Kältetechnik RAUSCHENBACH GmbH - damit Sie immer cool bleiben
Gaswarnanlagen Schanktechnik
| Schankanlagenverordnung
pdf: Veränderungen 2003
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Die Vorschrift:
(Auszug aus der TRSK400 )
Druckgasbehälter Absatz 5.3.2.1 Aufstellungsräume
über
Erdgleiche
Eine natürliche L üftung
ist ausreichend, wenn unmittelbar ins freie führende
Lüftungsöffnungen mit einem
Gesamtquerschnitt von mind.
1/100 der Bodenfläche des Aufstellungsraumes vorhanden sind. Die
in Satz 1 geforderte Größe der Lüftungsöffnungen kann auf den
eigentlichen Aufstellungsort für Druckgasbehälter bezogen
werden, sofern sich die Lüftungsöffnung unmittelbar am
Aufstellungsort befindet. In Aufstellungsräumen, die keine
natürliche Lüftung haben oder die zugleich begehbare
Getränkekühlräume
sind, dürfen nur Druckgasbehälter mit
einem Gesamtfassungsraum
von 70 l angeschlossen werden. Zur Lüftung genügt in diesen Fällen
die Raumtür, wenn diese in einen ausreichend belüfteten Raum
führt.
CO2-Warnsystem Analox
Steckerfertiges
CO2-Warnsystem baumustergeprüft nach TRSK 313 und DIN 6653-2. |
Melder
Gaswarngerät
Sensor
Co2 Warnsystem nach TRSK 313
Gaswarngerät 1 Raum Airalert nach TRSK313
€ 350,-- +
mwst
Gaswarngeräte

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| Absatz 5.3.2.2
Aufstellungsräume
unter Erdqleiche und unter Deck von
Schiffen
In diesen R äumen
dürfen Druckgasbehälter nur bereitgestellt und zur Entleerung
angeschlossen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Es dürfen nur Druckgasbehälter mit einem Gesamtfassungsraum
bis 70 l für Kohlendioxid, Stickstoff oder
Kohlendioxid-Stickstoff-Gemische angeschlossen werden, wobei die r äumlichen
Bedingungen oder geeignete Maßnahmen, die im Einzelfall vor Ort
festgelegt werden, sichergestellt sein muß, daß keine
Gefährdung für
Beschäftigte
oder Dritte zu befürchten ist. Geeignete räumliche
Bedingungen oder Maßnahmen können in Ausfüllung der
TRG
280 z.B. sein;
wenn bei natürlicher Belüftung die Lüftungsöffnungen so
groß sind, daß sie eine Durchlüftung bewirken und der
Fußboden nicht mehr als 1,5 m unter Geländeoberfläche liegt.
- technische Lüftung (Bodenabsaugung),
die bei ständigem Betrieb einen 2fachen,
bei Ein schalten über Türkontaktschalter
oder geeignete Gaswarneinrichtung, einen 10fachen
Luftwechsel/Stunde gewährleistet.
in Räumen, die weniger als 12 m 2
Grundfläche haben und die allseitig mit festen öffnungslosen
Wänden von mehr als 1,5 m Höhe umgeben und damit nur von oben
begehbar sind, dürfen nicht mehr als zwei Druckgasbehälter von
je 14 l Inhalt aufgestellt werden. Diese
Räume müssen über eine
technische Lüftung verfügen, die bei ständigem Betrieb
einen 2fachen, bei Einschalten über Türkontaktschalter oder
geeignete Gaswarneinrichtung, einen 10fachen Luftwechsel/Stunde
gewährleistet.
eine für das jeweilig verwendete Druckgas geeignete
Gaswarneinrichtung.
Absatz
5.3.5
D ie besondere
Anforderung an die Errichtung und den Betrieb von stationären
Druckbehältern
für Druckgas sind
den TRB
600 und 610 zu entnehmen.
