auch andere Verordnungen soweit sie überwachungsbedürftige Anlagen betrifft durch die Betriebssicherheitsverordnung abgelöst. Nach dem Entwurf der BSV hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, um ein solches handelt es sich bei Getränkeschankanlagen, nach der erfolgten Montage bzw. nach Umsetzung auf eine andere „Baustelle“, von befähigten Personen, geprüft werden. Der Prüfumfang entspricht logischerweise dem Umfang den wir heute als Sachkundige für Getränkeschankanlagen auch prüfen. Der derzeitige Sachkundige wird als befähigte Person, aufgrund seiner Ausbildung und seines Sachkundenachweises, anzusehen sein. Er wird also die Sicherheit der Anlagen prüfen können.------ In einem Entwurf der BSV vom 04. März 2002 ist in der Begründung folgendes zu lesen: --- Zitat: „8. Zu Artikel 8 –Inkraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Artikel 8 ist gestützt auf § 18 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes, § 11 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes, § 21 Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, § 16 Abs. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 10 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ----- 8.1 Zu Absatz 1 Um den Betreibern von Getränkeschankanlagen eine Frist zur Umstellung auf die neuen Bestimmungen einzuräumen, tritt die Getränkeschankanlagen ? Hygieneverordnung (Artikel 5) erst nach einer angemessenen Frist in Kraft. ------ 8.2 Zu Absatz 2 Dritter Absatz. Die Verordnung über Getränkeschankanlagen wird nur insoweit aufgehoben, als sie sich nicht auf der Hygiene dienende Maßnahmen im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und deren Überwachung durch Sachkundige bezieht. Hierdurch wird sichergestellt, dass die hygienischen Anforderungen der Getränkeschankanlagenverordnung für den Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2005 weit gelten. Die teilweise Aufhebung der Verordnung über Getränkeschankanlagen wird auf § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes gestützt. Vor der vollständigen Ablösung der vorstehend beschriebenen Vorschriften sind deshalb zunächst im Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) geeignete Ermächtigungen zu schaffen, um im Wege einer auf das LMBG gestützten Getränkeschankanlagen-Hygieneverordnung besondere Anforderungen an die Überprüfung von diesen Anlagen durch Sachkundige festzusetzen. Da solche Regelungen sowohl gegenüber der Europäischen Kommission als auch im Rahmen des SPS-Abkommens gegenüber der Welthandelsorganisation (WTO) notifiziert werden müssen, wird mit der in Nummer 9 vorgesehenen Übergangsbestimmung der hierzu erforderliche Zeitraum geschaffen.“ Zitat Ende. Die Hygiene wird noch nicht über eine neue Schankanlagen-Hygieneverordnung geregelt wird, sondern bis 30. Juni 2005 ausgesetzt ist. Grund hierfür sind erhebliche Einsprüche von Verbänden und Organisationen sowie vorgelegte Gutachten. Bis dahin bleibt der Hygieneteil der SchankV bestehen. Der Sachkundige prüft demnach weiter, aber unter dem Aspekt der Hygiene. Die Sicherheit unterliegt der BSV und der Verantwortung des Arbeitgebers. Der eine befähigte Person, z. B. den Sachkundigen für Getränkeschankanlagen, mit Prüfaufgaben beauftragen kann. ------ Bezüglich der Reinigung ist folgendes festzustellen. In der DIN 6650-6 wird die Hygiene (Reinigung von Getränkeschankanlagen) behandelt. Demnach sollen Getränkeschankanlagen für Bier künftig spätestens alle 7 Tage gereinigt werden. Eine DIN hat aber nicht den Stellenwert einer Verordnung. Da nun die Getränkeschankanlagenverordnung, in Bezug auf Hygiene bis 30. Juni 2005 bestehen bleibt, kann die Reinigung weiter, wie bisher entsprechend dem § 11 SchankV, d.h. Bierleitungen spätestens alle 14 Tage gereinigt werden. Wünschenswert wäre natürlich, und dies nicht erst seit heute, wenn Schankanlagen für den Bierausschank chemisch-mechanisch gereinigt würden, und nicht wie bisher so oft symbolisch, mit Wasser und Schwamm.

 

 

 nd die wiederkehrende Prüfung (alle 2 Jahre) durch einen Sachkundigen bleiben noch bis 30. 6. 2005 vorgeschrieben. Allerdings in eingeschränktem Umfang. Der Sachkundige muss nur noch die Hygiene der Schankanlage prüfen. 

 

Bierkoffer                      

Bierkühlzelle               

Biertheken RW          

Biertheken Hagola    

Biertheken Nordcap

Bottums up Bier

Cocktailtheke      

Eiswürfel                                  

Fassbiertheke           

Fassbox              fass.gif (16301 Byte)

Fasskühlschrank            

Gaswarngerät

Hausbar                              

Klapptheken              

Kegliste                     

mobile Theken         

mobile Cocktailbar

Schankanlagenverordnung

Schanktischabdeckung 

Zapfsäule Keramik    Zoom        

Zapfsäule Metall                

Zapfsäulen Trend         

Zeichnung Hausbar            

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