Bei Aufstellung eines Behälters für CO .,,
N, oder deren Gemische unter Erdgleiche ist die nach Nummer 3.16
der TRB 610 erforderliche Lüftung als ausreichend anzusehen, wenn
durch technische Lüftung (Boden-absaugung) ein mindest 2facher
Luftwechsel/Stunde gewährleistet
wird. Die Lüftungseinrichtung muß entweder ständig
wirksam
sein oder über eine für das jeweilig verwendete Druckgas
geeignete Gaswarneinrichtunq
geschaltet werden. Die technischen
Maßnahmen der Lüftung
und ggf. der Gaswarneinrichtung sind im Benehmen mit
der zuständigen Behörde im Einzelfall festzulegen.
5.4 Begehbare Getränke- und Grundstofflagerräume Absatz 5.4.1
Lagerr äume
müssen den baurechtlichen und
lebensmittelrechtlichen
Vorschriften
und der Arbeitsstätten-Verordnung
entsprechend errichtet werden.
Für die Lüftung sind Nr. 5.3.2.1 und Nr .
5.3.2.2 sinngemäß
anzuwenden. Für die räumlichen
Bedingungen und Maßnahmen ist der Gesamtfassungsraum der
angeschlossenen Druckgasbehälter maßgebend. In gekühlten
Lagerräumen kann auch eine für das jeweilig
verwendete Druckgas geeignete
Gaswarneinrichtung ausreichend sein.Gefährdung und Auswirkung bei
in der Atemluft zunehmender C02 -Einwirkung
ca. 0,5 Vol. % Maximal zulässige Arbeitsplatzkonzentration
( MAK- Wert )
ca. 0,5 - 1 Vol. % Bei nur kurzzeitiger Einatmung generell noch
keine besonderen Beeinträchtigungen der Körperfunktionen
ca. 2 - 3 Vol. % Zunehmende Reizung des Atemzentrums mit Aktivierung der Atmung und Erhöhung derPulsfrequenz
ca. 4 - 7 Vol. % Verstärkung der vorgenannten Beschwerden; zusätzlich
Durchblutungsprobleme in Gehirn, Aufkommen von Schwindelgefühl, Brechreiz
oder Ohrensausen
ca. 8 - über 10 Vol .% Verstärkung der vorgenannten Beschwerden bis
zu Krämpfen und Bewußtlosigkeit mit dann
kurzfristig folgendem Tod .
Berechnungsformel
Flaschenvolumen (10kg = 5,1 m3) V *100 % geteilt durch Raumvolumenz.B.
5,3 m3 x 100: 70 m3 = 7.29 % Co2 also zu hoch
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Biertheken
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Biertheken
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Kohlensäure
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Produkt |
Type |
Liter |
Inhalt |
Volumen |
Außenstärke
/mm/ca. |
Prüfdruck
/bar ca. |
Länge/mm ca. |
Gewicht incl.
Füllung ca./kg |
|
Kohlensäure |
C 047 |
0,47 |
350gr. |
0,47 L |
50 |
250 |
320 |
1,4 |
|
|
Kohlensäure |
|
|
500 gr. |
0,50 L |
60 |
250 |
340 |
2,0 |
|
Kohlensäure |
|
|
|
0,80 L |
82,5 |
300 |
230 |
2,1 |
|
Kohlensäure |
C 2 |
2 |
1,5kg |
C 2 |
102 |
300 |
355 |
4,5 |
|
Kohlensäure |
C 2,6 |
2,6 |
2,0kg |
2,6 L |
112 |
300 |
364 |
7 |
|
Kohlensäure |
C 8 |
8 |
6,0kg |
8 L |
171 |
300 |
475 |
16,5 |
|
Kohlensäure |
C 13,4 |
13,4 |
10,0kg |
13,4 |
140 |
300 |
1055 |
25 |
|
Kohlensäure |
C 13,4 |
13,4 |
10,0kg |
13,4 |
204 |
250 |
570 |
27 |
|
Kohlensäure |
C 13,4 |
13,4 |
10,0kg |
13,4 |
204 |
300 |
560 |
29,5 |
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Reinigung Schankanlagen
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